636. Bundesgesetz: Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis
(IBR) und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
(IPV) der Rinder ist nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes zu bekämpfen.
(2) Die Bestimmungen des Deckseuchengesetzes,
BGBl. Nr. 22/1949, in der jeweils geltenden
Fassung und der auf Grund des Deckseuchengesetzes
erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 62/1949, in
der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte
zu betrauen.
(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das
Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann
freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen.
Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk
ansässige Tierärzte heranzuziehen.
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des
Blutserums oder des Milchserums eines Rindes auf
das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen
das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle
(§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch
Verordnung festgelegten Verfahren.
(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen,
raschen und einfachen Untersuchung der
Rinder und den Erfordernissen des internationalen
Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der
veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere
Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte
serologische Untersuchung anordnen.
(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung
hat zu lauten
1. „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer
Antikörper auf eine Infektion des Tieres
mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
2. „negativ", wenn spezifische Antikörper mit
Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
3. „zweifelhaft", wenn das Serum weder „positiv"
noch „negativ" zu beurteilen ist.
§ 4. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die
nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen
und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV
vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf
ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand
der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen
und über entsprechend qualifiziertes Personal
verfügen.
§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes,
die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine
selbständige Einheit darstellt.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in
Besamungsstationen sinngemäß.
§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des
Abs. 2 das Bringen eines Rindes
1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung
oder eine Tierschau oder
2. in einen anderen Bestand anläßlich des
Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder
3. mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger),
Luftfahrzeug oder auf sonstige Weise
über den Bereich einer Gemeinde hinaus oder
4. zum Deckgeschäft oder
5. auf Gemeinschaftsweiden.
(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Bringen
eines Rindes
1. in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage
zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung
oder
2. auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt
zur unmittelbar darauffolgenden
Schlachtung oder
3. auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn
beim Weidegang der Kontakt mit Rindern
anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann.
§ 7. Reagent ist
1. ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV
nachgewiesen werden konnte, oder
2. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder
darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen
Untersuchung „positiv" lautete, oder
3. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder
darüber, bei dem das Ergebnis von drei
aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen
„zweifelhaft" lautete.
§ 8. (1) IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,
1. bei dem das Ergebnis der serologischen
Untersuchung „zweifelhaft" lautete oder
2. das Krankheitserscheinungen aufweist, die
den Verdacht der IBR/IPV erwecken.
(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der
serologischen Untersuchung „zweifelhaft" lautete,
ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier
aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen
des verdächtigen Rindes, die im Abstand von
mindestens vier Wochen vorgenommen wurden,
„negativ" lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen
dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor
bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
1. mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb
der letzten drei Monate vor Feststellung
eines Reagenten gemeinsam mit diesem
untergebracht war oder
2. mit einem Reagenten oder innerhalb der
letzten drei Monate vor Feststellung eines
Reagenten auf der Weide, auf einem Transport,
beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder
in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in
Berührung gekommen ist.
(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig,
wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung
der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung
und frühestens vier Wochen nach der
ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung
des Rindes vorgenommen wurde und deren
Ergebnisse „negativ" lauteten.
§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in
dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder
befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die
Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1
gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere
IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige
Rinder befinden oder befunden haben.
§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt IBR/IPV-frei,
wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz
vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen
keine Reagenten und keine IBR/IPV-verdächtigen
oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt
worden sind.
(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach
dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses
Bestandes angeordneten Untersuchung (§ 15) aus
anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht
wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.
(3) Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand (§ 10) wird
zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn
1. alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
2. nach Entfernung des letzten Reagenten die
Desinfektion durchgeführt wurde und
3. frühestens vier Wochen nach Durchführung
der Desinfektion das Ergebnis zweier im
Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender
Nachuntersuchungen aller
Rinder des Bestandes im Alter von sechs
Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ"
lautete.
§ 12. (1) IBR/IPV-frei ist ein Land oder ein Teil
eines Landes, der mindestens einem politischen
Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände
mindestens zweimal untersucht worden sind und in
dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5%
aller Rinderbestände als IBR/IPV-verseucht (§ 10)
oder weniger als 0,2% aller untersuchten Rinder als
Reagenten (§ 7) ermittelt wurden. Ein solches
Gebiet ist vom Bundeskanzler durch Verordnung
zum IBR/IPV-freien Gebiet zu erklären.
(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen
für ein IBR/IPV-freies Gebiet, so ist die gemäß
Abs. 1 erlassene Verordnung entsprechend zu
ändern.
Abschnitt II
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 13. (1) Es ist verboten, Reagenten, IBR/IPV-
verdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder
sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt
IBR/IPV-frei sind, in Verkehr zu setzen.
(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben
dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß § 6
Abs. 1 Z 1 bis 3 in Verkehr gesetzt werden,
veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind,
denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem
anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die
Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann.
Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß
§ 17 auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von
30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet,
seine Gültigkeit.
(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines
Beauftragten ist im Zeugnis das negative Ergebnis
einer serologischen Untersuchung zu bescheinigen.
(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in
einem IBR/IPV-freien Gebiet (§ 12), so ist dies über
Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten
im Zeugnis zu bestätigen.
(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren
Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2
ausgestellt worden sind.
§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände
in Evidenz zu halten.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch
Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/
IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen
haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren
und darüber des Landes oder eines Teiles desselben
zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen
gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die
zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen
Untersuchungen zu regeln. Die Abstände
liegen zwischen ein und drei Jahren und richten sich
unter Bedachtnahme auf allenfalls erforderliche
Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen
nach dem Stand des Bekämpfungsverfahrens, nach
dem Verseuchungsgrad und nach den Erfordernissen
des Viehexportes.
§ 16. Rinder, die gemäß § 2 vom Tierarzt einer
serologischen oder einer nach § 3 Abs. 2 angeordneten
Untersuchung unterzogen werden, sind mit
einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie
ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer
anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen
Lebensnummermarke angetroffen werden.
§ 17. Formulare für die nach § 13 Abs. 2
auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundeskanzler
aufzulegen.
Abschnitt III
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18. (1) Anzuzeigen sind
1. Krankheitserscheinungen am lebenden Rind,
die den Verdacht der IBR/IPV erwecken,
oder
2. Veränderungen am toten Rind, die den
Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
3. positive oder zweifelhafte serologische oder
gemäß § 3 Abs. 2 erhobene Befunde auf
IBR/IPV oder
4. Nachweise des Erregers der IBR/IPV bei
Rindern oder
5. Verwerfen nach mehr als dreimonatiger
Trächtigkeit.
(2) Die Anzeige hat
1. der zugezogene Tierarzt und
2. der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der
Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute
Person
der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden
zu erstatten.
(3) Die Anzeigepflicht der unter Abs. 2 Z 2
angeführten Personen entfällt, wenn ein Tierarzt
zugezogen wurde.
(4) Die Untersuchungsstelle (§ 4) hat die
Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln.
§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der
Untersuchungsbefunde gemäß § 18 hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die nötigen Erhebungen an Ort
und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische
Verfahren bei allen Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen
Untersuchung auf „IBR/IPV-zweifelhaft", so ist
die Untersuchung des betreffenden Rindes in
Abständen von mindestens vier Wochen so oft zu
wiederholen, bis das Rind als Reagent (§ 7)
festgestellt wird oder nicht mehr verdächtig (§ 8
Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen
dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis
sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV
in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche
Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten
und darüber zu untersuchen. Ferner sind auch alle
Rinder jener Bestände, die als Ansteckungsquelle in
Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen
Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von
sechs Monaten und darüber zu untersuchen
(Nachuntersuchung).
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen
zu dulden, die nötigen Auskünfte zu
erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den
behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu
sorgen.
(5) Der Amtstierarzt oder der nach § 2 Abs. 2
bestellte Tierarzt hat Reagenten durch einmalige
Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.
§ 20. (1) Es ist verboten,
1. in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand
(§ 10) Rinder einzubringen oder
2. die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes
auf Weideflächen zu bringen, die
auch von Rindern anderer Bestände benützt
werden, oder
3. weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten
Bestandes mit Stieren anderer Bestände
decken zu lassen oder
4. von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten
Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände
decken zu lassen oder
5. Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes
oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation
zur Samengewinnung zu verwenden
oder
6. Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten
Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten
Besamungsstation zur künstlichen Besamung
abzugeben oder
7. Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten
Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten
Besamungsstation zur künstlichen Besamung
zu verwenden oder
8. Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV
geimpft wurden oder die gemeinsam mit
gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten
werden, zur künstlichen Besamung abzugeben
oder
9. Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV
geimpft wurden oder die gemeinsam mit
gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten
werden, zur künstlichen Besamung zu
verwenden oder
10. IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur
Schlachtung zu bringen oder
11. Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu
unterziehen oder
12. IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige
und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder
einer Behandlung zu unterziehen oder
13. Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-
verseuchten Bestandes gewonnen wurden,
auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
(2) Der Tierhalter hat
1. die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-
verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/
IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
2. die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung
gesondert von den anderen Rindern des
IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen
und zu betreuen.
(3) Ausgenommen von den Verboten gemäß
Abs. 1 Z 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten
Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur
letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere
dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn
diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/
IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen
IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und
verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven
Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung
gewonnen wurde, ist zu vernichten.
§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Ausmerzung sämtlicher Reagenten durch Bescheid
zu verfügen. Diese sind der Schlachtung zuzuführen.
(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 sind die auszumerzenden
Rinder durch Angabe der laufenden
Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges,
bei Rindern unter einem Jahr auch des
Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern
sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.
(3) Die Ausmerzfrist ist mit höchstens
1. drei Monaten für IBR/IPV-verseuchte Bestände,
wobei die Zahl der Reagenten jedoch
höchstens 20% der Rinder des Bestandes im
Alter von sechs Monaten und darüber
betragen darf,
2. sechs Monaten für alle übrigen Fälle unbeschadet
der Ausnahmebestimmung des Abs. 5
festzusetzen.
(4) Die Festsetzung der Ausmerzfrist im Sinne des
Abs. 3 hat im Bescheid gemäß Abs. 1 nach den
jeweiligen veterinärmedizinischen Erfordernissen
unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, der
Art und der Größe des betroffenen Betriebes sowie
des Verseuchungsgrades des betroffenen Bestandes
zu erfolgen.
(5) In besonders berücksichugungswürdigen
Fällen kann unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher
Härten, sofern keine veterinärmedizinischen
Bedenken bestehen, die Ausmerzfrist in den
Fällen des Abs. 3 Z 2 mit Zustimmung des
Landeshauptmannes auch mit einem Zeitraum von
mehr als sechs Monaten, höchstens aber mit neun
Monaten, festgesetzt werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes
anzuordnen, wenn die Summe der Reagenten
mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter
von sechs Monaten und darüber beträgt. Für die
Festsetzung der Ausmerzfrist gelten Abs. 3 Z 2,
Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.
(7) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die
erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund
der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden,
dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß
§ 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung,
sofern die fristgerechte Abgabe
sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines
Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren
Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7)
bescheinigt wird.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind
2850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag
kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein
Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder
ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage
einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer
anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine
Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach
einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist
nur eine Entschädigung, und zwar nach jener
Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende
Rind den höchsten Entschädigungsbetrag
vorsieht.
(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung
entscheidet der Bundeskanzler.
§ 23. (1) Nach Entfernung sämtlicher gemäß § 21
auszumerzenden Rinder ist der Stall unter Aufsicht
der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnung
zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit
besonders geschulte Organe und geeignete Geräte
im Sinne des § 2 b Abs. 1 des Tierseuchengesetzes,
RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden
Fassung heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat
der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Nach Entfernung der auszumerzenden
Rinder sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher
Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten
und darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen
der Desinfektion nach Entfernung der
auszumerzenden Rinder und der ersten Nachuntersuchung
hat mindestens vier Wochen zu betragen.
Die zweite Nachuntersuchung hat im Abstand von
mindestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung
zu erfolgen.
§ 24. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten
Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Untersuchung von Rindern im
erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4 gilt
entsprechend.
Abschnitt IV
Behörden
§ 25. (1) Die Bekämpfung der IBR/IPV obliegt
dem Landeshauptmann, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt,
kann der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigen, die Evidenz der
Rinderbestände gemäß § 14 zu führen und die
Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 29
auszustellen.
Abschnitt V
Finanzielle Bestimmungen
§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der
Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß
§ 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der
Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund
dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken
(§ 16) zu tragen.
(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die
aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15),
der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung
der Rinder auflaufen.
(3) Der Bundeskanzler hat die Entgelte für die
Vornahme der periodischen Untersuchungen nach
dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen festzusetzen.
§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den
Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
Abschnitt VI
Strafbestimmungen
§ 28. Wer
1. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr
setzt oder
2. entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand
einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13
Abs. 2 ausgestellt sind, oder
3. entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
4. entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung
der behördlichen Erhebungen oder
Untersuchungen verhindert oder behindert
oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt
oder
5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten
des § 20 zuwiderhandelt oder
6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung
nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten
Frist nachkommt oder
7. als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der
Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 60000 S
zu bestrafen.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29. Während der ersten 30 Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch
Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen,
die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr
gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann
veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden,
aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem
Bestand stammen, in dem während der letzten drei
Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen
Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte
Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer
serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem
Ergebnis „negativ" unterzogen wurden. Das Zeugnis
verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen,
gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine
Gültigkeit.
§ 30. (1) Während der ersten 30 Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand
auch dann als anerkannt IBR/IPV-frei,
wenn
1. im Bestand in den letzten drei Jahren IBR/IPV
nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und
2. die Rinder des Bestandes im Alter von zwei
Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten
einmal einer serologischen Untersuchung
unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen
Tieren „negativ" lautete.
(2) Bestände, in denen während der letzten drei
Jahre IBR/IPV zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,
gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 3 als anerkannt IBR/IPV-frei.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 sind
nicht anzuwenden auf Gebiete, die durch Verordnung
des Bundeskanzlers gemäß § 12 Abs. 1 für
IBR/IPV-frei erklärt wurden.
§ 32. Für Rinder, die auf Grund der Sonderrichtlinien
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
zur Schaffung IBR-freier Bestände als
IBR/IPV-Reagenten festgestellt wurden und erst
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur
Schlachtung verbracht werden, sind die Ausmerzbeihilfen
vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft nach diesen Sonderrichtlinien zu
leisten.
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen
frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
mit Ausnahme der §§ 27 und 32 der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der
Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der Bundesverwaltungsabgaben der Bundeskanzler
betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.