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636_1996 AT

636. Verordnung: Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Verordnung: Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Einrichtung des Lehrberufes Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ mit einer Lehrzeit von drei

Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher

(Stylist)“ nunmehr wie folgt

Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf

„Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ im folgenden Ausmaß anzurechnen

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) wird daher beim Lehrberuf Kosmetiker die Bestimmung betreffend die

Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.

Berufsprofil Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen, wobei die systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung erforderlich

ist

1. Handhaben, Instandhalten und Desinfektion der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,

2. Erstellung und Gestaltung von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen

Kommunikation und Fachberatung,

3. Rasieren,

4. Haar-, Haut- und Nagelpflege,

5. dekorative Kosmetik,

6. Verkauf von allen einschlägigen Produkten und diesbezügliche Beratung,

7. Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,

8. Bilden von Masken,

9. Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ wird folgendes Berufsbild festgelegt.

Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne

des § 3 befähigt wird.

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher

(Stylist)“ und in einem weiteren Lehrberuf sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider

Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme

auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) gliedert sich

in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Prüfarbeit,

2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Fachkunde,

2. Fachzeichnen,

3. Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder

den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grundschulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf

Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen

1. Damenbedienen

Dauerwelle mit zehn Probewicklern am Übungskopf, handgelegte Wasserwelle und Papilloten

am Übungskopf, eingelegte modische Tagesfrisur am Modell, während des Trocknens komplette

Nagelpflege an einer Hand und Lackieren. Die ausfrisierte Tagesfrisur umarbeiten in eine

Abendfrisur, wobei Haarschmuck und Haarersatz erwünscht ist. Modischer Damenhaarschnitt mit

Fönfrisur, wobei auf sichtbare Föntechnik Wert gelegt wird.

2. Schönheitspflege

Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut, Tages-Make-

up mit vorheriger Gesichtsreinigung.

3. Herrenbedienen

Komplettes Herrenservice bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschneiden mit Kopfwäsche,

Kopf- und Gesichtsmassage, Fönwelle.

4. Haararbeiten

Tresse 3 cm einfach-deutsche Tresse, 2 cm englische Tresse, Knüpfprobe 3 Quadratzentimeter

einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs

Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare,

2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,

3. Sorgfalt und Arbeitsausführung.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und

Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige

Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.

(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen.

Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffe und Hilfsmittel,

2. Werkzeuge und Geräte,

3. Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,

4. einschlägige Farblehre.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebogen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 12. (1) Das „Wirtschaftsrechnen“ hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im

Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................................................... 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................................................ 4 Lehrlinge

ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................................................................................................... 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1. der Gewerberechtsinhaber,

2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3. einschlägige Ausbilder,

4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“

oder im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ abgelegt haben,

5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher

(Stylist)“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig

tätig waren,

6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten

verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei

Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für

alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, Verordnung

BGBl. Nr. 276/1973, treten – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“,

Verordnung BGBl. Nr. 274/1975, tritt – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 31. Dezember 1996

außer Kraft.

§ 18. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ entsprechend

den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, BGBl.

Nr. 276/1973, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten

Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“,

Verordnung BGBl. Nr. 276/1973, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur

Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 274/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung

ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ erfolgt,

finden die Bestimmungen der „Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung“ Anwendung.

(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ entsprechend

den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, BGBl. Nr. 276/

1973, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung in den neuen Lehrberuf

„Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Friseur und

Perückenmacher“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“ entsprechend

den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher“, BGBl. Nr. 276/1973, im

ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Friseur und Perückenmacher (Stylist)-

Ausbildungsordnung“ weiter auszubilden.

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