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638_1974 AT

638. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über Technische Hilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 638. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über Technische Hilfe

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Tunesien

sind,

im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern

bestehenden traditionellen Bande als

Grundlage einer vertieften und wirksamen

Zusammenarbeit,

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,

der einer engeren technischen Zusammenarbeit

zwischen den beiden Ländern

entspringen würde,

vom Wunsche getragen, die bestehenden

freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden

Ländern zu verstärken,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden die

Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen

Entwicklung Tunesiens unter Mitwirkung der

österreichischen Wissenschaft und Technik nach

Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

Artikel 2

Die Republik Österreich wird sich bemühen,

gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien

Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden

und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.

Artikel 3

Die Republik Österreich wird sich bemühen,

österreichische Fachkräfte über Wunsch der Republik

Tunesien bereitzustellen.

Artikel 4

Art und Umfang des Einsatzes von Fachkräften

bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen

den Vertragschließenden Teilen vorbehalten.

Artikel 5

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im

Zusammenhang mit der Entsendung von öster-

reichischen Fachkräften nach Tunesien gemäß Artikel

3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende

Begünstigungen zu gewähren und Leistungen

zu erbringen

a) Befreiung von Steuern und anderen fiskalischen

Abgaben auf österreichischerseits bezahlte

Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen

während der Einsatzdauer in

Tunesien;

b) Befreiung des Übersiedlungsgutes und der

für den persönlichen Gebrauch der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen

bestimmten Gegenstände von

allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und

allfälligen Kautionen;

c) geeignete und angemessen eingerichtete

Wohnungen für die österreichischen Fachkräfte

und ihre Familienangehörigen oder

eine von den Vertragschließenden Teilen

einvernehmlich festzusetzende adäquate

Wohnungszulage in bar;

d) Befreiung der Kraftfahrzeuge der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen

von allen Einfuhr- und sonstigen

mit der Inbetriebnahme verbundenen

Abgaben und Gebühren, soweit die Einfuhr

innerhalb von drei Monaten nach

ihrer Ankunft in Tunesien erfolgt und die

Anzahl der eingeführten Kraftfahrzeuge

eine Einheit pro Familie nicht übersteigt;

eine allenfalls sich als erforderlich erweisende

Verlängerung dieser Frist wird gewährt

werden. Sofern ein solcherart eingeführtes

Kraftfahrzeug von den in dieser

litera genannten Personen aus einem unvorhergesehenen

Grund nicht mehr benützt

werden kann, gelten die Bestimmungen dieser

litera sinngemäß auch bei der Einfuhr

eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei diese

Einfuhr unbefristet erfolgen kann;

e) Vorsorge für ärztliche und zahnärztliche

Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt

zu den gleichen Bedingungen, wie sie

für tunesische Beamte vorgesehen sind;

f) Ausstellung eines Ausweises für ausländische

Funktionäre für die österreichischen

Fachkräfte zur Durchführung der ihnen

übertragenen Aufgaben;

g) jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche

Bewilligung der Ein- und Ausreise, der

Ein- und Ausfuhr der in lit. b) und d)

genannten Gegenstände, sowie die Gewährung

der im Zusammenhang mit der

Durchführung der ihnen jeweils übertragenen

Aufgaben notwendigen Arbeits- und

Aufenthaltsgenehmigungen für die

österreichischen Fachkräfte und ihre

Familienangehörigen ;

h) die Republik Tunesien wird bei der Anwendung

der oben genannten Bestimmungen

die den österreichischen Fachkräften

gewährten Vorrechte in keiner Hinsicht

enger auslegen, als es der allgemeinen Praxis

der Republik Tunesien gegenüber Fachkräften

jeglicher anderen Staatsangehörigkeit

entspricht;

i) Einräumung desselben Schutzes für die

österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen,

wie er Experten internationaler

Organisationen von gleichem

Rang in Tunesien gewährt wird.

Artikel 6

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, im

Zusammenhang mit den von der Republik Österreich

oder in ihrem Auftrage von österreichischen

Institutionen und Unternehmungen für die Verwirklichung

von Projekten frei tunesischer Bestimmungshafen

zur Verfügung gestellten Gegenständen

insbesondere nachstehende Leistungen zu

erbringen

a) Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,

Weitertransport sowie Versicherung

ab tunesischem Bestimmungshafen bis

zum Ort der Verwendung in Tunesien;

b) Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und

sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen

Abgaben und Steuern, einschließlich

Hafengebühren, staatlichen, regionalen und

kommunalen Abgaben.

Artikel 7

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten

österreichischen Fachkräfte werden in der

Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit ausüben.

Artikel 8

In der Absicht, die bestmögliche Anwendung

des vorliegenden Abkommens sicherzustellen,

haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung

einer Gemischten Kommission beschlossen, mit

der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich

vorzuschlagen, die. sie für die Anwendung

des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig

erachtet.

Artikel 9

1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage

nach der auf diplomatischem Wege erfolgten ge-

genseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen

staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in

Kraft.

2. Das vorliegende Abkommen kann von

jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung

einer dreimonatigen Frist schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt werden.

3. Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens bis

zur Beendigung der den österreichischen Experten

übertragenen Aufgaben oder/und bis zur

Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.

Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Hans Pasch m. p.

Für die Regierung der Republik Tunesien

Ghariani m. p.

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen

Notifizierungen durchgeführt wurden, am 15. November 1974 in Kraft.

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