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637_1974 AT

637. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik,

von dem Wunsche geleitet, einvernehmlich

Vorfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze zu

untersuchen und nach Möglichkeit solchen Vorfällen

vorzubeugen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Georg Schlumberger, außerordentlicher

und bevollmächtigter Gesandter der

Republik Österreich in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik,

der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Herrn Ing. Bohuslav Chňoupek, Minister

für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein,

durch geeignete Maßnahmen Zwischenfälle an

der gemeinsamen Staatsgrenze sowie Schäden,

die durch Einwirkung vom Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates entstehen könnten (im

folgenden „Vorfälle" genannt), nach Möglichkeit

zu verhindern.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten bilden zur Untersuchung

allfälliger Zwischenfälle an der gemeinsamen

Staatsgrenze sowie zur Feststellung von Schäden,

die durch Einwirkung vom Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates entstehen, eine öster-

reichisch-tschechoslowakische Kommission zur

Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen

Staatsgrenze (im folgenden „Kommission" genannt).

Artikel 3

(1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern

zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt

vier Kommissionsmitglieder, die die Delegation

des betreffenden Vertragsstaates bilden; ihre Mitglieder

können sich vertreten lassen. Jede Delegation

kann nach Erfordernis Experten und

Hilfskräfte beiziehen.

(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt aus dem

Kreis der Mitglieder seiner Delegation deren Leiter

und dessen Stellvertreter.

(3) Die Vertragsstaaten notifizieren einander

auf diplomatischem Weg den Namen des Leiters

ihrer Delegation sowie den seines Stellvertreters.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner

Delegation einschließlich der Kosten der von ihr

beigezogenen Experten und Hilfskräfte.

Artikel 4

Die Kommission tritt zu außerordentlichen

oder ordentlichen Tagungen zusammen.

Artikel 5

(1) Zu den außerordentlichen Tagungen tritt

die Kommission auf Einladung eines Delegationsleiters

zusammen.

(2) Die Einladung ist an den Leiter der anderen

Delegation auf kürzestem Weg, nach Möglichkeit

fernmündlich, zu richten. In der Einladung ist

der Vorfall zu beschreiben sowie der Ort und die

Zeit des Zusammentreffens vorzuschlagen.

(3). Die Kommission tritt spätestens innerhalb

24 Stunden nach Empfang der Einladung zusammen.

Artikel 6

Zu den ordentlichen Tagungen tritt die Kommission

mindestens einmal jährlich wechselweise

auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.

(2) Der Ort und die Zeit des Zusammentreffens

werden in diesen Fällen auf diplomatischem

Weg vereinbart.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, daß

alle Spuren und Beweise, die sich auf einen Vorfall

beziehen, erhalten bleiben.

Artikel 8

(1) Die Kommission ist auf Verlangen einer

Delegation verpflichtet, die Untersuchung eines

Vorfalles an Ort und Stelle vorzunehmen. Die

Kommission einschließlich der Experten und

Hilfskräfte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser

Aufgabe das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

zu betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages-,

erforderlichenfalls auch Nachtzeit, auszuüben.

(2) Die Kommission einschließlich der Experten

und Hilfskräfte ist dabei berechtigt, die Staatsgrenze

auch außerhalb der für den allgemeinen

Reiseverkehr bestimmten Grenzübergänge im

Beisein des zuständigen Grenzkontrollorgans des

anderen Vertragsstaates zu überschreiten.

Artikel 9

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt am

ersten Verhandlungstag einer außerordentlichen

Tagung der Delegationsleiter, auf dessen Einladung

die Kommission zusammengetreten ist.

Den Vorsitz am ersten Verhandlungstag einer

ordentlichen Tagung führt der Delegationsleiter

jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet

die Tagung stattfindet. In der Folge wechselt der

Vorsitz täglich.

(2) Die Kommission gibt sich die Geschäftsordnung

selbst. Die Verhandlungssprachen sind

Deutsch und Tschechisch bzw. Slowakisch.

(3) Über jede Tagung der Kommission ist ein

Protokoll in deutscher und tschechischer bzw.

slowakischer Sprache in zwei Urschriften, die von

den Delegationsleitern zu unterfertigen sind, zu

verfassen.

(4) Jede Delegation führt Hartdruck- und

Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem

Namen der Kommission und der Bezeichnung

der Delegation.

Artikel 10

(1) Die Kommission hat für ihre Untersuchungen

und Feststellungen alle zur Verfügung stehenden

Beweismittel heranzuziehen, einschließlich

der von den Delegationen vorgelegten Unterlagen.

(2) Die Delegationen werden bemüht sein,

nach Lage des Falles auf die gütliche Regelung

eines entstandenen Schadens hinzuwirken.

Artikel 11

(1) Das Protokoll hat die Ergebnisse der Untersuchungen

und die Feststellungen der Kommission

sowie allfällige Vorschläge zur Verhinderung von

Vorfällen zu enthalten. Soweit die Kommission

kein Einvernehmen erzielen sollte, sind die unterschiedlichen

Ansichten im Protokoll festzuhalten.

(2) Das Protokoll ist den Regierungen der

Vertragsstaaten vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die Mitglieder der Kommission, die

Experten und Hilfskräfte dürfen zur Erfüllung

der in Artikel 2 genannten Aufgaben ohne Sichtvermerk,

jedoch mit einem gültigen Reisedokument

eines Vertragsstaates an den für den

allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergängen

die Staatsgrenze überschreiten und

sich für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, wenn sie

a) an einer außerordentlichen Tagung teilnehmen

und der Grenzübertritt an dem

in der Einladung bezeichneten Grenzübergang

erfolgt,

b) an einer ordentlichen Tagung teilnehmen

und der Grenzübertritt an einem Grenzübergang

und zu einem Zeitpunkt erfolgt,

die 24 Stunden vorher dem Leiter der

Delegation des anderen Vertragsstaates bekanntgegeben

wurden.

(2) In jenen Fällen, in denen eine sichtvermerksfreie

Einreise gemäß Absatz 1 nicht vorgesehen

ist, werden die Vertragsstaaten den Mitgliedern

der Kommission, den Experten und

Hilfskräften zwecks Teilnahme an einer Tagung

die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen

Sichtvermerke unverzüglich und

kostenfrei erteilen, wenn der Antragsteller im

Besitz eines gültigen Reisedokumentes des

anderen Vertragsstaates ist.

(3) Beim Grenzübertritt gemäß Artikel 8 Absatz

2 ist keine Sonderbewilligung erforderlich.

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Experten

und Hilfskräfte dürfen bei der Erfüllung

der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

die Dienstuniform, jedoch keine Waffe

tragen.

Artikel 13

(1) Die Mitglieder der Kommission, die

Experten und Hilfskräfte dürfen auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wegen

der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen

Aufgaben auch nach deren Beendigung

nicht verfolgt werden. Sie unterliegen während

des durch diese Aufgaben bedingten Aufenthaltes

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher

Art; dies gilt nicht in Fällen, in denen

sie bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die

nach dem Recht: des betreffenden Vertragsstaates

mit mehr als fünfjähriger gerichtlicher Freiheitsstrafe

bedroht ist, auf frischer Tat betreten

werden.

(2) Die für ihren persönlichen Gebrauch erforderlichen

Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten

Materialien, Land- und Wasserfahrzeuge,

Geräte, Unterlagen, Dokumente und

Stempel dürfen nicht beschlagnahmt werden.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für

den persönlichen Schutz und die körperliche

Sicherheit der Mitglieder der Kommission, der

Experten und Hilfskräfte sowie für die Unverletzlichkeit

ihrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit

mitgeführten Unterlagen, Dokumente und

Stempel zu sorgen.

(4) Wird ein Mitglied der Kommission, ein

Experte oder eine Hilfskraft eines Vertragsstaates

bei der Durchführung von Aufgaben, die ihm

nach diesem Vertrag obliegen, durch einen Unfall,

der durch die vom anderen Vertragsstaat

mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen

Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet

oder verletzt oder wird eine Sache, die er an

sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder

vernichtet, so hat der Vertragsstaat, der den

Geschädigten entsandt hat, dem Berechtigten den

vollen Schaden zu ersetzen, sofern nicht der

Geschädigte den Unfall vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet hat; alle übrigen Fragen

des Schadensersatzes bestimmen sich nach dem

Recht dieses Vertragsstaates.

(5) Wird ein Anspruch nach Absatz 4 gegen

einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser

den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung

der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem

Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser

hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen

und seine Stellungnahme innerhalb angemessener

Frist auf gleichem Weg abzugeben.

(6) Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 4

Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere

Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige

Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang

mit dem Unfall auf Grund eines

Rechtsanspruches erbracht hat, hat ihm der

andere Vertragsstaat unter der Voraussetzung,

daß der Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich

oder grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung

zu leisten.

Artikel 14

(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates zur Durchführung der

in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben eingebracht

werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben

befreit unter der Voraussetzung,

daß sie nach Durchführung der Aufgaben wieder

rückgeführt werden, es sei denn, die Rückführung

unterbleibt wegen völliger Abnützung oder

Untergangs der Materialien.

(2) Die Mitglieder der Kommission, die

Experten und Hilfskräfte dürfen zu ihrem persönlichen

Gebrauch Reisegut einschließlich

Lebensmittel, Getränke, Medikamente und

Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

angemessenen Menge frei von Ein- und

Ausfuhrabgaben mitführen.

(3) Waren, die nach den Absätzen 1 und 2

abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten

sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

befreit.

(4) Die Vertragsstaaten sichern einander für

die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung

der in diesem Vertrag vorgesehenen

Aufgaben benötigten Waren eine erleichterte

Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere

kann von der Ausstellung von zollamtlichen

Befunden Abstand genommen werden.

Artikel 15

Die Mitglieder der Kommission, Experten und

Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit gemäß den

entsprechenden Vorschriften des Vertragsstaates,

der sie entsandt hat, verpflichtet.

Artikel 16

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres

in Geltung. Sofern ihn einer der Vertragsstaaten

nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Geltung

kündigt, verlängert sich die Geltung des Vertrages

jeweils um ein weiteres Jahr.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu Prag, am 21. Dezember 1973,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Schlumberger m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

Ing. Bohuslav Chňoupek m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. September 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß

seinem Art. 16 Abs. 2 am 16. November 1974 in Kraft.

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