637. Verordnung: Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet
Erfassung von Statistikdaten
§ 1. Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben – mit
Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik
zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung
und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten hat
die gemäß Anlage 2 in den Satzarten K01 bis K08 und G01 bis G02 enthaltenen Informationen zu umfassen.
Vorlage einer Jahresmeldung
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit
und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form
vorzulegen.
(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die
auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,
BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08
gemäß Anlage 2). Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S01 gemäß
Anlage 2) zu beinhalten.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3. (1) Die Art der Übermittlung der Jahresmeldung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere
Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen
herzustellen.
(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen-
und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten
Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu
erfolgen.
Strafbestimmung
§ 4. Die Träger von Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen
nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe
bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das
Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr
2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten,
BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.