637. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird verordnet
Die Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974, BGBl. Nr. 692, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 351/1975 und 185/1984 wird
wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den
Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse
(Trommelform) den Formaten ET 10 und
ET 15 gemäß ÖNORM EN 23 zu entsprechen.
Zulässig sind auch
1. quaderförmige Behältnisse, sofern sie
a) nicht höher als die Packung des Formates
E 10, nicht niedriger als das Behältnis des
Formates ET 10 und von nahezu gleichem
Volumen wie das Behältnis ET 10 sind
oder
b) nicht höher als die Packung des Formates
E 15, nicht niedriger als das Behältnis des
Formates ET 15 und von nahezu gleichem
Volumen wie das Behältnis ET 15 sind;
2. Packungen und Behältnisse mit dem siebenfachen
und mit dem zwölffachen Volumen des
Formates E 1, sofern
a) diese Packungen in keiner Abmessung
kleiner als die nächstkleinere und in keiner
Abmessung größer als die nächstgrößere
Packung gemäß ÖNORM EN 23
sind;
b) diese Behältnisse zylindrisch oder quaderförmig
sind, das Behältnis mit dem siebenfachen
Volumen des Formates E 1 mindestens
halb so hoch wie und nicht höher als
das Behältnis des Formates ET 10 ist und
das Behältnis mit dem zwölffachen Volumen
des Formates E 1 nicht niedriger als
das Behältnis des Formates ET 10 und
nicht höher als das Behältnis des Formates
ET 15 ist."
2. § 3 Z 4 lautet
„4. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates
(§ 2 Abs. 1)
a) als „E 1", „Normalpaket" oder „Einfachpaket",
b) entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des
Nennvolumens des Packungsformates E 1;"
3. Dem § 3 Z 6 wird angefügt
„die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit der Packung
oder des Behältnisses bezogen auf Kilogramm
Trockenwäsche ist zulässig;"
4. Im § 3 Z 7 werden die Worte „Inhaltsstoffe in
Gewichtsprozenten" durch die Worte „Inhaltsstoffgruppen
in Masseprozenten" ersetzt und wird
nach der lit. d der Satz „die zusätzliche Angabe der
in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe
ist zulässig" angefügt.
5. § 3 Z 9 lit. c lautet
„der Inhalt eines Meßbechers in Gramm und, falls
der Packung oder dem Behältnis ein Meßbecher
mit Milliliter-Kalibrierung beigegeben ist, auch in
Milliliter; ferner ist anzugeben, für wieviel Liter
Waschlauge bei Handwäsche ein Meßbecher ausreicht;
die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm
Trockenwäsche ein Meßbecher bei Handwäsche
ausreicht, ist zulässig,"