637. Bundesgesetz: VEG-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsentlastungsgesetz vom 21. Juli
1925, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 7/1927 wird wie folgt geändert
1. Art. 6 Punkt XVI hat zu lauten
„XVI. Die Verrechnung und die Rechnungslegung
sind für den gesamten Bereich der Bundesverwaltung
so einzurichten, daß sie unter Festhaltung
aller rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen
Vorgänge über die Genehmigung und Verwirklichung
der Einnahmen und Ausgaben sowohl
eine Voranschlagsvergleichsrechnung als
auch eine Bestands- und Erfolgsrechnung ermöglichen.
Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen
des Bundes haben ihre Bestands- und Erfolgsrechnung
in der Gestalt von Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 131
bis 133 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98,
abzuschließen."
2. Art. 6 Punkt XXII hat zu lauten
„XXII. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung
eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung
der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend,
in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen
und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden
sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung
auch als tatsächlich geleistet, wenn
der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger
oder sein Inhalt von der Buchhaltung der
anweisenden Stelle an die kontoführende Kreditunternehmung
weitergegeben und von dieser die
Zahlung binnen sieben Tagen durchgeführt worden
ist.
(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen
Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind
und über die entweder eine Rechnung bis spätestens
zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt
ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt
worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner
des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der
Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres
geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen
darf nach Maßgabe der Bestimmungen des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes bis zum 25. Jänner
des nächstfolgenden Finanzjahres vorgenommen
werden.
(3) Zahlungen, die wegen ihrer zeitgerechten
Leistung im nächstfolgenden Finanzjahr vor dessen
Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr
zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag
liegt."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976
in Kraft und ist erstmalig auf die Verrechnung
und Rechnungslegung für das Finanzjahr 1976
anzuwenden.
Artikel III
Die am 20. Jänner 1976 bestehenden Ausgabenzahlungsrückstände,
die in einem vorangegangenen
Finanzjahr entstanden sind, sind abzustatten
und in die Bestands- und Erfolgsverrechnung
(voranschlagsunwirksame Verrechnung)
auf eigene bundeseinheitliche Konten umzubuchen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungshofes
nach dem Verwaltungsentlastungsgesetz
und nach dem Rechnungshofgesetz 1948,
BGBl. Nr. 144 — der Bundesminister für Finanzen
betraut.