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638. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 585/1980 (Art. VIII), wird wie folgt

geändert

1. Nach § 39 sind die folgenden §§ 39 a und 39 b

samt Überschrift einzufügen

„Beihilfen zur Lösung von Beschäftigungsproblemen

mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung

§ 39 a. (1) Zur Schaffung und Sicherung von

Arbeitsplätzen, insbesondere im Zusammenhang

mit Umstellungs-, Umstrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen,

können Beihilfen gewährt werden,

um zur Lösung dringender arbeitsmarktpolitischer

Probleme, denen auch eine besondere volkswirtschaftliche

Bedeutung zukommt, beizutragen.

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein

Rechtsanspruch.

§ 39 b. (1) Beihilfen gemäß § 39 a können als

unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als

Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme

gewährt werden.

(2) Zur Lösung der arbeitsmarktpolitischen Probleme

ist eine angemessene Beteiligung anderer

Gebietskörperschaften, deren Interessen durch die

betreffende Förderungsmaßnahme des Bundes

berührt sind, anzustreben.

(3) Über die Gewährung der Beihilfe, über deren

Art und deren Höhe hat der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen mit der Maßgabe zu

befinden, daß die Beihilfe der Eigenart des zu fördernden

Vorhabens entspricht und die hiefür erforderlichen

Bundesmittel in dem zur Erreichung des

angestrebten Erfolges nur im unumgänglich notwendigen

Umfang eingesetzt werden.

(4) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in

Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen, wo der

angestrebte Beihilfenzweck sonst nicht erreicht

werden kann, in Form der Haftung als Bürge und

Zahler für einen vom Beihilfenwerber aufzunehmenden

Kredit durch den Reservefonds gewährt

werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf

den Haftungsrahmen gemäß § 64 Abs. 10 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl.

Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 638/1982 nicht überschreiten.

(5) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit Auflagen

zu verbinden, die geeignet sind, den mit der

Beihilfe angestrebten Zweck sicherzustellen."

2. Dem § 51 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand

für Beihilfen gemäß § 39 a. Dieser ist endgültig

vom Bund zu bestreiten."

3. Dem § 51 Abs. 4 sind folgende Sätze anzufügen

„Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand

für Beihilfen gemäß § 39 a. Dieser ist nicht

aus zweckgebundenen Mitteln der Arbeitsmarktverwaltung,

sondern endgültig aus Bundesmitteln

zu bestreiten."

Artikel II

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 588/1981, wird wie folgt geändert

1. Dem § 60 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand

für Beihilfen gemäß § 39 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982. Dieser

ist endgültig vom Bund zu bestreiten."

2. Im § 64 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.

3. § 64 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt

drei vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben

der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf

Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage

darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel

des Reservefonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich

auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses

der zweckgebundenen Gabarung der Arbeitsmarktverwaltung

(§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert

sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage

gegenüber der des Vorjahres, so ist

die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie

nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den

Vorjahren in Anspruch genommen ist."

4. Nach § 64 Abs. 9 sind folgende Abs. 10, 11

und 12 einzufügen

„(10) Der Reservefonds hat einen Haftungsrahmen

für Haftungsübernahmen gemäß § 39 b Abs. 4

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen

beträgt 600 Millionen Schilling. Der

Reservefonds kann Haftungen zu Lasten dieses

Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der

Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung

gemäß § 39 b Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

zugestimmt hat.

(11) Für den Fall der Heranziehung des Reservefonds

für gemäß Abs. 10 eingegangene Haftungen

hat der Bund dem Reservefonds die erforderlichen

Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm

hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.

(12) Wird der Reservefonds zu einer Haftung

gemäß Abs. 10 herangezogen und hat der Bund

gemäß Abs. 11 die erforderlichen Mittel bereitgestellt,

so sind die dem Reservefonds gemäß § 1358

ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend

zu überweisen."

5. Der bisherige § 64 Abs. 10 erhält die Bezeichnung

(13).

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Art. I und Art. II Z 1 sowie Art. II Z 4 hinsichtlich

des letzten Satzes von § 64 Abs. 10 treten

mit 31. Dezember 1984 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich Art. I Z 1 (§§ 39 a und 39 b) der

Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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