637. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/ 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 907/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird nach Abs. 3 eingefügt
„(3 a) Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,— betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden."
1 a. Im § 2 Abs. 1 lit. a lautet das Zitat anstelle von „§ 9 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes" nunmehr „§ 27 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993"
2. Die Überschrift zu Abschnitt VII lautet: „Gebühren für Fernmeldeanlagen"
3. Die Überschrift zu § 39 lautet: „Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen"
4. Die Einleitung zu § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39 a, 39 b oder 39 c bemessen werden:"
5. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 2 1 gilt im Frequenzbereich
a) bis 29,7 MHz ein Frequenzband
von bis zu................................... 10 kHz,
b) über 29,7 MHz bis 960 MHz
ein Frequenzband von bis zu ... 25 kHz,
c) über 960 MHz bis 2690 MHz
ein Frequenzband von bis zu ... 250 kHz,
d) über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu......................... 1000 kHz."
6. § 39 Abs. 7 entfällt.
7. Nach § 39 werden eingefügt
„Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines regionalen oder lokalen Bündelfunksystems
§ 39 a. (1) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werden.
(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich Schilling
a) bis 12 Kanäle............................. 10000,—
b) über 12 bis 24 Kanäle............... 8000,—
c) über 24 bis 48 Kanäle............... 6500,—
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb eines bundesweiten Mobilkommunikationssystems mit automatischer Kanalwahl oder
Kanalzuteilung
§ 39 b. Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich Schilling
a) bei einem analogen System....... 1000,—
b) bei einem digitalen System........ 8000,—
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen
§ 39 c. Die Gebühren betragen.
1. für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener Reserve-Sender) bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
monatlich Schilling
a) bis 1 Watt...................... 200,—
b) bis 6 Watt...................... 500,—
c) bis 30 Watt...................... 700,—
d) bis 150 Watt...................... 1500,—
e) bis 1000 Watt...................... 4500,-
f) über 1000 Watt................... 9000,-
2. für die internationale Koordinierung einer Satellitenfunkanlage einmalig........................................ 15000,— "
8. § 40 Abs. 1 2 2, 4 und 8 sowie Abs. 3 entfallen.
9 § 40 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen."
10. Nach Abschnitt VII wird eingefügt
„ABSCHNITT VII a
GEBÜHREN FÜR SONSTIGE AMTSHANDLUNGEN NACH DEM FERNMELDEGESETZ 1993
§ 40 a. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich S 300,—.
§ 40 b. Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen.
1. für die Typenzulassung von
Funkanlagen je Geräteeinheit.... 2000,—
2. für die Zulassung einer Type
eines Endgerätes.......................... 2000,—
3. für die Zulassung eines einzelnen
Endgerätes................................... 200,—
§ 40 c. Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt
Schilling
1. für eine bundesweit geltende
Konzession .................................. 70000,—
2. für eine Konzession für einen
geschlossenen Wirtschaftsraum.. 50000,—
3. für eine sonstige Konzession..... 30000,—
§ 40 d. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt......................... 300,—.
11. Abschnitt IX entfällt.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
Artikel 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.