638. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Aus- und Einfuhrbewilligungen an Antragsteller,
mit Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Bundesland,
nach Maßgabe des § 2 zu erteilen, sofern
nicht die Zollämter auf Grund der Verordnung
BGBl. Nr. 630/1987 zur Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
ermächtigt sind.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt,
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung aufgezählten Waren zum
Gegenstand haben, zu genehmigen;
b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von in der Anlage 2 zu dieser
Verordnung aufgezählten Waren zum
Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn
diese Waren unmittelbar gebrauchsfähig und
nicht Schrott sind;
c) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Einfuhr von in der Anlage 3 zu dieser
Verordnung aufgezählten Waren mit
Ursprungsland Taiwan zum Gegenstand
haben, zu genehmigen, sofern der Warenwert
je Rechtsgeschäfte 500000 S nicht übersteigt.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind ausgenommen
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone
(§ 173 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
jeweils geltenden Fassung) zum Gegenstand
haben;
b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Aus- oder Einfuhr mehrerer Waren zum
Gegenstand haben, sofern nicht für alle
bewilligungspflichtigen Waren die Zuständigkeit
des Landeshauptmannes auf Grund dieser
Verordnung gegeben ist;
c) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren der Anlage C der
2. Außenhandelsgesetznovelle 1988, BGBl.
Nr. 511/1987, zum Gegenstand haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 9. September
1985, BGBl. Nr. 399, über die Ermächtigung von
Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 47/1986 außer Kraft.