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636_1991 AT

636. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichteten Schiedskommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichteten Schiedskommission

Auf Grund des § 80 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1990 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Als Vergütung für die Mühewaltung

gebühren für jede Enderledigung einer Berufung

1. dem Vorsitzenden(Stellvertreter) . 460 S,

2. jedem Beisitzer(Ersatzmitglied)... 190 S.

(2) Für die wiederkehrenden, durch die Vergütung

gemäß Abs. 1 nicht abgegoltenen Tätigkeiten

bei der Schiedskommission gebührt dem Vorsitzenden

(Stellvertreter) und jedem Beisitzer(Ersatzmitglied)

eine Sondervergütung.

(3) Die Sondervergütung beträgt jährlich

1. für den Vorsitzenden(Stellvertreter)

1500 S,

2. für jeden Beisitzer(Ersatzmitglied) 750 S.

Sie gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende

Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im Jahr

mitgewirkt hat.

§ 2. Als Enderledigung von Berufungen gelten

1. Bescheide, mit denen eine Berufung oder ein

Wiederaufnahmeverfahren abschließend erledigt

wird;

2. Bescheide, mit denen ein rechtskräftiger

Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51, geändert wird;

3. Ersatzbescheide, die auf Grund eines aufhebenden

Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

erlassen werden;

4. Mitteilungen über das negative Ergebnis einer

Prüfung auf Grund des § 68 Abs. 2 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991.

§ 3. Hat die Einstellung oder Minderung einer

Leistung die Einstellung oder Neubemessung

anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar

zur Folge, so gebührt die Vergütung nur einmal.

§ 4. Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern

der Schiedskommission, die an der Sitzung

teilgenommen haben, welche zum bescheidmäßigen

Abschluß des Verfahrens geführt hat.

§ 5. (1) Die Zahlung der Vergütung an die

Mitglieder der Schiedskommission hat vierteljährlich

im nachhinein zu erfolgen.

(2) Die Zahlung der Sondervergütung an die

Mitglieder der Schiedskommission hat jeweils am

Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 6. Die Verordnungen vom 16. März 1976,

BGBl. Nr. 119, vom 11. Mai 1981, BGBl. Nr. 241,

vom 24. Oktober 1984, BGBl. Nr. 430, und vom

23. Dezember 1988, BGBl. Nr. 22/1989, werden

aufgehoben.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

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