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638_1976 AT

638. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.

Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/

1970, 57/1975 und 566/1975 wird wie folgt geändert

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. Bundes-Berufsschule für

Uhrmacher in Karlstein, NÖ

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in

Karlstein, NÖ, gelten im Sinne des § 1 folgende

Abweichungen

a) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Kann jedoch die gemäß Art. V 2. 2 lit. b der

5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge

unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen

zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien

und zu Ostern nicht eingehalten werden,

so sind die Hauptferien — sofern nicht § 2

Abs. 4 lit. d unter Bedachtnahme auf die folgende

Änderung des Schulzeitgesetzes Anwendung findet

— entsprechend, jedoch um nicht mehr als

zwei Wochen, zu verkürzen.

b) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer

liegenden Tage, soweit sie nicht nach

den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme

auf die folgende Änderung der lit. d)

bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

c) § 2 Abs. 4 lit. d des Schulzeitgesetzes wird

durch folgende Bestimmung ersetzt

Aus Anlaß von Semesterferien die Tage vom

ersten Montag im Feber bis einschließlich des

darauffolgenden Samstages; kann jedoch die gemäß

Art. V Z. 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene

Dauer der Lehrgänge im Hinblick auf diese

Unterbrechung nicht eingehalten werden, so ist

in der Zeit vom ersten Montag im Feber bis

einschließlich des darauffolgenden Samstages die

entsprechend notwendige Anzahl von Schultagen

abzuhalten, sofern nicht Abs. 2 Anwendung

findet.

d) § 3 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende

Bestimmung ergänzt

Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan

vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden

für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2

Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind,

um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten

wird."

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