638. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über Technische Hilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Tunesien
sind,
im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern
bestehenden traditionellen Bande als
Grundlage einer vertieften und wirksamen
Zusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,
der einer engeren technischen Zusammenarbeit
zwischen den beiden Ländern
entspringen würde,
vom Wunsche getragen, die bestehenden
freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden
Ländern zu verstärken,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile werden die
Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen
Entwicklung Tunesiens unter Mitwirkung der
österreichischen Wissenschaft und Technik nach
Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
Artikel 2
Die Republik Österreich wird sich bemühen,
gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien
Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden
und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.
Artikel 3
Die Republik Österreich wird sich bemühen,
österreichische Fachkräfte über Wunsch der Republik
Tunesien bereitzustellen.
Artikel 4
Art und Umfang des Einsatzes von Fachkräften
bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen
den Vertragschließenden Teilen vorbehalten.
Artikel 5
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im
Zusammenhang mit der Entsendung von öster-
reichischen Fachkräften nach Tunesien gemäß Artikel
3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende
Begünstigungen zu gewähren und Leistungen
zu erbringen
a) Befreiung von Steuern und anderen fiskalischen
Abgaben auf österreichischerseits bezahlte
Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen
während der Einsatzdauer in
Tunesien;
b) Befreiung des Übersiedlungsgutes und der
für den persönlichen Gebrauch der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen
bestimmten Gegenstände von
allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
allfälligen Kautionen;
c) geeignete und angemessen eingerichtete
Wohnungen für die österreichischen Fachkräfte
und ihre Familienangehörigen oder
eine von den Vertragschließenden Teilen
einvernehmlich festzusetzende adäquate
Wohnungszulage in bar;
d) Befreiung der Kraftfahrzeuge der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen
von allen Einfuhr- und sonstigen
mit der Inbetriebnahme verbundenen
Abgaben und Gebühren, soweit die Einfuhr
innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Ankunft in Tunesien erfolgt und die
Anzahl der eingeführten Kraftfahrzeuge
eine Einheit pro Familie nicht übersteigt;
eine allenfalls sich als erforderlich erweisende
Verlängerung dieser Frist wird gewährt
werden. Sofern ein solcherart eingeführtes
Kraftfahrzeug von den in dieser
litera genannten Personen aus einem unvorhergesehenen
Grund nicht mehr benützt
werden kann, gelten die Bestimmungen dieser
litera sinngemäß auch bei der Einfuhr
eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei diese
Einfuhr unbefristet erfolgen kann;
e) Vorsorge für ärztliche und zahnärztliche
Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt
zu den gleichen Bedingungen, wie sie
für tunesische Beamte vorgesehen sind;
f) Ausstellung eines Ausweises für ausländische
Funktionäre für die österreichischen
Fachkräfte zur Durchführung der ihnen
übertragenen Aufgaben;
g) jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche
Bewilligung der Ein- und Ausreise, der
Ein- und Ausfuhr der in lit. b) und d)
genannten Gegenstände, sowie die Gewährung
der im Zusammenhang mit der
Durchführung der ihnen jeweils übertragenen
Aufgaben notwendigen Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigungen für die
österreichischen Fachkräfte und ihre
Familienangehörigen ;
h) die Republik Tunesien wird bei der Anwendung
der oben genannten Bestimmungen
die den österreichischen Fachkräften
gewährten Vorrechte in keiner Hinsicht
enger auslegen, als es der allgemeinen Praxis
der Republik Tunesien gegenüber Fachkräften
jeglicher anderen Staatsangehörigkeit
entspricht;
i) Einräumung desselben Schutzes für die
österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen,
wie er Experten internationaler
Organisationen von gleichem
Rang in Tunesien gewährt wird.
Artikel 6
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im
Zusammenhang mit den von der Republik Österreich
oder in ihrem Auftrage von österreichischen
Institutionen und Unternehmungen für die Verwirklichung
von Projekten frei tunesischer Bestimmungshafen
zur Verfügung gestellten Gegenständen
insbesondere nachstehende Leistungen zu
erbringen
a) Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,
Weitertransport sowie Versicherung
ab tunesischem Bestimmungshafen bis
zum Ort der Verwendung in Tunesien;
b) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und
sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen
Abgaben und Steuern, einschließlich
Hafengebühren, staatlichen, regionalen und
kommunalen Abgaben.
Artikel 7
Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten
österreichischen Fachkräfte werden in der
Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit ausüben.
Artikel 8
In der Absicht, die bestmögliche Anwendung
des vorliegenden Abkommens sicherzustellen,
haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung
einer Gemischten Kommission beschlossen, mit
der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich
vorzuschlagen, die. sie für die Anwendung
des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig
erachtet.
Artikel 9
1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage
nach der auf diplomatischem Wege erfolgten ge-
genseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen
staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in
Kraft.
2. Das vorliegende Abkommen kann von
jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt werden.
3. Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens bis
zur Beendigung der den österreichischen Experten
übertragenen Aufgaben oder/und bis zur
Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.
Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Hans Pasch m. p.
Für die Regierung der Republik Tunesien
Ghariani m. p.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen
Notifizierungen durchgeführt wurden, am 15. November 1974 in Kraft.