637. Verordnung: Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2
und 39 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, BGBl.
Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 575/1983, wird verordnet
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß
§ 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung
beträgt 350 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31
Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt
1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 20 km 228 S monatlich,
21 bis 35 km 376 S monatlich,
36 bis 50 km 488 S monatlich,
darüber 742 S monatlich,
2. für die Benützung von Linienbussen und
Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen
Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer
Fahrtstrecke von
ab 1. I. 1984 ab 1.9. 1984
bis zu 10 km. . 320 S ... 320 S monatlich,
11 bis 15 km .. 440 S ... 480 S monatlich,
16 bis 20 km.. 520 S ... 560 S monatlich,
darüber 640 S . . . 720 S monatlich,
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf
Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,
insbesondere bei Dienstleistungen an
Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand
durch eine Vergütung nach
lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke
von
ab 1. 1. 1984 ab 1.9. 1984
bis zu 10 km. . 384 S . . . 384 S monatlich,
11 bis 15 km .. 528 S ... 576 S monatlich,
16 bis 20 km.. 624 S ... 672 S monatlich,
darüber 768 S . . . 864 S monatlich,
c) falls der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden
sorgt, unbeschadet ob
dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach
lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke
von
ab 1. 1. 1984 ab 1.9. 1984
bis zu 10 km. . 512 S . . . 512 S monatlich,
11 bis 15 km .. 704 S ... 768 S monatlich,
16 bis 20 km.. 832 S ... 896 S monatlich,
darüber 1024 S . 1152 S monatlich.
3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um
die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
a) im Wohnort des Zivildienstleistenden,
wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr
als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen
Bahnhof der in Z 1 und 2
erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt
liegt, und
b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die
Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels
die Benützung zweckdienlich erscheinen
lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2
werden für den Kalendermonat berechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung
während eines Kalendermonats, so ist dem
Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten
Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1
Abs. 1 oder 2 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden
gebührenden Fahrtkostenvergütung vor
dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor
diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden
für jeden Tag ein Dreißigstel des sich
aus § 1 Abs. 1 oder 2 jeweils ergebenden Pauschalbetrages
auszuzahlen.
(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches
oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23.
eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden
Monatsersten wirksam.
(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages
auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2
sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung
so bald wie möglich, spätestens jedoch
zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer
der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden
Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an
jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag
unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein
Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
(2) Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag
sowie am Ersten des darauffolgenden
Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung
entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf
die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zustehende Vergütung
auszuzahlen.
§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem
Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39
Abs. 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt,
bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden
derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten
Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten
bekanntzugeben.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnungen des Bundesministers für
Inneres vom 16. Juli 1981, BGBl. Nr. 378, und vom
5. Jänner 1982, BGBl. Nr. 20, außer Kraft.