636. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichteten Schiedskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 80 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1990 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Als Vergütung für die Mühewaltung
gebühren für jede Enderledigung einer Berufung
1. dem Vorsitzenden(Stellvertreter) . 460 S,
2. jedem Beisitzer(Ersatzmitglied)... 190 S.
(2) Für die wiederkehrenden, durch die Vergütung
gemäß Abs. 1 nicht abgegoltenen Tätigkeiten
bei der Schiedskommission gebührt dem Vorsitzenden
(Stellvertreter) und jedem Beisitzer(Ersatzmitglied)
eine Sondervergütung.
(3) Die Sondervergütung beträgt jährlich
1. für den Vorsitzenden(Stellvertreter)
1500 S,
2. für jeden Beisitzer(Ersatzmitglied) 750 S.
Sie gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende
Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im Jahr
mitgewirkt hat.
§ 2. Als Enderledigung von Berufungen gelten
1. Bescheide, mit denen eine Berufung oder ein
Wiederaufnahmeverfahren abschließend erledigt
wird;
2. Bescheide, mit denen ein rechtskräftiger
Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 51, geändert wird;
3. Ersatzbescheide, die auf Grund eines aufhebenden
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
erlassen werden;
4. Mitteilungen über das negative Ergebnis einer
Prüfung auf Grund des § 68 Abs. 2 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991.
§ 3. Hat die Einstellung oder Minderung einer
Leistung die Einstellung oder Neubemessung
anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar
zur Folge, so gebührt die Vergütung nur einmal.
§ 4. Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern
der Schiedskommission, die an der Sitzung
teilgenommen haben, welche zum bescheidmäßigen
Abschluß des Verfahrens geführt hat.
§ 5. (1) Die Zahlung der Vergütung an die
Mitglieder der Schiedskommission hat vierteljährlich
im nachhinein zu erfolgen.
(2) Die Zahlung der Sondervergütung an die
Mitglieder der Schiedskommission hat jeweils am
Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 6. Die Verordnungen vom 16. März 1976,
BGBl. Nr. 119, vom 11. Mai 1981, BGBl. Nr. 241,
vom 24. Oktober 1984, BGBl. Nr. 430, und vom
23. Dezember 1988, BGBl. Nr. 22/1989, werden
aufgehoben.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.