638. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.
Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/
1970, 57/1975 und 566/1975 wird wie folgt geändert
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. Bundes-Berufsschule für
Uhrmacher in Karlstein, NÖ
Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein, NÖ, gelten im Sinne des § 1 folgende
Abweichungen
a) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Kann jedoch die gemäß Art. V 2. 2 lit. b der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge
unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen
zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien
und zu Ostern nicht eingehalten werden,
so sind die Hauptferien — sofern nicht § 2
Abs. 4 lit. d unter Bedachtnahme auf die folgende
Änderung des Schulzeitgesetzes Anwendung findet
— entsprechend, jedoch um nicht mehr als
zwei Wochen, zu verkürzen.
b) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer
liegenden Tage, soweit sie nicht nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme
auf die folgende Änderung der lit. d)
bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.
c) § 2 Abs. 4 lit. d des Schulzeitgesetzes wird
durch folgende Bestimmung ersetzt
Aus Anlaß von Semesterferien die Tage vom
ersten Montag im Feber bis einschließlich des
darauffolgenden Samstages; kann jedoch die gemäß
Art. V Z. 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene
Dauer der Lehrgänge im Hinblick auf diese
Unterbrechung nicht eingehalten werden, so ist
in der Zeit vom ersten Montag im Feber bis
einschließlich des darauffolgenden Samstages die
entsprechend notwendige Anzahl von Schultagen
abzuhalten, sofern nicht Abs. 2 Anwendung
findet.
d) § 3 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende
Bestimmung ergänzt
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan
vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden
für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2
Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind,
um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten
wird."