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637. Bundesgesetz: VEG-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Bundesgesetz: VEG-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsentlastungsgesetz vom 21. Juli

1925, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 7/1927 wird wie folgt geändert

1. Art. 6 Punkt XVI hat zu lauten

„XVI. Die Verrechnung und die Rechnungslegung

sind für den gesamten Bereich der Bundesverwaltung

so einzurichten, daß sie unter Festhaltung

aller rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen

Vorgänge über die Genehmigung und Verwirklichung

der Einnahmen und Ausgaben sowohl

eine Voranschlagsvergleichsrechnung als

auch eine Bestands- und Erfolgsrechnung ermöglichen.

Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen

des Bundes haben ihre Bestands- und Erfolgsrechnung

in der Gestalt von Bilanzen und Gewinn-

und Verlustrechnungen unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der §§ 131

bis 133 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98,

abzuschließen."

2. Art. 6 Punkt XXII hat zu lauten

„XXII. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung

eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung

der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend,

in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen

und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden

sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung

auch als tatsächlich geleistet, wenn

der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger

oder sein Inhalt von der Buchhaltung der

anweisenden Stelle an die kontoführende Kreditunternehmung

weitergegeben und von dieser die

Zahlung binnen sieben Tagen durchgeführt worden

ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen

Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind

und über die entweder eine Rechnung bis spätestens

zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt

ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt

worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner

des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der

Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres

geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen

darf nach Maßgabe der Bestimmungen des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes bis zum 25. Jänner

des nächstfolgenden Finanzjahres vorgenommen

werden.

(3) Zahlungen, die wegen ihrer zeitgerechten

Leistung im nächstfolgenden Finanzjahr vor dessen

Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr

zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag

liegt."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976

in Kraft und ist erstmalig auf die Verrechnung

und Rechnungslegung für das Finanzjahr 1976

anzuwenden.

Artikel III

Die am 20. Jänner 1976 bestehenden Ausgabenzahlungsrückstände,

die in einem vorangegangenen

Finanzjahr entstanden sind, sind abzustatten

und in die Bestands- und Erfolgsverrechnung

(voranschlagsunwirksame Verrechnung)

auf eigene bundeseinheitliche Konten umzubuchen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungshofes

nach dem Verwaltungsentlastungsgesetz

und nach dem Rechnungshofgesetz 1948,

BGBl. Nr. 144 — der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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