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639_1992 AT

639. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Bereich des Knotens Traiskirchen an der bestehenden A 2 Süd Autobahn, führt in der Folge über die Anschlußstelle Münchendorf mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße zur B 16 Ödenburger Straße und bindet nach dem Absprung der Rampen der Anschlußstelle Ebreichsdorf/Nord in den bereits verkehrsübergebenen Abschnitt „Ebreichsdorf" der A 3 Südost Autobahn bei km 13,60 ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Münchendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,995 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung der unter Punkt 1 verordneten Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Münchendorf bei km 13,428 (alt)/13,455 (neu) wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen Münchendorf und Ebreichsdorf/ Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/7—91 im Maßstab 1 : 2000; Teil 1 und Teil 2) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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