638. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl.
Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um
Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes
1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, BGBl. Nr. 630/1987,
über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl.
Nr. 546/1990, wird wie folgt geändert
Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt
geändert
Nach „Deutschland (Bundesrepublik)" entfällt
„Deutsche Demokratische Republik (ausgenommen
Waren der Kapitel 1 bis 24 sowie der Unternummern
3501 10 und 3502 10 A des Zolltarifs)".