637_1973
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637. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 637. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1973_637_0 637. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,
über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
wird wie folgt geändert
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde S 7' —. Für Bruchteile einer Stunde
gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft.