638. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 585/1980 (Art. VIII), wird wie folgt
geändert
1. Nach § 39 sind die folgenden §§ 39 a und 39 b
samt Überschrift einzufügen
„Beihilfen zur Lösung von Beschäftigungsproblemen
mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung
§ 39 a. (1) Zur Schaffung und Sicherung von
Arbeitsplätzen, insbesondere im Zusammenhang
mit Umstellungs-, Umstrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen,
können Beihilfen gewährt werden,
um zur Lösung dringender arbeitsmarktpolitischer
Probleme, denen auch eine besondere volkswirtschaftliche
Bedeutung zukommt, beizutragen.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 39 b. (1) Beihilfen gemäß § 39 a können als
unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als
Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme
gewährt werden.
(2) Zur Lösung der arbeitsmarktpolitischen Probleme
ist eine angemessene Beteiligung anderer
Gebietskörperschaften, deren Interessen durch die
betreffende Förderungsmaßnahme des Bundes
berührt sind, anzustreben.
(3) Über die Gewährung der Beihilfe, über deren
Art und deren Höhe hat der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen mit der Maßgabe zu
befinden, daß die Beihilfe der Eigenart des zu fördernden
Vorhabens entspricht und die hiefür erforderlichen
Bundesmittel in dem zur Erreichung des
angestrebten Erfolges nur im unumgänglich notwendigen
Umfang eingesetzt werden.
(4) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in
Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen, wo der
angestrebte Beihilfenzweck sonst nicht erreicht
werden kann, in Form der Haftung als Bürge und
Zahler für einen vom Beihilfenwerber aufzunehmenden
Kredit durch den Reservefonds gewährt
werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf
den Haftungsrahmen gemäß § 64 Abs. 10 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl.
Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 638/1982 nicht überschreiten.
(5) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit Auflagen
zu verbinden, die geeignet sind, den mit der
Beihilfe angestrebten Zweck sicherzustellen."
2. Dem § 51 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand
für Beihilfen gemäß § 39 a. Dieser ist endgültig
vom Bund zu bestreiten."
3. Dem § 51 Abs. 4 sind folgende Sätze anzufügen
„Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand
für Beihilfen gemäß § 39 a. Dieser ist nicht
aus zweckgebundenen Mitteln der Arbeitsmarktverwaltung,
sondern endgültig aus Bundesmitteln
zu bestreiten."
Artikel II
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 588/1981, wird wie folgt geändert
1. Dem § 60 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand
für Beihilfen gemäß § 39 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982. Dieser
ist endgültig vom Bund zu bestreiten."
2. Im § 64 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.
3. § 64 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt
drei vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben
der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf
Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage
darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel
des Reservefonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich
auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses
der zweckgebundenen Gabarung der Arbeitsmarktverwaltung
(§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert
sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage
gegenüber der des Vorjahres, so ist
die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie
nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den
Vorjahren in Anspruch genommen ist."
4. Nach § 64 Abs. 9 sind folgende Abs. 10, 11
und 12 einzufügen
„(10) Der Reservefonds hat einen Haftungsrahmen
für Haftungsübernahmen gemäß § 39 b Abs. 4
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen
beträgt 600 Millionen Schilling. Der
Reservefonds kann Haftungen zu Lasten dieses
Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der
Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung
gemäß § 39 b Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
zugestimmt hat.
(11) Für den Fall der Heranziehung des Reservefonds
für gemäß Abs. 10 eingegangene Haftungen
hat der Bund dem Reservefonds die erforderlichen
Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm
hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.
(12) Wird der Reservefonds zu einer Haftung
gemäß Abs. 10 herangezogen und hat der Bund
gemäß Abs. 11 die erforderlichen Mittel bereitgestellt,
so sind die dem Reservefonds gemäß § 1358
ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend
zu überweisen."
5. Der bisherige § 64 Abs. 10 erhält die Bezeichnung
(13).
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Art. I und Art. II Z 1 sowie Art. II Z 4 hinsichtlich
des letzten Satzes von § 64 Abs. 10 treten
mit 31. Dezember 1984 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich Art. I Z 1 (§§ 39 a und 39 b) der
Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.