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638_1978 AT

638. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Trieben (Anschlußstelle Trieben)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Trieben (Anschlußstelle Trieben)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Trieben wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Straßentrassen der

Anschlußstelle Trieben liegen zwischen km 121,400

und km 122,330 der mit Verordnung BGBl.

Nr. 239/1978 in ihrem Vierlauf bestimmten A 9

Pyhrn Autobahn und binden jeweils in die neu

herzustellende Landesstraße 713 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Trieben aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen A 9/98 A;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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