638. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978
und 615/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.
Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 417/1987, 636/1987, 319/1988 und
388/1989 betreffend Richtlinien für die Gewährung
der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)
wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 6 Abs. 3 dritter Satz" durch den
Ausdruck „§ 6 Abs. 3 zweiter Satz" ersetzt.
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die Freigrenze beträgt 4591 S pro Monat
für den das Einkommen beziehenden Ehepartner
(Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin). Dazu
kommt ein Betrag von 2313 S pro Monat für jede
Person, für deren Unterhalt der Ehepartner
(Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) aufgrund
einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich
wesentlich beiträgt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.