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639_1982 AT

639. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963, 314/1964,

4/1971 und 219/1975 wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind

die Abs. 3 bis 7, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 sowie § 10

Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden."

2. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung

beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland

(§ 4 Abs. 8) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung

der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen

Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt

hätte."

3. Im § 10 Abs. 1 ist nach dem zweiten Satz folgender

Satz einzufügen

„Für die Berechnung dieser Frist gelten die §§ 32

und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 (AVG), BGBl. Nr. 172, sinngemäß."

4. Im § 12 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist

für alle Arbeiter zu leisten, die in den unter den

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden

Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und

weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2

noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen)

fallen."

Artikel II

Für Ansprüche auf Rückerstattung, welche sich

auf Abrechnungszeiträume vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes beziehen, sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1983 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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