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639_1977 AT

639. Verordnung: Ausnahme bestimmter Waren von der Vorzugszollbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Verordnung: Ausnahme bestimmter Waren von der Vorzugszollbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 2 Abs. 5 lit. c des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Zündhölzer, ausgenommen sogenannte

Buchzünder (Flachzünder in Form von Heftchen

und dergleichen), aus Tarifnummer 36.06, sofern

sie Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder

sind, die in der Gruppe II der Anlage C zum

Präferenzzollgesetz angeführt sind, werden von

der Vorzugszollbehandlung gemäß § 2 Abs. 2

dieses Gesetzes ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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