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638_1977 AT

638. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.

Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 122/1973 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei elektrischer Energie hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

statistischen Angaben dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt zu übermitteln."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Anzumelden ist

a) bei der Einfuhr in den freien Verkehr bei

dem Zollamt, bei dem die Verzollung oder

Freischreibung erfolgt;

b) bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr im

Vormerkverkehr bei dem Zollamt, das die

Eingangsabfertigung vornimmt;

c) bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr

bei dem Bahnhof der Eisenbahnen, der

Schiffstation, dem Flughafen oder dem

Postamt, bei welchen die auszuführenden

Waren aufgegeben werden; wird die Ausfuhr

ohne Mitwirkung eines öffentlichen

Verkehrsunternehmens vorgenommen, so

ist die Ware beim Grenzzollamt des Austrittes

derselben anzumelden. Ausfuhrsendungen,

die vor ihrer Aufgabe der Vorabfertigung

durch ein Innerlandszollamt

unterzogen werden, sind bei diesem anzumelden.

Bei der Ausfuhr von Waren aus

dem freien Verkehr, deren Austritt in das

Zollausland zu erweisen ist, ist bei jenem

Zollamt anzumelden, bei dem die Waren

mit Begleitschein (Austrittsanzeige) abgefertigt

werden;

d) bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr im

Vormerkverkehr bei dem Zollamt, bei dem

die Ausgangsabfertigung stattfindet;

e) bei der Durchfuhr bei dem Zollamt, bei

dem die Durchfuhrabfertigung stattfindet."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis

4 erwähnten Fälle ist durch Übergabe des ordnungsgemäß

ausgefüllten amtlichen Anmeldescheines

an die Anmeldestelle anzumelden. Dieser

Anmeldeschein ist ein für die zollamtliche Abfertigung

im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes

1955 erforderlicher Beleg.

(2) Wird die zollamtliche Eingangsabfertigung

auf Grund einer mündlichen Warenerklärung

vorgenommen, so kann die Anmeldung nach

diesem Bundesgesetz mündlich erfolgen. Das

Zollamt hat diese Anmeldung schriftlich festzuhalten

und dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt bekanntzugeben.

(3) Die Anmeldung der Posteinfuhr eingangsabgabenfreier

Waren kann mittels einer Ausfertigung

der Zollerklärung erfolgen.

(4) Die Übergabe des amtlichen Anmeldescheines

ist ferner dann nicht erforderlich, wenn

durch Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 die Anmeldung

in anderer Weise als durch Übergabe des

amtlichen Anmeldescheines zugelassen ist oder

wenn die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

statistischen Angaben gemäß § 1 Abs. 3

oder 4 durch das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie oder die Österreichischen

Bundesbahnen dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt übermittelt werden."

4. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Für die Anmeldung sind nachstehende

Verkehrsarten zu unterscheiden

a) die Einfuhr in den freien Verkehr;

b) die Einfuhr im Vormerkverkehr;

c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;

d) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;

e) die Ausfuhr im Vormerkverkehr;

f) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr;

g) die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe

im Zollgebiet."

5. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Einlagerung einer inländischen

Ware in ein Zollager oder in eine Zollfreizone

ist ein Anmeldeschein für die Ausfuhr aus dem

freien Verkehr auszustellen. Die Anmeldung

entfällt, wenn inländische Waren, die nicht zur

Verbringung in das Ausland bestimmt sind,

unter Beibehaltung ihres Charakters als inländische

Waren (zum Beispiel aus Gründen der

Ausnützung des Lagerraumes) in ein Zollager

oder in eine Zollfreizone eingelagert werden."

6. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Sofern eine ausländische Ware, die in ein

Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert

wurde, in den freien Verkehr oder in den Vormerkverkehr

des Zollgebietes überstellt wird,

ist die Überstellung mit einem Anmeldeschein

für die Einfuhr in den freien Verkehr oder für

die Einfuhr oder Wiedereinfuhr in einen Vormerkverkehr

vom Anmeldepflichtigen anzumelden.

Liegt eine ursprungsbegründende Veränderung

vor, so ist als Ursprungs- oder Herkunftsland

,Zollager' oder ,Zollfreizone' anzugeben."

7. § 9 Abs. 5 hat zu lautem

„(5) Auf dem neuen Anmeldeschein (Abs. 1

und 4) ist die bereits erfolgte erste Anmeldung

unter Angabe der seinerzeitigen Verkehrsart

sowie der zollamtlichen Verbuchungsdaten und

des Datums der ersten Anmeldung zu vermerken."

8. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Inländische oder ausländische Zutaten

sowie sonstige Veränderungen des Gewichtes

oder Wertes der Waren, die im Vormerkverkehr

zur Veredlung oder zur Ausbesserung anfallen,

sind der anzumeldenden Ware zuzurechnen."

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In den Anmeldescheinen für die im § 7

lit. c und f genannten Verkehrsarten ist vorzusehen,

daß neben den anzumeldenden Waren als

Ganzes auch die durch eine Veredlung oder

Ausbesserung eingetretene Wertsteigerung anzumelden

ist. Die so erklärten Wertsteigerungen

und die darin enthaltenen Zutaten sind im übrigen

wie Waren zu behandeln, die nicht im Eingangs-

oder Ausgangsvormerkverkehr abgefertigt

werden."

10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Vormerkverkehr sind zur Wiederausfuhr

(Wiedereinfuhr) gelangende Waren ihrer

Benennung entsprechend anzumelden."

11. § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes

der Statistik erforderlich und mit dem

Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und

Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung

anzuordnen, daß bei bestimmten Waren

außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen,

wie insbesondere die Stückzahl, die

Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die

Anzahl der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter),

die Anzahl der Meter, die Anzahl der

Quadratmeter oder die Anzahl der Packungen,

anzugeben sind."

12. § 17 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei den im Vormerkverkehr zur Wiedereinfuhr

(Wiederausfuhr) gelangenden Waren hat

die Mengenangabe der Einfuhr(Ausfuhr)ware

zu entsprechen."

13. § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes

Beträge in fremder Währung herangezogen

werden, findet für deren Umrechnung in

österreichische Schilling § 9 des Wertzollgesetzes

1955 sinngemäß Anwendung."

14. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Rückbringung von Vormerkwaren

hat der Grenzwert neben dem Wert der

Vormerkware auch den Wert der allfälligen

Zutaten sowie die berechneten Veredlungs- oder

Ausbesserungskosten zu enthalten."

15. § 21 Abs. 3 entfällt.

16. Die Abs. 1 bis 3 des § 25 haben zu lauten

„(1) Kommen für eine Sendung mehrere

Ursprungs- oder Bestimmungsländer in Betracht,

so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

für jedes Land ein eigener Anmeldeschein

zu verwenden.

(2) Wenn mehrere Waren einer Sendung mit

unterschiedlichem Ursprung mittels einer für das

automatisierte Zollerhebungsverfahren vorgesehenen

Eingangsabgabenerklärung handelsstatistisch

anzumelden sind, sind Waren dieser

Sendung mit einem Wert von 5000 S oder

weniger dem Ursprungsland zuzurechnen, aus

dem der wertmäßig überwiegende Teil der

Sendung stammt.

(3) Weiters sind Teile einer Sendung mit

unterschiedlichem Ursprung dem Ursprungsland

zuzurechnen, aus dem der wertmäßig überwiegende

Teil der Sendung stammt, wenn sie bei

gesonderter Anmeldung unter die Befreiungsbestimmungen

des § 2 fallen würden."

17. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 25

erhalten die Bezeichnungen „(4)", „(5)" und.,

(6)".

18. § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die ausgefüllten handelsstatistischen

Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar

dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt, dem die Besorgung der Außenhandelsstatistik

obliegt, einzusenden."

19. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Finanzen, für Land-

und Forstwirtschaft sowie für Verkehr betraut.

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut: Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 4

ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Mit

der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem auf die Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten

jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 38 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958 in der Fassung des Artikels I

dieses Bundesgesetzes.

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