638. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.
Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 122/1973 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei elektrischer Energie hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
statistischen Angaben dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu übermitteln."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Anzumelden ist
a) bei der Einfuhr in den freien Verkehr bei
dem Zollamt, bei dem die Verzollung oder
Freischreibung erfolgt;
b) bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr im
Vormerkverkehr bei dem Zollamt, das die
Eingangsabfertigung vornimmt;
c) bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr
bei dem Bahnhof der Eisenbahnen, der
Schiffstation, dem Flughafen oder dem
Postamt, bei welchen die auszuführenden
Waren aufgegeben werden; wird die Ausfuhr
ohne Mitwirkung eines öffentlichen
Verkehrsunternehmens vorgenommen, so
ist die Ware beim Grenzzollamt des Austrittes
derselben anzumelden. Ausfuhrsendungen,
die vor ihrer Aufgabe der Vorabfertigung
durch ein Innerlandszollamt
unterzogen werden, sind bei diesem anzumelden.
Bei der Ausfuhr von Waren aus
dem freien Verkehr, deren Austritt in das
Zollausland zu erweisen ist, ist bei jenem
Zollamt anzumelden, bei dem die Waren
mit Begleitschein (Austrittsanzeige) abgefertigt
werden;
d) bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr im
Vormerkverkehr bei dem Zollamt, bei dem
die Ausgangsabfertigung stattfindet;
e) bei der Durchfuhr bei dem Zollamt, bei
dem die Durchfuhrabfertigung stattfindet."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis
4 erwähnten Fälle ist durch Übergabe des ordnungsgemäß
ausgefüllten amtlichen Anmeldescheines
an die Anmeldestelle anzumelden. Dieser
Anmeldeschein ist ein für die zollamtliche Abfertigung
im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes
1955 erforderlicher Beleg.
(2) Wird die zollamtliche Eingangsabfertigung
auf Grund einer mündlichen Warenerklärung
vorgenommen, so kann die Anmeldung nach
diesem Bundesgesetz mündlich erfolgen. Das
Zollamt hat diese Anmeldung schriftlich festzuhalten
und dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt bekanntzugeben.
(3) Die Anmeldung der Posteinfuhr eingangsabgabenfreier
Waren kann mittels einer Ausfertigung
der Zollerklärung erfolgen.
(4) Die Übergabe des amtlichen Anmeldescheines
ist ferner dann nicht erforderlich, wenn
durch Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 die Anmeldung
in anderer Weise als durch Übergabe des
amtlichen Anmeldescheines zugelassen ist oder
wenn die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
statistischen Angaben gemäß § 1 Abs. 3
oder 4 durch das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie oder die Österreichischen
Bundesbahnen dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt übermittelt werden."
4. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Für die Anmeldung sind nachstehende
Verkehrsarten zu unterscheiden
a) die Einfuhr in den freien Verkehr;
b) die Einfuhr im Vormerkverkehr;
c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;
d) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
e) die Ausfuhr im Vormerkverkehr;
f) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr;
g) die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe
im Zollgebiet."
5. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Einlagerung einer inländischen
Ware in ein Zollager oder in eine Zollfreizone
ist ein Anmeldeschein für die Ausfuhr aus dem
freien Verkehr auszustellen. Die Anmeldung
entfällt, wenn inländische Waren, die nicht zur
Verbringung in das Ausland bestimmt sind,
unter Beibehaltung ihres Charakters als inländische
Waren (zum Beispiel aus Gründen der
Ausnützung des Lagerraumes) in ein Zollager
oder in eine Zollfreizone eingelagert werden."
6. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Sofern eine ausländische Ware, die in ein
Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert
wurde, in den freien Verkehr oder in den Vormerkverkehr
des Zollgebietes überstellt wird,
ist die Überstellung mit einem Anmeldeschein
für die Einfuhr in den freien Verkehr oder für
die Einfuhr oder Wiedereinfuhr in einen Vormerkverkehr
vom Anmeldepflichtigen anzumelden.
Liegt eine ursprungsbegründende Veränderung
vor, so ist als Ursprungs- oder Herkunftsland
,Zollager' oder ,Zollfreizone' anzugeben."
7. § 9 Abs. 5 hat zu lautem
„(5) Auf dem neuen Anmeldeschein (Abs. 1
und 4) ist die bereits erfolgte erste Anmeldung
unter Angabe der seinerzeitigen Verkehrsart
sowie der zollamtlichen Verbuchungsdaten und
des Datums der ersten Anmeldung zu vermerken."
8. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Inländische oder ausländische Zutaten
sowie sonstige Veränderungen des Gewichtes
oder Wertes der Waren, die im Vormerkverkehr
zur Veredlung oder zur Ausbesserung anfallen,
sind der anzumeldenden Ware zuzurechnen."
9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In den Anmeldescheinen für die im § 7
lit. c und f genannten Verkehrsarten ist vorzusehen,
daß neben den anzumeldenden Waren als
Ganzes auch die durch eine Veredlung oder
Ausbesserung eingetretene Wertsteigerung anzumelden
ist. Die so erklärten Wertsteigerungen
und die darin enthaltenen Zutaten sind im übrigen
wie Waren zu behandeln, die nicht im Eingangs-
oder Ausgangsvormerkverkehr abgefertigt
werden."
10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Vormerkverkehr sind zur Wiederausfuhr
(Wiedereinfuhr) gelangende Waren ihrer
Benennung entsprechend anzumelden."
11. § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes
der Statistik erforderlich und mit dem
Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und
Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung
anzuordnen, daß bei bestimmten Waren
außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen,
wie insbesondere die Stückzahl, die
Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die
Anzahl der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter),
die Anzahl der Meter, die Anzahl der
Quadratmeter oder die Anzahl der Packungen,
anzugeben sind."
12. § 17 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei den im Vormerkverkehr zur Wiedereinfuhr
(Wiederausfuhr) gelangenden Waren hat
die Mengenangabe der Einfuhr(Ausfuhr)ware
zu entsprechen."
13. § 18 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes
Beträge in fremder Währung herangezogen
werden, findet für deren Umrechnung in
österreichische Schilling § 9 des Wertzollgesetzes
1955 sinngemäß Anwendung."
14. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Rückbringung von Vormerkwaren
hat der Grenzwert neben dem Wert der
Vormerkware auch den Wert der allfälligen
Zutaten sowie die berechneten Veredlungs- oder
Ausbesserungskosten zu enthalten."
15. § 21 Abs. 3 entfällt.
16. Die Abs. 1 bis 3 des § 25 haben zu lauten
„(1) Kommen für eine Sendung mehrere
Ursprungs- oder Bestimmungsländer in Betracht,
so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
für jedes Land ein eigener Anmeldeschein
zu verwenden.
(2) Wenn mehrere Waren einer Sendung mit
unterschiedlichem Ursprung mittels einer für das
automatisierte Zollerhebungsverfahren vorgesehenen
Eingangsabgabenerklärung handelsstatistisch
anzumelden sind, sind Waren dieser
Sendung mit einem Wert von 5000 S oder
weniger dem Ursprungsland zuzurechnen, aus
dem der wertmäßig überwiegende Teil der
Sendung stammt.
(3) Weiters sind Teile einer Sendung mit
unterschiedlichem Ursprung dem Ursprungsland
zuzurechnen, aus dem der wertmäßig überwiegende
Teil der Sendung stammt, wenn sie bei
gesonderter Anmeldung unter die Befreiungsbestimmungen
des § 2 fallen würden."
17. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 25
erhalten die Bezeichnungen „(4)", „(5)" und.,
(6)".
18. § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die ausgefüllten handelsstatistischen
Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar
dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt, dem die Besorgung der Außenhandelsstatistik
obliegt, einzusenden."
19. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen, für Land-
und Forstwirtschaft sowie für Verkehr betraut.
Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut: Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 4
ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Mit
der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem auf die Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 38 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958 in der Fassung des Artikels I
dieses Bundesgesetzes.