639. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 25/1971 und BGBl. Nr. 114/
1973 wird wie folgt geändert
1. Im Titel sind die Worte „betreffend die
Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt
Eben im Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn-
Finanzierungsgesetz)" zu ersetzen durch die
Worte „betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn
im Abschnitt Talübergang Larzenbach
bis Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)".
2. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „in der
Strecke von Eben im Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn-
Scheitelstrecke)" zu ersetzen durch die
Worte „in der Strecke vom Talübergang Larzenbach
bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke)".
3. Der § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 15.040 Millionen
Schilling an Kapital und 15.040 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"
4. Im § 5 Abs. 8 hat der letzte Halbsatz zu
lauten
„die jährliche Höhe solcher Beträge darf den
Unterschied zwischen den vorgenannten jährlichen
Aufwendungen und Erträgen nicht übersteigen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 2 der Bundesminister
für Bauten und Technik und hinsichtlich aller
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Finanzen betraut.