639. Bundesgrundsatzgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, wird wie folgt geändert
1 Im Art. I § 1 lautet der Einleitungssatz.
„Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis :"
2. Im Art. I § 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt eingefügt
„bzw für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten"
3. Im Art. I § 1 Z 2 wird vor dem Strichpunkt eingefügt
„oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung"
4. Im An. I § 1 Z 3 lit. a wird vor dem Strichpunkt eingefügt
„oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher"
5. Im Art. I § 1 Z 3 lit. b wird vor dem Strichpunkt eingefügt
„oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte"
6. Art. I § 3 Z 1 lautet
„1. Für die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern
und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;"
7 Im Art. I § 3 lautet die Z 3
„3. für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 1 genannten Prüfungen;"
8. Im Art. I § 3 lautet die Einleitung der Z 4
„4. für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt):"
9. Im Art. I § 3 Z 4 lit. b entfällt der Satzteil zwischen den Bindestrichen.
10. Im Art. I § 3 Z 5 lautet die lit. a.
„a) die erfolgreiche Ablegung einer der in § 1 Z 2 genannten Prüfungen; oder"
11 Im An. I § 3 Z 5 lautet die lit. b
,,b) Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht
die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 1 Z 1 oder in § 1 Z 3 genannten Prüfungen."
12. An. I § 4. lautet
„§ 4. (1) Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,
ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§ 1) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist."
13. Im An. I wird nach § 4 folgender § 5 angefügt
„§ 5. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgrundsatzgesetz umfassen Knaben und Mädchen bzw Männer und Frauen gleichermaßen."
14. Im Art. II Abs. 2 wird die Wendung „das Bundesministerium für Unterricht" durch die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst" ersetzt.
15. Im Art. II wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Art. I § 1, § 3, § 4, § 5 sowie Art. II Abs. 2 dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes BGBl. Nr. 639/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft."