639. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und Bestimmung des Phosphatgehaltes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Waschmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 300/1984, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie vom 22. April 1987, BGBl.
Nr. 239, über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe
und über die Bestimmung des
Phosphatgehaltes wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 2 lautet
„(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen
grenzflächenaktiven Stoffe, die
1. als schwachschäumende Additionsprodukte
von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen,
Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren,
Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln
für die gewerbliche maschinelle
Geschirrspülung verwendet werden,
2. als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl-
und Alkylarylpolyglykolether oder für die
unter Z 1 genannten Arten von Substanzen in
Reinigungsmitteln für die Lebensmittel- und
Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende
Industrie verwendet werden,
mit 1. Jänner 1992 in Kraft."