637. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Palfau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl, Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 24 Hochschwab Straße
wird im Bereich der Gemeinde Palfau wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 47,0 und bindet bei km 47,22 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Palfau aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-24-24 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.