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636_1993 AT

636. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Klingenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Klingenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Klingenbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 48,855 (alt/neu), führt über die Halbanschlußstellen Klingenbach/Nord und Klingenbach/Ost und bindet bei km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der beiden Halbanschlußstellen mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klingenbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1087 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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