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638_1989 AT

638. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978

und 615/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.

Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 417/1987, 636/1987, 319/1988 und

388/1989 betreffend Richtlinien für die Gewährung

der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)

wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird der

Ausdruck „§ 6 Abs. 3 dritter Satz" durch den

Ausdruck „§ 6 Abs. 3 zweiter Satz" ersetzt.

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Die Freigrenze beträgt 4591 S pro Monat

für den das Einkommen beziehenden Ehepartner

(Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin). Dazu

kommt ein Betrag von 2313 S pro Monat für jede

Person, für deren Unterhalt der Ehepartner

(Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) aufgrund

einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich

wesentlich beiträgt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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