637. Verordnung: Fußpfleger-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Fußpfleger
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Fußpfleger“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fußpfleger nunmehr
wie folgt
Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf
„Fußpfleger“ im folgenden Ausmaß anzurechnen
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Kosmetiker und Masseur die Bestimmungen
betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.
Berufsprofil Fußpfleger
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen
und Arbeitsbehelfe,
2. Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,
3. Beurteilung der Haut aus fußpflegerischer Sicht,
4. Anwenden physikalischer Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte),
5. Fußmassage, Beinmassage (ausgenommen Massage zu Heilzwecken), Kräuteranwendung, Verabreichen
von Fußbädern,
6. Behandeln und Normalisieren aller Nagelveränderungen und Nageldeformationen an den Zehennägeln,
7. Schneiden, Schleifen, Feilen, Fräsen und Lackieren der Zehennägel,
8. Entfernen von Verhärtungen, Schwielen, Hühneraugen und verhornten Hautstellen,
9. Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen,
10. Hand- und Nagelpflege,
11. Behandeln des Alters- und Diabetikerfußes,
12. Erkennen und Berücksichtigen von Varizen, Erfrierungen sowie Haut- und Nagelmykosen.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Fußpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln,
daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling
die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachkunde,
2. Wirtschaftsrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Fußpfleger oder den Ersatz der gesamten
Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen
1. Beurteilen der Haut und des Fußes aus fußpflegerischer Sicht,
2. Anlegen eines Druckschutzverbandes und einer Kompresse,
3. Behandeln des Fußes mittels Instrumenten, Präparaten und Apparaten,
4. Fuß- und Beinmassage (manuell und apparativ),
5. Hand- und Nagelpflege (Maniküre) und Handmassage,
6. Komplette Fußpflegebehandlung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei
Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach vier Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend
1. richtige Fuß- und Hautbeurteilung,
2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt und Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über
einschlägige Hygienevorschriften mit einzubeziehen.
(4) Die Dauer der Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im
Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Anatomische und dermatologische Grundkenntnisse,
2. Kenntnisse über Anomalien,
3. Grundkenntnisse über die Wirkung von Fußmassage und Fußgymnastik,
4. Instrumenten- und Apparatekunde,
5. Hilfsstoffe und Hilfsmittel in der Fußpflege.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und
Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige
Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.
(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wirtschaftsrechnen
§ 11. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat zwei einfache Kalkulationen von Behandlungen nach Angabe
zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger die
Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fußpfleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................................................... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 4 Lehrlinge
ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................................................................................................... 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Gewerberechtsinhaber,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Fußpfleger“ abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Fußpfleger“ verwandten Lehrberuf
abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten
verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei
Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für
alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fußpfleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je acht Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Fußpfleger“, Verordnung BGBl. Nr. 696/1974
idF BGBl. Nr. 330/1992, treten – unbeschadet § 17 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer
Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Fußpfleger“, Verordnung
BGBl. Nr. 275/1975, tritt – unbeschadet § 17 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
§ 17. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Fußpfleger“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf „Fußpfleger“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 330/1992, ausgebildet
werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf „Fußpfleger“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 330/1992, auszubilden.
Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 275/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf
„Fußpfleger“ erfolgt, finden die Bestimmungen der „Fußpfleger-Ausbildungsordnung“ Anwendung.
(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf „Fußpfleger“ entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den
Lehrberuf „Fußpfleger“, BGBl. Nr. 696/1974 idF BGBl. Nr. 330/1992, zurückgelegt wurden, sind zur
Gänze anzurechnen.