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638_1987 AT

638. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Aus- und Einfuhrbewilligungen an Antragsteller,

mit Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Bundesland,

nach Maßgabe des § 2 zu erteilen, sofern

nicht die Zollämter auf Grund der Verordnung

BGBl. Nr. 630/1987 zur Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

ermächtigt sind.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt,

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von in der Anlage 1 zu dieser

Verordnung aufgezählten Waren zum

Gegenstand haben, zu genehmigen;

b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von in der Anlage 2 zu dieser

Verordnung aufgezählten Waren zum

Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn

diese Waren unmittelbar gebrauchsfähig und

nicht Schrott sind;

c) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Einfuhr von in der Anlage 3 zu dieser

Verordnung aufgezählten Waren mit

Ursprungsland Taiwan zum Gegenstand

haben, zu genehmigen, sofern der Warenwert

je Rechtsgeschäfte 500000 S nicht übersteigt.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind ausgenommen

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone

(§ 173 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

jeweils geltenden Fassung) zum Gegenstand

haben;

b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Aus- oder Einfuhr mehrerer Waren zum

Gegenstand haben, sofern nicht für alle

bewilligungspflichtigen Waren die Zuständigkeit

des Landeshauptmannes auf Grund dieser

Verordnung gegeben ist;

c) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von Waren der Anlage C der

2. Außenhandelsgesetznovelle 1988, BGBl.

Nr. 511/1987, zum Gegenstand haben.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 9. September

1985, BGBl. Nr. 399, über die Ermächtigung von

Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 47/1986 außer Kraft.

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