639. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lermoos und Biberwier
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Lermoos und Biberwier wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 26,086 (Anschluß an die bestehende
Bundesstraße nahe dem Zusammenfluß des Riegelbaches
mit dem Gartentalbach), führt sodann in
südöstliche Richtung, durchörtert in der Folge
den westlichen Talhang und bindet nach der
Anschlußstelle Biberwier bei km 31,850 wieder
in den Bestand der Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Biberwier mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Lermoos und Biberwier aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. S 78-1341/1
im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.