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637_1983 AT

637. Verordnung: Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Verordnung: Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2

und 39 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, BGBl.

Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 575/1983, wird verordnet

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß

§ 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung

beträgt 350 S monatlich.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31

Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt

1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 20 km 228 S monatlich,

21 bis 35 km 376 S monatlich,

36 bis 50 km 488 S monatlich,

darüber 742 S monatlich,

2. für die Benützung von Linienbussen und

Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen

Verkehr,

a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer

Fahrtstrecke von

ab 1. I. 1984 ab 1.9. 1984

bis zu 10 km. . 320 S ... 320 S monatlich,

11 bis 15 km .. 440 S ... 480 S monatlich,

16 bis 20 km.. 520 S ... 560 S monatlich,

darüber 640 S . . . 720 S monatlich,

b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf

Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,

insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach

lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke

von

ab 1. 1. 1984 ab 1.9. 1984

bis zu 10 km. . 384 S . . . 384 S monatlich,

11 bis 15 km .. 528 S ... 576 S monatlich,

16 bis 20 km.. 624 S ... 672 S monatlich,

darüber 768 S . . . 864 S monatlich,

c) falls der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden

sorgt, unbeschadet ob

dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach

lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke

von

ab 1. 1. 1984 ab 1.9. 1984

bis zu 10 km. . 512 S . . . 512 S monatlich,

11 bis 15 km .. 704 S ... 768 S monatlich,

16 bis 20 km.. 832 S ... 896 S monatlich,

darüber 1024 S . 1152 S monatlich.

3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um

die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a) im Wohnort des Zivildienstleistenden,

wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr

als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen

Bahnhof der in Z 1 und 2

erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt

liegt, und

b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die

Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels

die Benützung zweckdienlich erscheinen

lassen.

Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2

werden für den Kalendermonat berechnet.

(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung

während eines Kalendermonats, so ist dem

Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten

Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1

Abs. 1 oder 2 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.

(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden

gebührenden Fahrtkostenvergütung vor

dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor

diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden

für jeden Tag ein Dreißigstel des sich

aus § 1 Abs. 1 oder 2 jeweils ergebenden Pauschalbetrages

auszuzahlen.

(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches

oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23.

eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden

Monatsersten wirksam.

(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages

auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2

sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung

so bald wie möglich, spätestens jedoch

zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer

der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden

Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf

einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an

jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag

unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein

Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

(2) Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag

sowie am Ersten des darauffolgenden

Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung

entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf

die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zustehende Vergütung

auszuzahlen.

§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem

Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39

Abs. 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt,

bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden

derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten

Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten

bekanntzugeben.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die Verordnungen des Bundesministers für

Inneres vom 16. Juli 1981, BGBl. Nr. 378, und vom

5. Jänner 1982, BGBl. Nr. 20, außer Kraft.

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