638. Verordnung: Kosmetiker-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Kosmetiker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kosmetiker“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kosmetiker nunmehr
wie folgt
Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf
„Kosmetiker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Friseur, Fußpfleger und Masseur
die Bestimmungen betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.
Berufsprofil Kosmetiker
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen
und Arbeitsbehelfe,
2. fachkundiges, typbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,
3. Hautdiagnose,
4. Anwenden physikalischer Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) und
von UV-Strahlen sowie apparativer Kosmetik (zB Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom),
5. Hals-, Nacken- und Dekolletépflege,
6. Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken,
7. dekorative Kosmetik,
8. Färben, Fassonieren und Pflegen von Augenbrauen und Wimpern,
9. Hand- und Nagelpflege, Nagelmodellage, Nagelschmuck,
10. Haarentfernung,
11. Schlankheits- und Zellulitebehandlungen zu kosmetischen Zwecken,
12. Gesichtsmassage,
13. Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf „Kosmetiker“ wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu
vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.
Anwendungen
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling
die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachkunde,
2. Fachzeichnen,
3. Wirtschaftsrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kosmetiker oder den Ersatz der gesamten
Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen
1. Beurteilen der Haut,
2. Reinigen der Haut und anschließende komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ),
3. Hals-, Nacken- und Dekolletépflege,
4. Augenbrauen- und Wimpernfärben (erforderlichenfalls auch Fassonieren),
5. Tages-Make-up und dessen Umwandlung in ein Abend-Make-up,
6. Hand- und Nagelpflege sowie Handmassage.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier
Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
2. Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt und Arbeitsausführung,
4. Anatomisch richtige Anwendung der Strichführung bei Gesichtsmassage,
5. Individuelle Farbgestaltung bei dekorativer Kosmetik.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und
Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige
Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.
(4) Die Dauer der Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im
Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Dermatologische Grundkenntnisse sowie die einzelnen Hauttypen,
2. Grundkenntnisse der Farbenlehre für „Make-up“,
3. kosmetische Präparate, Masken, Packungen, Ampullen, Instrumenten- und Apparatekunde.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat das Anfertigen einer berufsbezogenen Skizze der Gesichts-, Hals-
oder Nackenmuskulatur nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wirtschaftsrechnen
§ 12. (1) Das „Wirtschaftsrechnen“ hat zwei einfache Kalkulationen von Behandlungen nach Angabe
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im
Lehrberuf Kosmetiker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 15. Für die Ausbildung im Lehrberuf Kosmetiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.................................................................... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................................................................. 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................................................................. 4 Lehrlinge
ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................................................................................................... 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Gewerberechtsinhaber,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Kosmetiker“ oder „Schönheitspfleger
(Kosmetiker)“ abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Kosmetiker“ oder
„Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei
Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten
verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei
Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für
alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kosmetiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je acht Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, Verordnung
BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, treten – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des
31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Schönheitspfleger
(Kosmetiker)“, Verordnung BGBl. Nr. 276/1975, tritt – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des
31. Dezember 1996 außer Kraft.
§ 18. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ entsprechend
den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl.
Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten
Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Schönheitspfleger
(Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 331/1992, auszubilden. Sie können innerhalb eines
Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 276/1975 antreten.
Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Kosmetiker“ erfolgt,
finden die Bestimmungen der „Kosmetiker-Ausbildungsordnung“ Anwendung.
(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf „Schönheitspfleger (Kosmetiker)“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl.
Nr. 331/1992, zurückgelegt wurden, sind zur Gänze anzurechnen.