Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
637_1973 AT

637. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 637. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,

über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

wird wie folgt geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde S 7' —. Für Bruchteile einer Stunde

gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →