636. Verordnung: Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Friseur und Perückenmacher (Stylist)
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ mit einer Lehrzeit von drei
Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher
(Stylist)“ nunmehr wie folgt
Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf
„Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ im folgenden Ausmaß anzurechnen
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) wird daher beim Lehrberuf Kosmetiker die Bestimmung betreffend die
Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.
Berufsprofil Friseur und Perückenmacher (Stylist)
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen, wobei die systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung erforderlich
ist
1. Handhaben, Instandhalten und Desinfektion der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,
2. Erstellung und Gestaltung von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen
Kommunikation und Fachberatung,
3. Rasieren,
4. Haar-, Haut- und Nagelpflege,
5. dekorative Kosmetik,
6. Verkauf von allen einschlägigen Produkten und diesbezügliche Beratung,
7. Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,
8. Bilden von Masken,
9. Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ wird folgendes Berufsbild festgelegt.
Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr
beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne
des § 3 befähigt wird.
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher
(Stylist)“ und in einem weiteren Lehrberuf sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider
Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme
auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) gliedert sich
in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachkunde,
2. Fachzeichnen,
3. Wirtschaftsrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder
den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grundschulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf
Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen
1. Damenbedienen
Dauerwelle mit zehn Probewicklern am Übungskopf, handgelegte Wasserwelle und Papilloten
am Übungskopf, eingelegte modische Tagesfrisur am Modell, während des Trocknens komplette
Nagelpflege an einer Hand und Lackieren. Die ausfrisierte Tagesfrisur umarbeiten in eine
Abendfrisur, wobei Haarschmuck und Haarersatz erwünscht ist. Modischer Damenhaarschnitt mit
Fönfrisur, wobei auf sichtbare Föntechnik Wert gelegt wird.
2. Schönheitspflege
Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut, Tages-Make-
up mit vorheriger Gesichtsreinigung.
3. Herrenbedienen
Komplettes Herrenservice bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschneiden mit Kopfwäsche,
Kopf- und Gesichtsmassage, Fönwelle.
4. Haararbeiten
Tresse 3 cm einfach-deutsche Tresse, 2 cm englische Tresse, Knüpfprobe 3 Quadratzentimeter
einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs
Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare,
2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt und Arbeitsausführung.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und
Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige
Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.
(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen.
Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Hilfsmittel,
2. Werkzeuge und Geräte,
3. Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,
4. einschlägige Farblehre.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebogen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wirtschaftsrechnen
§ 12. (1) Das „Wirtschaftsrechnen“ hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im
Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................................................... 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 4 Lehrlinge
ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................................................................................................... 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Gewerberechtsinhaber,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“
oder im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher
(Stylist)“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig
tätig waren,
6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten
verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei
Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für
alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, Verordnung
BGBl. Nr. 276/1973, treten – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“,
Verordnung BGBl. Nr. 274/1975, tritt – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996
außer Kraft.
§ 18. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ entsprechend
den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, BGBl.
Nr. 276/1973, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten
Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“,
Verordnung BGBl. Nr. 276/1973, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur
Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 274/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung
ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ erfolgt,
finden die Bestimmungen der „Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung“ Anwendung.
(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ entsprechend
den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, BGBl. Nr. 276/
1973, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung in den neuen Lehrberuf
„Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Friseur und
Perückenmacher“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ entsprechend
den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, BGBl. Nr. 276/1973, im
ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Friseur und Perückenmacher (Stylist)-
Ausbildungsordnung“ weiter auszubilden.