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639_1989 AT

639. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und Bestimmung des Phosphatgehaltes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und Bestimmung des Phosphatgehaltes

Auf Grund des § 3 des Waschmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 300/1984, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie vom 22. April 1987, BGBl.

Nr. 239, über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe

und über die Bestimmung des

Phosphatgehaltes wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 2 lautet

„(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen

grenzflächenaktiven Stoffe, die

1. als schwachschäumende Additionsprodukte

von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen,

Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren,

Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln

für die gewerbliche maschinelle

Geschirrspülung verwendet werden,

2. als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl-

und Alkylarylpolyglykolether oder für die

unter Z 1 genannten Arten von Substanzen in

Reinigungsmitteln für die Lebensmittel- und

Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende

Industrie verwendet werden,

mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

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