636. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Yocto" durch das Won „Yokto" ersetzt.
2. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form „Max " und der Hersteller angegeben sein."
3. § 8 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,"
4. Nach § 8 Abs. 6 werden folgende Absätze angefügt
„(7) Die Meßgeräte in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen (§ 10 MEG) sowie in staatlich akkreditierten Kalibrierstellen (§ 58 MEG) unterliegen nicht der Eichpflicht.
(8) Die Meßgeräte in staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen unterliegen nicht der Eichpflicht, sofern die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der verwendeten Meßgeräte für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen der Akkreditierung nachgewiesen wird."
5. Die Überschrift vor § W sowie § 10 lauten. „Beglaubigung von Meßgeräten
§ 10. (1) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung ,durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden.
1 Mengenmeßgeräte für Gas;
2. Mengenmeßgeräte für Wasser;
3. Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);
4. Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.
(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Abs. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.
(3) Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.
(4) Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen
1. die Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;
2. die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
3. die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;
4. die Zeichen der Beglaubigungsstellen;
5. die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;
6. die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.
(7) Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden."
6. § 11 Z 2 lautet
„2. Waagen zur Bestimmung der Masse
a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,"
7 Nach § 12 b wird folgender § 12 c eingefügt
„§ 12 c. (1) Meßeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßt, dürfen nur verwendet
werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen worden sind und regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) unterzogen werden.
(2) Die meßtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist."
8. § 15 Z 3 lit. b lautet
,,b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerä-ten,"
8 a. In § 15 Z 3 wird als lit. c angefügt: ,,c) bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,"
9. § 15 Z 4 lit. a lautet
,,a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,"
10. In § 15 Z 4 lit. b ist die Wortfolge „Z 9 lit. b" durch die Wortfolge „Z 9" zu ersetzen.
11. § 15 Z 4 lit. d entfällt, lit. „e" erhält die Bezeichnung „d"
12. Nach § 15 Z 5 lit. f wird folgende lit. g angefügt
,,g) bei Wärmezählern,"
13. § 15 Z 7 lit. c entfällt.
14. § 15 Z 8 lautet
„S. zwölf Jahre
a) bei Balgengaszählern,
b) bei Transportbehältern auf Schiffen,"
15. 5 15 Z 9 lautet
„9 sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitäts-zählern
a) ohne Zusatzeinrichtung,
b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk."
16. § 15 Z 10 entfällt. 17 § 17 Z 13 lautet
„13. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgas-zähler,"
18. Nach § 17 Z 13 wird folgende Z14 angefügt
„14. elektrische Meßwandler."
19. § 18 Z 3 lautet
„3. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
a) um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
b) um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,"
20. In § 18 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften
a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Meßgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststel-lungsverfahren), die der Zulassung zur Eichung und der Eichung gleichwertig sind,
b) die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
c) Konformitätszeichen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind, festzulegen."
21. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes heißt Nacheichung."
22. Nach § 36 Abs. 4 werden folgende Absätze angefügt
„(5) Die Ersteichung, Neueichung oder Nacheichung kann durch die Beglaubigung durch Stellen gemäß § 10 ersetzt werden.
(6) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden."
23. § 37 lautet
„§ 37 Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder
1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder
2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung" festgelegt wurde."
24. Nach § 38 Abs. 8 wird folgender Absatz angefügt
„(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden."
25. In § 45 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitszeichens" durch das Wort „Sicherungszeichens" ersetzt.
26. In § 45 Abs. 5 wird das Wort „Sicherheitszeichen" durch das Won „Sicherungszeichen" ersetzt.
27 Nach § 47 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 5 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden."
28. Der einleitende Satzteil des § 48 Abs. 1 lautet
„Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn"
29. $ 48 Abs. 1 lit. c lautet
,,e) auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach § 10 oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht."
30. § 48 Abs. 3 entfällt.
31. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organwalter sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren."
32. § 52 Abs. 3 lautet
„(3) Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpak-kungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen."
33. § 55 lautet
„§ 55. Die Eichbehörde hat die im § 50 Abs. 2 angeführten Organwalter zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen."
34. § 56 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Entspricht das Meßgerät nicht der Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen."
35. Nach § 62 ist folgende Überschrift vor § 62 a sowie § 62 a einzufügen.
„Abschnitt C Öffentliche Wägeanstalten
§ 62 a. (1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen.
1. die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
2. der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
3. die Form der Wägebescheinigung;
4. die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden."
36. Die Überschrift vor § 67 sowie § 67 lauten. „4. Waagen im Gesundheitswesen
§ 67 Bereits für die in § 11 Z 2 genannten Zwecke in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werden."
37 Die Überschrift vor § 68 sowie § 68 lauten. „5. Öffentliche Wägeanstalten
§ 68. (1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen."