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637. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1978

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 13. Dezember 1978 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1977, BGBl. Nr. 551, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 1

der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976, BGBl.

Nr. 702, wird ersatzlos aufgehoben.

2. Im zweiten Satz des § 3 in der Fassung des

Art. I Z. 2 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1976, BGBl. Nr. 702, entfällt nach dem Wort

„Schichtlohns" der Beistrich und der Ausdruck

„der Betriebszulage".

3. Im § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des

Art. I Z. 1 der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1974, BGBl. Nr. 689, wird der Ausdruck „bemessen

nach dem Durchschnitt der letzten

13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung

nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten," durch

den Ausdruck „(Soziallohn), errechnet aus dem

Durchschnittslohn des vergangenen Jahres," ersetzt.

Artikel II

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

des Art. I Z. 1 der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung

1977, BGBl. Nr. 551) hat zu lauten

Lohnschema

2. Die in 2. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1978 erbracht werden. In der Zeit

bis 31. Dezember 1978 geleistete Dienste sind

nach der Lohntafel in der Fassung des Art. I Z. 1

der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1977, BGBl.

Nr. 551, abzugelten.

Artikel III

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 702/

1976 und Nr. 537/1978 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von

jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche

Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte

vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen

Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung

von dem dem 26fachen Schichtlohn

entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln.

Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache

des Stundenlohnes."

2. § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen

Stellung entspricht, die der Arbeiter im

Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand

erreicht hat."

3. § 17 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen

Pensionsbetrages bildet der 26fache Schichtlohn,

der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat

seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis

gebührt hat."

4. § 26 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung

bildet der 26fache Schichtlohn, der der lohnrechtlichen

Stellung entspricht, die der Arbeiter im

Zeitpunkt seines Todes erreicht hat."

5. § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter

des Dienststandes (§ 1 Abs. 1) geändert, so ändert

sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

der Arbeiter des Ruhestandes entsprechend."

6. Im § 39 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(zuzüglich Betriebszulage)" zu entfallen.

7. Im § 50 Abs. 2 lit. c ist nach dem Wort

„Schichtlohnes" ein Punkt zu setzen. Der Klammerausdruck

„(zuzüglich Betriebszulage)" hat zu

entfallen.

Artikel IV

(1) Art. III der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1976, BGBl. Nr. 702, tritt mit

31. Dezember 1978 außer Kraft. Vom 1. Jänner

1979 an bildet die Betriebszulage keinen Bestandteil

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

mehr.

(2) Wenn künftig Änderungen der Höhe des

Lohnes der Arbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1

der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 nicht

mehr vorgenommen werden, weil solche Arbeiter

nicht mehr dem Dienststand angehören, ändert

sich der ruhegenußfähige Monatsbezug der Arbeiter

des Ruhestandes um denselben Hundertsatz,

um den sich bei einem Beamten in handwerklicher

Verwendung das Gehalt in der Verwendungsgruppe

P 3, Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse

III ändert.

Artikel V

Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1979

in Kraft.

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