638. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Trieben (Anschlußstelle Trieben)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Trieben wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßentrassen der
Anschlußstelle Trieben liegen zwischen km 121,400
und km 122,330 der mit Verordnung BGBl.
Nr. 239/1978 in ihrem Vierlauf bestimmten A 9
Pyhrn Autobahn und binden jeweils in die neu
herzustellende Landesstraße 713 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Trieben aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen A 9/98 A;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.