639. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963, 314/1964,
4/1971 und 219/1975 wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind
die Abs. 3 bis 7, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 sowie § 10
Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden."
2. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung
beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland
(§ 4 Abs. 8) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung
der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen
Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt
hätte."
3. Im § 10 Abs. 1 ist nach dem zweiten Satz folgender
Satz einzufügen
„Für die Berechnung dieser Frist gelten die §§ 32
und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 (AVG), BGBl. Nr. 172, sinngemäß."
4. Im § 12 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist
für alle Arbeiter zu leisten, die in den unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und
weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2
noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen)
fallen."
Artikel II
Für Ansprüche auf Rückerstattung, welche sich
auf Abrechnungszeiträume vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes beziehen, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1983 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.