637. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik,
von dem Wunsche geleitet, einvernehmlich
Vorfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze zu
untersuchen und nach Möglichkeit solchen Vorfällen
vorzubeugen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Georg Schlumberger, außerordentlicher
und bevollmächtigter Gesandter der
Republik Österreich in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik,
der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Herrn Ing. Bohuslav Chňoupek, Minister
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein,
durch geeignete Maßnahmen Zwischenfälle an
der gemeinsamen Staatsgrenze sowie Schäden,
die durch Einwirkung vom Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates entstehen könnten (im
folgenden „Vorfälle" genannt), nach Möglichkeit
zu verhindern.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten bilden zur Untersuchung
allfälliger Zwischenfälle an der gemeinsamen
Staatsgrenze sowie zur Feststellung von Schäden,
die durch Einwirkung vom Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates entstehen, eine öster-
reichisch-tschechoslowakische Kommission zur
Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen
Staatsgrenze (im folgenden „Kommission" genannt).
Artikel 3
(1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern
zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt
vier Kommissionsmitglieder, die die Delegation
des betreffenden Vertragsstaates bilden; ihre Mitglieder
können sich vertreten lassen. Jede Delegation
kann nach Erfordernis Experten und
Hilfskräfte beiziehen.
(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt aus dem
Kreis der Mitglieder seiner Delegation deren Leiter
und dessen Stellvertreter.
(3) Die Vertragsstaaten notifizieren einander
auf diplomatischem Weg den Namen des Leiters
ihrer Delegation sowie den seines Stellvertreters.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner
Delegation einschließlich der Kosten der von ihr
beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
Artikel 4
Die Kommission tritt zu außerordentlichen
oder ordentlichen Tagungen zusammen.
Artikel 5
(1) Zu den außerordentlichen Tagungen tritt
die Kommission auf Einladung eines Delegationsleiters
zusammen.
(2) Die Einladung ist an den Leiter der anderen
Delegation auf kürzestem Weg, nach Möglichkeit
fernmündlich, zu richten. In der Einladung ist
der Vorfall zu beschreiben sowie der Ort und die
Zeit des Zusammentreffens vorzuschlagen.
(3). Die Kommission tritt spätestens innerhalb
24 Stunden nach Empfang der Einladung zusammen.
Artikel 6
Zu den ordentlichen Tagungen tritt die Kommission
mindestens einmal jährlich wechselweise
auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.
(2) Der Ort und die Zeit des Zusammentreffens
werden in diesen Fällen auf diplomatischem
Weg vereinbart.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, daß
alle Spuren und Beweise, die sich auf einen Vorfall
beziehen, erhalten bleiben.
Artikel 8
(1) Die Kommission ist auf Verlangen einer
Delegation verpflichtet, die Untersuchung eines
Vorfalles an Ort und Stelle vorzunehmen. Die
Kommission einschließlich der Experten und
Hilfskräfte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser
Aufgabe das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
zu betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages-,
erforderlichenfalls auch Nachtzeit, auszuüben.
(2) Die Kommission einschließlich der Experten
und Hilfskräfte ist dabei berechtigt, die Staatsgrenze
auch außerhalb der für den allgemeinen
Reiseverkehr bestimmten Grenzübergänge im
Beisein des zuständigen Grenzkontrollorgans des
anderen Vertragsstaates zu überschreiten.
Artikel 9
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt am
ersten Verhandlungstag einer außerordentlichen
Tagung der Delegationsleiter, auf dessen Einladung
die Kommission zusammengetreten ist.
Den Vorsitz am ersten Verhandlungstag einer
ordentlichen Tagung führt der Delegationsleiter
jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
die Tagung stattfindet. In der Folge wechselt der
Vorsitz täglich.
(2) Die Kommission gibt sich die Geschäftsordnung
selbst. Die Verhandlungssprachen sind
Deutsch und Tschechisch bzw. Slowakisch.
(3) Über jede Tagung der Kommission ist ein
Protokoll in deutscher und tschechischer bzw.
slowakischer Sprache in zwei Urschriften, die von
den Delegationsleitern zu unterfertigen sind, zu
verfassen.
(4) Jede Delegation führt Hartdruck- und
Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem
Namen der Kommission und der Bezeichnung
der Delegation.
Artikel 10
(1) Die Kommission hat für ihre Untersuchungen
und Feststellungen alle zur Verfügung stehenden
Beweismittel heranzuziehen, einschließlich
der von den Delegationen vorgelegten Unterlagen.
(2) Die Delegationen werden bemüht sein,
nach Lage des Falles auf die gütliche Regelung
eines entstandenen Schadens hinzuwirken.
Artikel 11
(1) Das Protokoll hat die Ergebnisse der Untersuchungen
und die Feststellungen der Kommission
sowie allfällige Vorschläge zur Verhinderung von
Vorfällen zu enthalten. Soweit die Kommission
kein Einvernehmen erzielen sollte, sind die unterschiedlichen
Ansichten im Protokoll festzuhalten.
(2) Das Protokoll ist den Regierungen der
Vertragsstaaten vorzulegen.
Artikel 12
(1) Die Mitglieder der Kommission, die
Experten und Hilfskräfte dürfen zur Erfüllung
der in Artikel 2 genannten Aufgaben ohne Sichtvermerk,
jedoch mit einem gültigen Reisedokument
eines Vertragsstaates an den für den
allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergängen
die Staatsgrenze überschreiten und
sich für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, wenn sie
a) an einer außerordentlichen Tagung teilnehmen
und der Grenzübertritt an dem
in der Einladung bezeichneten Grenzübergang
erfolgt,
b) an einer ordentlichen Tagung teilnehmen
und der Grenzübertritt an einem Grenzübergang
und zu einem Zeitpunkt erfolgt,
die 24 Stunden vorher dem Leiter der
Delegation des anderen Vertragsstaates bekanntgegeben
wurden.
(2) In jenen Fällen, in denen eine sichtvermerksfreie
Einreise gemäß Absatz 1 nicht vorgesehen
ist, werden die Vertragsstaaten den Mitgliedern
der Kommission, den Experten und
Hilfskräften zwecks Teilnahme an einer Tagung
die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen
Sichtvermerke unverzüglich und
kostenfrei erteilen, wenn der Antragsteller im
Besitz eines gültigen Reisedokumentes des
anderen Vertragsstaates ist.
(3) Beim Grenzübertritt gemäß Artikel 8 Absatz
2 ist keine Sonderbewilligung erforderlich.
(4) Die Mitglieder der Kommission, die Experten
und Hilfskräfte dürfen bei der Erfüllung
der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
die Dienstuniform, jedoch keine Waffe
tragen.
Artikel 13
(1) Die Mitglieder der Kommission, die
Experten und Hilfskräfte dürfen auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates wegen
der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen
Aufgaben auch nach deren Beendigung
nicht verfolgt werden. Sie unterliegen während
des durch diese Aufgaben bedingten Aufenthaltes
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher
Art; dies gilt nicht in Fällen, in denen
sie bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die
nach dem Recht: des betreffenden Vertragsstaates
mit mehr als fünfjähriger gerichtlicher Freiheitsstrafe
bedroht ist, auf frischer Tat betreten
werden.
(2) Die für ihren persönlichen Gebrauch erforderlichen
Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten
Materialien, Land- und Wasserfahrzeuge,
Geräte, Unterlagen, Dokumente und
Stempel dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für
den persönlichen Schutz und die körperliche
Sicherheit der Mitglieder der Kommission, der
Experten und Hilfskräfte sowie für die Unverletzlichkeit
ihrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit
mitgeführten Unterlagen, Dokumente und
Stempel zu sorgen.
(4) Wird ein Mitglied der Kommission, ein
Experte oder eine Hilfskraft eines Vertragsstaates
bei der Durchführung von Aufgaben, die ihm
nach diesem Vertrag obliegen, durch einen Unfall,
der durch die vom anderen Vertragsstaat
mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen
Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet
oder verletzt oder wird eine Sache, die er an
sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder
vernichtet, so hat der Vertragsstaat, der den
Geschädigten entsandt hat, dem Berechtigten den
vollen Schaden zu ersetzen, sofern nicht der
Geschädigte den Unfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet hat; alle übrigen Fragen
des Schadensersatzes bestimmen sich nach dem
Recht dieses Vertragsstaates.
(5) Wird ein Anspruch nach Absatz 4 gegen
einen Vertragsstaat geltend gemacht, so hat dieser
den anderen Vertragsstaat hievon unter Übermittlung
der vorhandenen Unterlagen auf diplomatischem
Weg in Kenntnis zu setzen. Dieser
hat die erforderlichen Untersuchungen anzustellen
und seine Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist auf gleichem Weg abzugeben.
(6) Soweit der eine Vertragsstaat nach Absatz 4
Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere
Vertragsstaat entschädigen. Auch für sonstige
Leistungen, die der eine Vertragsstaat im Zusammenhang
mit dem Unfall auf Grund eines
Rechtsanspruches erbracht hat, hat ihm der
andere Vertragsstaat unter der Voraussetzung,
daß der Geschädigte den Unfall nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet hat, Entschädigung
zu leisten.
Artikel 14
(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates zur Durchführung der
in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben eingebracht
werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben
befreit unter der Voraussetzung,
daß sie nach Durchführung der Aufgaben wieder
rückgeführt werden, es sei denn, die Rückführung
unterbleibt wegen völliger Abnützung oder
Untergangs der Materialien.
(2) Die Mitglieder der Kommission, die
Experten und Hilfskräfte dürfen zu ihrem persönlichen
Gebrauch Reisegut einschließlich
Lebensmittel, Getränke, Medikamente und
Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
angemessenen Menge frei von Ein- und
Ausfuhrabgaben mitführen.
(3) Waren, die nach den Absätzen 1 und 2
abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten
sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
befreit.
(4) Die Vertragsstaaten sichern einander für
die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung
der in diesem Vertrag vorgesehenen
Aufgaben benötigten Waren eine erleichterte
Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere
kann von der Ausstellung von zollamtlichen
Befunden Abstand genommen werden.
Artikel 15
Die Mitglieder der Kommission, Experten und
Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit gemäß den
entsprechenden Vorschriften des Vertragsstaates,
der sie entsandt hat, verpflichtet.
Artikel 16
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres
in Geltung. Sofern ihn einer der Vertragsstaaten
nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Geltung
kündigt, verlängert sich die Geltung des Vertrages
jeweils um ein weiteres Jahr.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Prag, am 21. Dezember 1973,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Schlumberger m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
Ing. Bohuslav Chňoupek m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. September 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß
seinem Art. 16 Abs. 2 am 16. November 1974 in Kraft.