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637_1987 AT

637. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet

Die Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974, BGBl. Nr. 692, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 351/1975 und 185/1984 wird

wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den

Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse

(Trommelform) den Formaten ET 10 und

ET 15 gemäß ÖNORM EN 23 zu entsprechen.

Zulässig sind auch

1. quaderförmige Behältnisse, sofern sie

a) nicht höher als die Packung des Formates

E 10, nicht niedriger als das Behältnis des

Formates ET 10 und von nahezu gleichem

Volumen wie das Behältnis ET 10 sind

oder

b) nicht höher als die Packung des Formates

E 15, nicht niedriger als das Behältnis des

Formates ET 15 und von nahezu gleichem

Volumen wie das Behältnis ET 15 sind;

2. Packungen und Behältnisse mit dem siebenfachen

und mit dem zwölffachen Volumen des

Formates E 1, sofern

a) diese Packungen in keiner Abmessung

kleiner als die nächstkleinere und in keiner

Abmessung größer als die nächstgrößere

Packung gemäß ÖNORM EN 23

sind;

b) diese Behältnisse zylindrisch oder quaderförmig

sind, das Behältnis mit dem siebenfachen

Volumen des Formates E 1 mindestens

halb so hoch wie und nicht höher als

das Behältnis des Formates ET 10 ist und

das Behältnis mit dem zwölffachen Volumen

des Formates E 1 nicht niedriger als

das Behältnis des Formates ET 10 und

nicht höher als das Behältnis des Formates

ET 15 ist."

2. § 3 Z 4 lautet

„4. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates

(§ 2 Abs. 1)

a) als „E 1", „Normalpaket" oder „Einfachpaket",

b) entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des

Nennvolumens des Packungsformates E 1;"

3. Dem § 3 Z 6 wird angefügt

„die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit der Packung

oder des Behältnisses bezogen auf Kilogramm

Trockenwäsche ist zulässig;"

4. Im § 3 Z 7 werden die Worte „Inhaltsstoffe in

Gewichtsprozenten" durch die Worte „Inhaltsstoffgruppen

in Masseprozenten" ersetzt und wird

nach der lit. d der Satz „die zusätzliche Angabe der

in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe

ist zulässig" angefügt.

5. § 3 Z 9 lit. c lautet

„der Inhalt eines Meßbechers in Gramm und, falls

der Packung oder dem Behältnis ein Meßbecher

mit Milliliter-Kalibrierung beigegeben ist, auch in

Milliliter; ferner ist anzugeben, für wieviel Liter

Waschlauge bei Handwäsche ein Meßbecher ausreicht;

die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm

Trockenwäsche ein Meßbecher bei Handwäsche

ausreicht, ist zulässig,"

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