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638_2003 AT

638. Verordnung: Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Verordnung: Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet

Rechnungswesen und Berichtssystem

§ 1. (1) An jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen (Krankenanstalten-Rechnungswesen) und

ein Berichtswesen (Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den

Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen.

(2) Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift

und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das

auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann

es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische

Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen

Zweigen ein integriertes Rechnungswesen.

(3) Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-

Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die

Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen

für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen

gehören die auf handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen beruhende Finanzbuchführung

und der sich an handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen orientierende Rechnungsabschluss.

(4) Durch diese Verordnung sind die zur Wahrung und Stärkung einer zentralen Kostenauswertung

und eines zentralen über- bzw. zwischenbetrieblichen Kostenvergleichs sowie einer zentralen Bereitstellung

von Kosteninformationen erforderlichen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Kostenrechnungs-

und Informations- sowie Berichtssystem festgelegt. Für die bundeseinheitliche Anwendung des

Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen in dem vom Bundesministerium für Gesundheit und

Frauen herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten

Krankenanstalten“ samt den Anhängen verbindlich anzuwenden.

Kostenrechnungssystem

§ 2. (1) Das Kostenrechnungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung

der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung)

in Krankenanstalten zum Gegenstand (Kostenrechnung).

(2) Die einzelne Krankenanstalt hat eine Kostenrechnung zur kostenmäßigen Abbildung und Dokumentation

des Betriebsgeschehens zu führen, die das Erstellen der Kostennachweise, das Erstellen des

kalkulatorischen Anhangs und die Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung gemäß §§ 34 und 35 und

darüber hinaus eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit

ermöglicht.

(3) Oberstes Rechnungsziel der Kostenrechnung zur Erfüllung externer Zwecke ist die Bereitstellung

von Kosteninformationen an die Berichtsadressaten (Berichterstattung) im Rahmen der Fremd- bzw.

Drittinformationspflicht (§ 35 Abs. 1) und für überbetriebliche Kostenvergleiche.

(4) Die obersten Rechnungsziele der Kostenrechnung zur Erfüllung krankenanstalteninterner Zwecke

im Rahmen der Selbstinformationspflicht bestehen in der Bereitstellung von Kosteninformationen für

die Schaffung von Kostentransparenz und für die Erweiterung und Stärkung des Kostenbewusstseins, für

die Planung und Steuerung von Prozessen, Programmen und Potenzialen, für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit

des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses, für Entscheidungen und für Erfolgs-, Bewertungs-,

Kennzahlen- und Vergleichsrechnungen.

Kosten

§ 3. (1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller

Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

(2) Die Kosten für die Kostenrechnung sind aus der auf handelsrechtlichen Normen basierenden

Buchführung (Finanzbuchführung) nachprüfbar herzuleiten (Kostenüberleitung, Betriebsüberleitungsbogen

§ 6 Abs. 5). Die Summe der in der Kostenstellenrechnung ausgewiesenen aufwandsgleichen Kosten

(Grundkosten) muss mit der Summe der auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchführung ausgewiesenen

kostengleichen Aufwendungen übereinstimmen.

(3) Die Kosteninformationen müssen den Prinzipien der Verlässlichkeit, Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit,

Vollständigkeit, Aktualität und Entscheidungsrelevanz sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(4) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden

Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen.

Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle

als Kostenminderungen zu verbuchen.

Kostenstellen

§ 4. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe,

die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

Kosteneinteilung

§ 5. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich

Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten für

innerbetriebliche Leistungen; sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch

1. direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden,

oder

2. indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.

(4) Direkte primäre Kosten sind primäre Kostenstelleneinzelkosten, indirekte primäre Kosten sind

primäre Kostenstellengemeinkosten.

(5) Soweit sich Aufwand und Kosten decken, ist Zweckaufwand gegeben und bestehen Grundkosten.

Die Grundkosten sind aufwandsgleiche Kosten.

(6) Aus den Aufwendungen aus der Finanzbuchführung vermindert um die neutralen Aufwendungen

und vermehrt um die kalkulatorischen Kosten ergeben sich die Kosten. Die kalkulatorischen Anderskosten

bilden gemeinsam mit den kalkulatorischen Zusatzkosten die kalkulatorischen Kosten.

Kostenumfang

§ 6. (1) Kosten (§ 3) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und

immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben

geleistet werden. Den aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) sind die kalkulatorischen Kosten

zuzurechnen.

(2) Die kalkulatorischen Kosten bestehen aus

1. Kalkulatorische Anderskosten, für die es zwar artmäßig entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung

gibt, die aber hinsichtlich der Mengen- und/oder Preiskomponente anders und daher

aufwandsungleich sind.

2. Kalkulatorische Zusatzkosten, für die es entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung

nicht gibt, die aber auf Grund des Ziels der Vergleichbarkeit und Genauigkeit in der Kostenrechnung

anzusetzen sind.

(3) Kalkulatorische Kosten sind

1. Kalkulatorische Anderskosten

a) kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung

der betrieblich genutzten abnutzbaren Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens;

b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Vermögensgegenstände

(Wirtschaftsgüter);

c) kalkulatorische Personalkosten;

d) kalkulatorische Mieten;

e) kalkulatorische Wagnisse;

f) andere kalkulatorische Anderskosten.

2. Kalkulatorische Zusatzkosten

a) kalkulatorische Fremdleistungskosten für unentgeltliche Fremdleistungen;

b) kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ge-

und Verbrauchsgüter;

c) kalkulatorische Personalkosten;

d) kalkulatorische Mieten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude und/oder sonstige

Anlagegüter (Anlagen), für die keine kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen angesetzt

werden;

e) kalkulatorische Wagnisse;

f) andere kalkulatorische Zusatzkosten.

(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten

zusammen ergeben die kalkulatorischen Anlagekapitalkosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen,

Zinsen und Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten

im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (§ 37) getrennt darzustellen

bzw. gesondert anzugeben (§ 39 Abs. 2 Z 4).

(5) Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen (BÜB) zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen

hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als kalkulatorische

Kosten (Anderskosten, Zusatzkosten) hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu

enthalten bzw. darzustellen. Der Betriebsüberleitungsbogen ist gem. § 35 Abs. 6 aufzubewahren, er gehört

aber nicht zu den Berichtsteilen, die nach § 35 Abs. 1 dem Landeshauptmann zu übermitteln sind.

Die Kostenüberleitung (Betriebsüberleitung) wird im Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalten

durch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand, kalkulatorische Kosten und

Kosten dargestellt bzw. nachgewiesen (§ 39 Abs. 2 Z 3).

Kostenarten

§ 7. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen

1. Primäre Kostenartengruppen

a) Personalkosten,

b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

c) Kosten für nicht-medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,

e) Kosten für nicht-medizinische Fremdleistungen,

f) Energiekosten,

g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und

h) kalkulatorische Anlagekapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen,

kalkulatorische Mieten).

Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) in primäre Kostenarten

zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material-

und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang B des Handbuches (§ 37)] durchzuführen.

2. Sekundäre Kostenartengruppen

a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

b) Kosten der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

c) Kosten der Verwaltung und

d) andere Sekundärkosten.

Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37)

stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf

nach dem Kostenstellenkatalog (§ 10) vorzunehmen.

(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen

(§ 8 Abs. 4) zuzurechnen.

Einrichtung von Kostenstellen

§ 8. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten

1. die Kostenstelle muss eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,

2. die Kostenstelle muss eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,

3. die Kostenstelle muss in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,

4. die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass das Prinzip der funktionalen und räumlichen

Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und

5. die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend

möglich ist.

(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen

oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch

in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patientinnen

und Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands

durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung,

Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung oder

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe, und Leistungen zur ärztlichen Betreuung und besonderen

Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen

sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich

nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (zB Gesundheits- und Krankenpflegeschulen),

oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten (zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge

(§ 3 Abs. 4)) einzurichten. Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches

(§ 37) zu entnehmen.

(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere

Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen

ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(6) Ausgliederungskostenstellen werden aus abrechnungstechnischen Gründen eingerichtet, um die

Ausgliederung bestimmter Kosten für Projekte bzw. Vorhaben (zB Forschungs-, EDV- und Organisationsprojekte)

aufnehmen bzw. abbilden zu können. Ausgliederungskostenstellen sind zB notwendige Stellen

zur Erfassung (Dokumentation) und Kontrolle von Kosten von innerbetrieblichen Leistungen im

Rahmen des Projektcontrolling. Sie dienen nicht der Dokumentation bzw. nicht dem Nachweis selbsterstellter

Anlagen und sind in den Kostennachweisen nicht darzustellen.

(7) Verrechnungskostenstellen sind Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von regelmäßig anfallenden

Kosten, die am Ende des Verrechnungsjahres auf jene Kostenstellen als Primärkosten aufzuteilen

sind, denen sie zuzuordnen sind.

Allgemeine Kostenbereiche

§ 9. Allgemeine Kostenbereiche sind Aggregate von Kosten, die zu bilden und im kalkulatorischen

Anhang (§ 34 Abs. 3) zu melden sind. Sie dienen nur der Informationsgewinnung und -bereitstellung im

Rahmen der erweiterten Primärkostenrechnung nach den in Anhang I des Handbuches (§ 37) enthaltenen

Festlegungen. Sie sind von den Krankenanstalten nach einheitlichen Regeln kostenmäßig zu bilden, wobei

dafür nicht zwingend Kostenstellen einzurichten sind. Die Ergebnisse (Kosten) sind anhand einer

eigenen Kostenauswertung im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) darzustellen. Die Festlegung bzw.

die Definition der Allgemeinen Kostenbereiche erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit

und Frauen herausgegebene Handbuch (§ 37). Die Gliederung der Allgemeinen Kostenbereiche ist dem

Anhang I des Handbuches (§ 37) zu entnehmen. Welche Kosten zu welchen Allgemeinen Kostenbereichen

zu aggregieren sind, ist im Anhang I des Handbuches (§ 37) festgelegt.

Kostenstellenkatalog

§ 10. Der Kostenstellenkatalog [Anhang C des Handbuches (§ 37)] ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten

vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich

mit einem Funktionscode klassifiziert.

Kostenstellenplan

§ 11. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen

der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten

ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37)

vorzunehmen.

(3) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches

(§ 37) folgende Mindestgliederung vorzunehmen

1. Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

2. Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und

3. Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

(4) Jeder Kostenstelle ist exakt ein sechsstelliger Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode

und anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer

ist frei wählbar. Sie dient der krankenanstalteninternen Identifikation der Kostenstellen innerhalb der

Kostenrechnung.

(5) Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des

Handbuches (§ 37) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist

in Anhang D des Handbuches (§ 37) dargestellt.

Kostenstellenbeschreibung

§ 12. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung

hat mindestens zu enthalten

1. die Kostenstellenbezeichnung und den sechsstelligen Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen

Subcode,

2. die Kostenstellennummer für die Kostenrechnung,

3. den Kostenstellenverantwortlichen und seinen Stellvertreter,

4. die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen

Spezialeinrichtungen und

5. die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anhang E des Handbuches (§ 37) dargestellt.

Kostenrechnungsperiode

§ 13. (1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden. Die

Kostenrechnungsperiode hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden

müssen durch volle Monate teilbar sein.

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

§ 14. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 11) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte

anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

Führung von Aufzeichnungen

§ 15. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen

Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten

und laufend zu führen.

Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter

§ 16. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten.

Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4

angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein

1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

2. Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfasst (verbraucht),

3. Datum der Abfassung,

4. Mengeneinheit,

5. abgefasste Menge,

6. Preis je Einheit (Einstandswert) und

7. Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

§ 17. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten

und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten.

Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 16 Abs. 2

genannten Daten zu entnehmen sein.

Aufzeichnungen über Anlagegüter

§ 18. (1) Anlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände

des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern

bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach § 17 sind.

Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein

1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

2. Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,

3. Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),

4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

5. Abschreibungssatz,

6. kalkulatorische Abschreibungen (§ 32),

7. aktivierte Generalreparaturkosten,

8. kalkulatorischer Restwert bzw. Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich

Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und

9. Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stilllegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des

Anlage- bzw. Wirtschaftsgutes).

Aufzeichnungen über Personalkosten

§ 19. (1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des

Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung zu führen

sind, und kalkulatorische Personalkosten (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen

muss eindeutig die Zuordnung jeder/jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein

1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name der/des Beschäftigten

und (oder) Personalnummer,

2. Abrechnungsperiode,

3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer in der

Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en),

4. Kosten je Abrechnungsperiode und

5. Beschäftigungsausmaß.

Aufzeichnung über Fremdleistungen

§ 20. (1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende

Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im

MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein

1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

2. Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),

3. Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und

4. Kosten.

Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen

§ 21. (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere

Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 33) müssen mindestens

zu entnehmen sein

1. Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 33),

2. Nummer der abgebenden Kostenstelle,

3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),

4. Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und

5. Kosten (bewertete Menge).

Kostenzurechnung

§ 22. Die in den Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) erfassten Kosten sind den einzelnen empfangenden

Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 5 Abs. 3) kann

monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode

zu erfolgen.

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 5 Abs. 1)

§ 23. Die primären Kostenarten (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß

unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich

nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten).

Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden

Fassung) gehören nicht zu den Kosten. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der

im Handbuch (§ 37) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Personalkosten (§ 19)

§ 24. Zu den Personalkosten zählen grundsätzlich

1. Grundbezug,

2. fixe Zulagen,

3. variable Zulagen und Zuschläge,

4. Sachbezüge,

5. Nebengebühren und Geldaushilfen,

6. lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (zB Arbeitgeberanteile an den Beiträgen

zur gesetzlichen Sozialversicherung, Kommunalsteuer),

7. Abfertigungen, Zahlungen gemäß § 6 Abs.1 BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz),

8. kalkulatorische Personalkosten (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c) und

9. freiwilliger Sozialaufwand.

Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anhang A unter

Beachtung des Anhanges B des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)

§ 25. Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind

laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre

Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 17)

§ 26. Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten

sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.

Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf

Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anhang

A des Handbuches (§ 37)) den Kostenstellen zuzurechnen.

Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)

§ 27. Die nicht-medizinischen Verbrauchsgüter sind insbesondere in der Hauptgruppe 4 des MLV

angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 25 sinngemäß

anzuwenden.

Kosten für nicht-medizinische Gebrauchsgüter (§ 17)

§ 28. Die nicht-medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für

die Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nicht-medizinischen Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen

des § 26 sinngemäß anzuwenden.

Kosten für medizinische und nicht-medizinische Fremdleistungen (§ 20)

§ 29. (1) Die medizinischen und nicht-medizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6

und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für

Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen)

vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen.

(2) Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende

Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist

gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.

Energiekosten

§ 30. Die primären Kostenarten für Energie sind in der Hauptgruppe 7 des MLV angeführt. Im Übrigen

gilt § 29 sinngemäß.

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten

§ 31. (1) Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß

Anhang A des Handbuches (§ 37) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung

direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von

Schlüsselwerten (§ 33 Abs. 5). Im Übrigen gilt § 29 sinngemäß.

(2) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 3 Abs. 4) sind auf einer eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle

zu erfassen und nicht weiter zu verrechnen.

Kalkulatorische Kosten

§ 32. (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 18) sind für

die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten nach der Methode gleich bleibender

(linearer) Abschreibungen zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] festgelegten

Abschreibungssätzen, sofern nicht die handelsrechtlichen planmäßigen wirtschaftlichen Nutzungsdauern

in der Kostenrechnung zur Anwendung kommen bzw. nicht die handelsrechtlichen planmäßigen

Abschreibungen als Abschreibungskosten von der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen

bzw. übergeleitet werden. Spätestens nach Ablauf der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister

für Gesundheit und Frauen durch Verordnung bekannt zu gebenden Übergangsfrist (§ 39), gelten

die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. für die Bilanzierung festgelegten

Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung.

(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert bzw. Restbuchwert

mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert gemäß

Anhang H des Handbuches (§ 37) auszuweisen (§ 39 Abs. 2 Z 4).

(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind mit dem Ziel der realen Substanzerhaltung in

Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind durch Multiplikation des halben Anschaffungs-

und Herstellungskostenwertes am Ende des Kalenderjahres mit einem vom Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen bekannt gegebenen Zinssatz zu ermitteln (§ 39 Abs. 2 Z 5).

(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte bzw.

Restbuchwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse

sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu

berücksichtigen.

(5) Kalkulatorische Fremdleistungskosten, kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten, kalkulatorische

Personalkosten, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Wagnisse und andere kalkulatorische

Kosten sind, soweit nicht andere Bewertungsmethoden festgelegt bzw. vorgeschrieben sind, mit den entsprechenden

Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß

den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten

(§ 5 Abs. 2, innerbetriebliche Leistungsverrechnung)

§ 33. (1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen

Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat

grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche

Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im Einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung

grundsätzlich nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung

des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im Einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich

nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten

vorzunehmen.

(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle

unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche

Leistungen (§ 21) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die

Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen.

Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise

sind in eindeutiger Weise festzulegen. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im

Handbuch (§ 37) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Kostenstelle, die Leistungen für eine oder mehrere andere

Kostenstellen erbringt, die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren.

Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden

Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung dann zwingend auszugleichen, wenn der Unter- oder

Überdeckungsbetrag den im Handbuch (§ 37) festgelegten Prozentsatz des von den leistenden Kostenstellen

intern zu verrechnenden Kostenbetrages übersteigt. Unter- oder Überdeckungsbeträge, die den im

Handbuch (§ 37) festgelegten Prozentsatz des von den leistenden Kostenstellen intern zu verrechnenden

Kostenbetrages nicht übersteigen, müssen nicht zwingend ausgeglichen werden. In diesen Fällen müssen

die Unter- oder Überdeckungsbeträge im Kostennachweis (§ 34 Abs. 1) der leistenden Kostenstelle gesondert

ausgewiesen werden.

(3) Wenn im Kostennachweis (§ 34 Abs. 1) einer oder mehrerer Kostenstellen Unter- oder Überdeckungsbeträge

ausgewiesen werden, sind die Endkosten der gesamten Krankenanstalt möglichst verursachungsgerecht

auf die Bereiche stationär, ambulant und Nebenkostenstellen aufzuteilen und im Sammel-

Kostennachweis zu melden.

(4) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden

Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die

empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen)

der im Handbuch (§ 37) genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu

berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Messeinheit zu verstehen (zB bei Reinigung

Nettogrundrissfläche in m², bei Beheizung: Raumkubatur in m³).

Unter Maßzahl ist die Anzahl der

Messeinheiten zu verstehen (zB Nettogrundrissfläche 180 m²).

(5) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Abs. 2 ermittelten Unter- oder Überdeckungen, sofern

diese nicht im Kostennachweis (§ 34 Abs. 1) ausgewiesen werden, bzw. die Kosten der Kostenstellen,

die nach Abs. 4 weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der

stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, dass jede Kostenstelle in der Reihe

möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Eine

Empfehlung für diese Reihung ist in Anhang F des Handbuches (§ 37) dargestellt.

Erstellen der Kostennachweise und des kalkulatorischen Anhangs

§ 34. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode

zuzüglich Subcode [Anhang C des Handbuches (§ 37)] zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu

erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen

und Kostenarten in der in Anhang G des Handbuches (§ 37) dargestellten Gliederung sowie den Posten

„Kostenminderungen“ zu enthalten.

(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen.

Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen

und Kostenarten in der in Anhang H des Handbuches (§ 37) dargestellten Gliederung sowie den Posten

„Kostenminderungen“ zu enthalten.

(3) Für jedes Kalenderjahr ist von jeder Krankenanstalt ein kalkulatorischer Anhang unter Beachtung

des Grundsatzes der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit zu erstellen. Der kalkulatorische

Anhang für die einzelne Krankenanstalt besteht jedenfalls aus der Darstellung

1. der Kostenminderungen in der im Handbuch (§ 37) dargestellten Gliederung,

2. des kalkulatorischen Anlagenspiegels nach dem im Handbuch dargestellten Schema (§ 39 Abs. 2

Z 2),

3. der Allgemeinen Kostenbereiche nach den im Handbuch festgelegten Definitionen und Berechnungsanweisungen

und

4. ausgewählter Kosten in der im Handbuch (§ 37) dargestellten Gliederung.

Die Festlegung des kalkulatorischen Anhangs und seiner Teile und deren inhaltliche Details und der sonstigen

Regelungen erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene

Handbuch (§ 37).

(4) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, die Kostennachweise der Kostenstellen und

der kalkulatorische Anhang mit seinen im Handbuch (§ 37) festgelegten Teilen gehören zum Berichtssystem

einer Krankenanstalt. Für externe Berichtszwecke werden sie regelmäßig als Jahresbericht erstellt.

Sie stellen dann Standardberichte dar, deren Inhalt und Form durch das Handbuch (§ 37) festgelegt sind.

Sie sind nach dem Grundsatz ordnungsmäßiger Berichterstattung nach den Prinzipien der Vollständigkeit,

Richtigkeit, Klarheit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erstellen und zeitgerecht an

die Berichtsadressaten (§ 35 Abs. 1) zu übermitteln.

Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung

§ 35. (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und

Kostenarten [Anhang H des Handbuches (§ 37)], die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach

Kostenartengruppen [Anhang G des Handbuches (§ 37)], der kalkulatorische Anhang (§ 34 Abs. 3) mit

seinen im Handbuch festgelegten Teilen [Anhang I des Handbuches (§ 37)] sowie der Kostenstellenplan

(§ 11) sind auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und bis 30. April

des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat diese Daten auf Vollständigkeit

und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und dem Bundesministerium für Gesundheit

und Frauen bis 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in die

Datenübermittlung und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(2) Die Meldungen bzw. Berichte nach Abs. 1 haben zusammen mit den Statistikdaten und den Diagnose-

und Leistungsdaten zu erfolgen (gemeinsame Datenmeldung). Beim Landeshauptmann liegt die

Zuständigkeit für die Prüfung (vor allem Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfungen durch Plausibilitätsprüfungen)

der Kostenrechnungs-, Statistik- sowie Diagnose- und Leistungsdaten nach vorgegebenen

Prüfkriterien (Plausibilitätsprüfprogramme), auch durch Quervergleiche der Daten. Die gemeinsamen

Datenmeldungen erfolgen im Rahmen der Meldung der Statistikdaten nach der Statistikverordnung für

landesfondsfinanzierte Krankenanstalten.

(3) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten,

und die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen, und der kalkulatorische

Anhang mit seinen im Handbuch festgelegten Teilen sind in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Die Art der Datenübermittlung hat der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten,

BGBl. II Nr. 639/2003, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(5) Über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sind

auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten [Anhang

G des Handbuches (§ 37)], und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 12) dem Landeshauptmann

vorzulegen, von diesem zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen umgehend vorzulegen.

(6) Die Kostennachweise und die Sammel-Kostennachweise, der kalkulatorische Anhang, der Betriebsüberleitungsbogen,

der Kostenstellenplan und die Kostenstellenbeschreibungen müssen mindestens

sieben Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.

Krankenanstaltenkataster

§ 36. Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit

und Frauen vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die vom Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen im österreichischen Krankenanstaltenkataster vergebene

Krankenanstaltennummer anzuführen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 37. (1) Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen

im „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“

des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen samt den dazugehörenden Anhängen A bis J anzuwenden.

(2) Im Anhang A ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang B das Material- und Leistungsverzeichnis

(MLV), im Anhang C der Kostenstellenkatalog, im Anhang D das Muster eines Kostenstellenplanes,

im Anhang E das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang F die Empfehlung für die

Reihenfolge der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang G der Kostennachweis (Kostenstelle),

im Anhang H der Sammel-Kostennachweis, im Anhang I das Muster bzw. die Vorlage für den kalkulatorischen

Anhang enthalten und im Anhang J sind die medizinisch-technischen Großgeräte angegeben.

Verweisungen

§ 38. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Verordnungen des

Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Zur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung

zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern

der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ein auf

handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (§ 1 Abs 2) nach Ablauf der von

der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung bekannt zu

gebenden Übergangsfrist geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten

kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (§ 3 Abs. 2).

(2) Spätestens nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist Folgendes zwingend durchzuführen

1. Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt

für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern

(Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (§ 32 Abs. 1).

2. Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (§ 34 Abs. 3 Z 2) ist zu erstellen und mit zu übermitteln

(§ 35 Abs. 1).

3. Die Kostenüberleitung gem. § 6 Abs. 5 ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen,

dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische

Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.

4. Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten

sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im

Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (§ 37) getrennt

darzustellen bzw. gesondert anzugeben (§ 6 Abs. 4).

5. Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß § 32 Abs. 3 zu

ermitteln. Bis zum Ende der Übergangsfrist ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin

nach den Bestimmungen gemäß § 30 Abs. 3 der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten,

BGBl. Nr. 784/1996, zu berechnen.

(3) Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bereits vor Ende der Übergangsfrist die in Abs. 1 und 2

angeführten Bestimmungen anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 40. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals für den Berichtszeitraum

des Jahres 2004 anzuwenden, sofern im § 39 nichts anderes bestimmt ist.

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