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639_1975 AT

639. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 25/1971 und BGBl. Nr. 114/

1973 wird wie folgt geändert

1. Im Titel sind die Worte „betreffend die

Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt

Eben im Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn-

Finanzierungsgesetz)" zu ersetzen durch die

Worte „betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn

im Abschnitt Talübergang Larzenbach

bis Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)".

2. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „in der

Strecke von Eben im Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn-

Scheitelstrecke)" zu ersetzen durch die

Worte „in der Strecke vom Talübergang Larzenbach

bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke)".

3. Der § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 15.040 Millionen

Schilling an Kapital und 15.040 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"

4. Im § 5 Abs. 8 hat der letzte Halbsatz zu

lauten

„die jährliche Höhe solcher Beträge darf den

Unterschied zwischen den vorgenannten jährlichen

Aufwendungen und Erträgen nicht übersteigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 2 der Bundesminister

für Bauten und Technik und hinsichtlich aller

übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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