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637_2003 AT

637. Verordnung: Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Verordnung: Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet

Erfassung von Statistikdaten

§ 1. Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben – mit

Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik

zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung

und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten hat

die gemäß Anlage 2 in den Satzarten K01 bis K08 und G01 bis G02 enthaltenen Informationen zu umfassen.

Vorlage einer Jahresmeldung

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben

dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit

und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form

vorzulegen.

(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die

auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,

BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08

gemäß Anlage 2). Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S01 gemäß

Anlage 2) zu beinhalten.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3. (1) Die Art der Übermittlung der Jahresmeldung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere

Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen

herzustellen.

(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen-

und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten

Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu

erfolgen.

Strafbestimmung

§ 4. Die Träger von Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen

nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe

bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das

Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr

2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten,

BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

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