637. Verordnung: Gefahrenklassen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 631/1994 wird verordnet
§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet
1. Im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die Bundesanstalten für chemische und pharmazeutische Untersuchungen, die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten, das Bundesstaatliche Serumprüfungsinstitut - Bundesstaatliche Impfstoffgewinnungsanstalt, die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, die Bundesstaatliche Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen, die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen und der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst;
2. im Bundesministerium für Landesverteidigung das Chemische Laboratorium, die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle sowie die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik sowie das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
3. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle;
4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesamt für Agrarbiologie, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Institut für Wassergüte und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Wasserwirtschaft;
5. im Bundesministerium für Umwelt das Umweltbundesamt;
6. im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst das Geotechnische Institut des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, die Universitätskliniken und die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Hochschulen.
§ 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet
1. Im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Beschußämter;
2. im Bundesministerium für Finanzen die Zollwacheabteilungen und das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
3. im Bundesministerium für Inneres die Wachzimmer der Sicherheitswache, die Gendarmerieposten, die Kriminal- und Verkehrsabteilungen samt deren Außenstellen, die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, die Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, die Gendarmerieeinsatzkommandos sowie die Polizeigefangenenhäuser;
4. im Bundesministerium für Justiz die Justizanstalten;
5. im Bundesministerium für Landesverteidigung das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen sowie die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesämter für Weinbau, die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Bundesanstalt für Landtechnik, die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Bundesanstalten für Tierzucht sowie das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet ist;
7. im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;
8. im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die übrigen Institute und Labors der Universitäten und Hochschulen sowie das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal, soweit diese oder dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
9. im Bundesministerium für Umwelt die Sektion Abfallwirtschaft.
§ 4. Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotential) zugeordnet.