636. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind, in der Absicht, die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr vom 14. April 1993 Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 den geänderten Bedürfnissen anzupassen, wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Abschnitt I Artikel 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 2
(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.
(2) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann."
2. Abschnitt I Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron
- sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
- die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
- die Verbindungswege."
3. Abschnitt IV Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch."
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde.
Geschehen zu Mörbisch, am 21 August 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung: Caspar Einem
Für die Regierung der Republik Ungarn: Gabor Kuncze
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II mit 1 Oktober 1995 in Kraft.