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638_1995 AT

638. Verordnung: Normalkostentarif

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfa chen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. Nr. 913/1994, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1995 bei Gericht angebracht wurde.

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