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639_1978 AT

639. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lermoos und Biberwier

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lermoos und Biberwier

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Lermoos und Biberwier wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 26,086 (Anschluß an die bestehende

Bundesstraße nahe dem Zusammenfluß des Riegelbaches

mit dem Gartentalbach), führt sodann in

südöstliche Richtung, durchörtert in der Folge

den westlichen Talhang und bindet nach der

Anschlußstelle Biberwier bei km 31,850 wieder

in den Bestand der Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Biberwier mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Lermoos und Biberwier aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. S 78-1341/1

im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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