637. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 13. Dezember 1978 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1977, BGBl. Nr. 551, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 1
der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976, BGBl.
Nr. 702, wird ersatzlos aufgehoben.
2. Im zweiten Satz des § 3 in der Fassung des
Art. I Z. 2 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1976, BGBl. Nr. 702, entfällt nach dem Wort
„Schichtlohns" der Beistrich und der Ausdruck
„der Betriebszulage".
3. Im § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des
Art. I Z. 1 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1974, BGBl. Nr. 689, wird der Ausdruck „bemessen
nach dem Durchschnitt der letzten
13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung
nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten," durch
den Ausdruck „(Soziallohn), errechnet aus dem
Durchschnittslohn des vergangenen Jahres," ersetzt.
Artikel II
1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
des Art. I Z. 1 der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung
1977, BGBl. Nr. 551) hat zu lauten
Lohnschema
2. Die in 2. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf
Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1978 erbracht werden. In der Zeit
bis 31. Dezember 1978 geleistete Dienste sind
nach der Lohntafel in der Fassung des Art. I Z. 1
der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1977, BGBl.
Nr. 551, abzugelten.
Artikel III
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 702/
1976 und Nr. 537/1978 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von
jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche
Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte
vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen
Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung
von dem dem 26fachen Schichtlohn
entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln.
Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache
des Stundenlohnes."
2. § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen
Stellung entspricht, die der Arbeiter im
Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand
erreicht hat."
3. § 17 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbetrages bildet der 26fache Schichtlohn,
der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat
seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis
gebührt hat."
4. § 26 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung
bildet der 26fache Schichtlohn, der der lohnrechtlichen
Stellung entspricht, die der Arbeiter im
Zeitpunkt seines Todes erreicht hat."
5. § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter
des Dienststandes (§ 1 Abs. 1) geändert, so ändert
sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
der Arbeiter des Ruhestandes entsprechend."
6. Im § 39 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(zuzüglich Betriebszulage)" zu entfallen.
7. Im § 50 Abs. 2 lit. c ist nach dem Wort
„Schichtlohnes" ein Punkt zu setzen. Der Klammerausdruck
„(zuzüglich Betriebszulage)" hat zu
entfallen.
Artikel IV
(1) Art. III der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1976, BGBl. Nr. 702, tritt mit
31. Dezember 1978 außer Kraft. Vom 1. Jänner
1979 an bildet die Betriebszulage keinen Bestandteil
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
mehr.
(2) Wenn künftig Änderungen der Höhe des
Lohnes der Arbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1
der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 nicht
mehr vorgenommen werden, weil solche Arbeiter
nicht mehr dem Dienststand angehören, ändert
sich der ruhegenußfähige Monatsbezug der Arbeiter
des Ruhestandes um denselben Hundertsatz,
um den sich bei einem Beamten in handwerklicher
Verwendung das Gehalt in der Verwendungsgruppe
P 3, Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse
III ändert.
Artikel V
Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1979
in Kraft.