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636_1989 AT

636. Bundesgesetz: Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Bundesgesetz: Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis

(IBR) und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

(IPV) der Rinder ist nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes zu bekämpfen.

(2) Die Bestimmungen des Deckseuchengesetzes,

BGBl. Nr. 22/1949, in der jeweils geltenden

Fassung und der auf Grund des Deckseuchengesetzes

erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 62/1949, in

der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte

zu betrauen.

(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das

Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann

freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen.

Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk

ansässige Tierärzte heranzuziehen.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des

Blutserums oder des Milchserums eines Rindes auf

das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen

das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle

(§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch

Verordnung festgelegten Verfahren.

(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung

gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen,

raschen und einfachen Untersuchung der

Rinder und den Erfordernissen des internationalen

Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der

veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere

Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte

serologische Untersuchung anordnen.

(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung

hat zu lauten

1. „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer

Antikörper auf eine Infektion des Tieres

mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

2. „negativ", wenn spezifische Antikörper mit

Sicherheit nicht nachgewiesen werden,

3. „zweifelhaft", wenn das Serum weder „positiv"

noch „negativ" zu beurteilen ist.

§ 4. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die

nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen

und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV

vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf

ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand

der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen

und über entsprechend qualifiziertes Personal

verfügen.

§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes,

die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine

selbständige Einheit darstellt.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für

Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in

Besamungsstationen sinngemäß.

§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des

Abs. 2 das Bringen eines Rindes

1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung

oder eine Tierschau oder

2. in einen anderen Bestand anläßlich des

Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder

3. mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger),

Luftfahrzeug oder auf sonstige Weise

über den Bereich einer Gemeinde hinaus oder

4. zum Deckgeschäft oder

5. auf Gemeinschaftsweiden.

(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Bringen

eines Rindes

1. in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage

zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung

oder

2. auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt

zur unmittelbar darauffolgenden

Schlachtung oder

3. auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn

beim Weidegang der Kontakt mit Rindern

anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen

werden kann.

§ 7. Reagent ist

1. ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV

nachgewiesen werden konnte, oder

2. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder

darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen

Untersuchung „positiv" lautete, oder

3. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder

darüber, bei dem das Ergebnis von drei

aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen

„zweifelhaft" lautete.

§ 8. (1) IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,

1. bei dem das Ergebnis der serologischen

Untersuchung „zweifelhaft" lautete oder

2. das Krankheitserscheinungen aufweist, die

den Verdacht der IBR/IPV erwecken.

(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der

serologischen Untersuchung „zweifelhaft" lautete,

ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier

aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen

des verdächtigen Rindes, die im Abstand von

mindestens vier Wochen vorgenommen wurden,

„negativ" lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen

dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor

bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

1. mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb

der letzten drei Monate vor Feststellung

eines Reagenten gemeinsam mit diesem

untergebracht war oder

2. mit einem Reagenten oder innerhalb der

letzten drei Monate vor Feststellung eines

Reagenten auf der Weide, auf einem Transport,

beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder

in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in

Berührung gekommen ist.

(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig,

wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung

der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung

und frühestens vier Wochen nach der

ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung

des Rindes vorgenommen wurde und deren

Ergebnisse „negativ" lauteten.

§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in

dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder

befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die

Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1

gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere

IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige

Rinder befinden oder befunden haben.

§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt IBR/IPV-frei,

wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz

vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen

keine Reagenten und keine IBR/IPV-verdächtigen

oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt

worden sind.

(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach

dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses

Bestandes angeordneten Untersuchung (§ 15) aus

anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht

wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.

(3) Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand (§ 10) wird

zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn

1. alle Reagenten ausgemerzt worden sind und

2. nach Entfernung des letzten Reagenten die

Desinfektion durchgeführt wurde und

3. frühestens vier Wochen nach Durchführung

der Desinfektion das Ergebnis zweier im

Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender

Nachuntersuchungen aller

Rinder des Bestandes im Alter von sechs

Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ"

lautete.

§ 12. (1) IBR/IPV-frei ist ein Land oder ein Teil

eines Landes, der mindestens einem politischen

Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände

mindestens zweimal untersucht worden sind und in

dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5%

aller Rinderbestände als IBR/IPV-verseucht (§ 10)

oder weniger als 0,2% aller untersuchten Rinder als

Reagenten (§ 7) ermittelt wurden. Ein solches

Gebiet ist vom Bundeskanzler durch Verordnung

zum IBR/IPV-freien Gebiet zu erklären.

(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen

für ein IBR/IPV-freies Gebiet, so ist die gemäß

Abs. 1 erlassene Verordnung entsprechend zu

ändern.

Abschnitt II

Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 13. (1) Es ist verboten, Reagenten, IBR/IPV-

verdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder

sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt

IBR/IPV-frei sind, in Verkehr zu setzen.

(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben

dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß § 6

Abs. 1 Z 1 bis 3 in Verkehr gesetzt werden,

veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind,

denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem

anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die

Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann.

Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß

§ 17 auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von

30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet,

seine Gültigkeit.

(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines

Beauftragten ist im Zeugnis das negative Ergebnis

einer serologischen Untersuchung zu bescheinigen.

(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in

einem IBR/IPV-freien Gebiet (§ 12), so ist dies über

Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten

im Zeugnis zu bestätigen.

(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren

Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2

ausgestellt worden sind.

§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände

in Evidenz zu halten.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch

Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/

IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen

haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren

und darüber des Landes oder eines Teiles desselben

zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen

gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die

zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen

Untersuchungen zu regeln. Die Abstände

liegen zwischen ein und drei Jahren und richten sich

unter Bedachtnahme auf allenfalls erforderliche

Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen

nach dem Stand des Bekämpfungsverfahrens, nach

dem Verseuchungsgrad und nach den Erfordernissen

des Viehexportes.

§ 16. Rinder, die gemäß § 2 vom Tierarzt einer

serologischen oder einer nach § 3 Abs. 2 angeordneten

Untersuchung unterzogen werden, sind mit

einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie

ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer

anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen

Lebensnummermarke angetroffen werden.

§ 17. Formulare für die nach § 13 Abs. 2

auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundeskanzler

aufzulegen.

Abschnitt III

Besondere Schutzmaßregeln

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

1. Krankheitserscheinungen am lebenden Rind,

die den Verdacht der IBR/IPV erwecken,

oder

2. Veränderungen am toten Rind, die den

Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder

3. positive oder zweifelhafte serologische oder

gemäß § 3 Abs. 2 erhobene Befunde auf

IBR/IPV oder

4. Nachweise des Erregers der IBR/IPV bei

Rindern oder

5. Verwerfen nach mehr als dreimonatiger

Trächtigkeit.

(2) Die Anzeige hat

1. der zugezogene Tierarzt und

2. der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der

Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute

Person

der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden

zu erstatten.

(3) Die Anzeigepflicht der unter Abs. 2 Z 2

angeführten Personen entfällt, wenn ein Tierarzt

zugezogen wurde.

(4) Die Untersuchungsstelle (§ 4) hat die

Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln.

§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der

Untersuchungsbefunde gemäß § 18 hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die nötigen Erhebungen an Ort

und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische

Verfahren bei allen Rindern des Bestandes durchzuführen.

(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen

Untersuchung auf „IBR/IPV-zweifelhaft", so ist

die Untersuchung des betreffenden Rindes in

Abständen von mindestens vier Wochen so oft zu

wiederholen, bis das Rind als Reagent (§ 7)

festgestellt wird oder nicht mehr verdächtig (§ 8

Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen

dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis

sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV

in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche

Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten

und darüber zu untersuchen. Ferner sind auch alle

Rinder jener Bestände, die als Ansteckungsquelle in

Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen

Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von

sechs Monaten und darüber zu untersuchen

(Nachuntersuchung).

(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen

zu dulden, die nötigen Auskünfte zu

erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes

notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den

behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu

sorgen.

(5) Der Amtstierarzt oder der nach § 2 Abs. 2

bestellte Tierarzt hat Reagenten durch einmalige

Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.

§ 20. (1) Es ist verboten,

1. in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand

(§ 10) Rinder einzubringen oder

2. die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes

auf Weideflächen zu bringen, die

auch von Rindern anderer Bestände benützt

werden, oder

3. weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten

Bestandes mit Stieren anderer Bestände

decken zu lassen oder

4. von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten

Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände

decken zu lassen oder

5. Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes

oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation

zur Samengewinnung zu verwenden

oder

6. Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten

Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten

Besamungsstation zur künstlichen Besamung

abzugeben oder

7. Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten

Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten

Besamungsstation zur künstlichen Besamung

zu verwenden oder

8. Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV

geimpft wurden oder die gemeinsam mit

gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten

werden, zur künstlichen Besamung abzugeben

oder

9. Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV

geimpft wurden oder die gemeinsam mit

gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten

werden, zur künstlichen Besamung zu

verwenden oder

10. IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur

Schlachtung zu bringen oder

11. Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu

unterziehen oder

12. IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige

und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder

einer Behandlung zu unterziehen oder

13. Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-

verseuchten Bestandes gewonnen wurden,

auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.

(2) Der Tierhalter hat

1. die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-

verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/

IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und

2. die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung

gesondert von den anderen Rindern des

IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen

und zu betreuen.

(3) Ausgenommen von den Verboten gemäß

Abs. 1 Z 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten

Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur

letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere

dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn

diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/

IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen

IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und

verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven

Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung

gewonnen wurde, ist zu vernichten.

§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Ausmerzung sämtlicher Reagenten durch Bescheid

zu verfügen. Diese sind der Schlachtung zuzuführen.

(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 sind die auszumerzenden

Rinder durch Angabe der laufenden

Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges,

bei Rindern unter einem Jahr auch des

Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern

sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.

(3) Die Ausmerzfrist ist mit höchstens

1. drei Monaten für IBR/IPV-verseuchte Bestände,

wobei die Zahl der Reagenten jedoch

höchstens 20% der Rinder des Bestandes im

Alter von sechs Monaten und darüber

betragen darf,

2. sechs Monaten für alle übrigen Fälle unbeschadet

der Ausnahmebestimmung des Abs. 5

festzusetzen.

(4) Die Festsetzung der Ausmerzfrist im Sinne des

Abs. 3 hat im Bescheid gemäß Abs. 1 nach den

jeweiligen veterinärmedizinischen Erfordernissen

unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, der

Art und der Größe des betroffenen Betriebes sowie

des Verseuchungsgrades des betroffenen Bestandes

zu erfolgen.

(5) In besonders berücksichugungswürdigen

Fällen kann unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher

Härten, sofern keine veterinärmedizinischen

Bedenken bestehen, die Ausmerzfrist in den

Fällen des Abs. 3 Z 2 mit Zustimmung des

Landeshauptmannes auch mit einem Zeitraum von

mehr als sechs Monaten, höchstens aber mit neun

Monaten, festgesetzt werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes

anzuordnen, wenn die Summe der Reagenten

mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter

von sechs Monaten und darüber beträgt. Für die

Festsetzung der Ausmerzfrist gelten Abs. 3 Z 2,

Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.

(7) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die

erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund

der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden,

dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß

§ 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung,

sofern die fristgerechte Abgabe

sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines

Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren

Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7)

bescheinigt wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind

2850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag

kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein

Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder

ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im

Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden

Fassung.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage

einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer

anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine

Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach

einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist

nur eine Entschädigung, und zwar nach jener

Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende

Rind den höchsten Entschädigungsbetrag

vorsieht.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung

entscheidet der Bundeskanzler.

§ 23. (1) Nach Entfernung sämtlicher gemäß § 21

auszumerzenden Rinder ist der Stall unter Aufsicht

der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnung

zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit

besonders geschulte Organe und geeignete Geräte

im Sinne des § 2 b Abs. 1 des Tierseuchengesetzes,

RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden

Fassung heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat

der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Nach Entfernung der auszumerzenden

Rinder sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher

Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten

und darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen

der Desinfektion nach Entfernung der

auszumerzenden Rinder und der ersten Nachuntersuchung

hat mindestens vier Wochen zu betragen.

Die zweite Nachuntersuchung hat im Abstand von

mindestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung

zu erfolgen.

§ 24. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten

Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Untersuchung von Rindern im

erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4 gilt

entsprechend.

Abschnitt IV

Behörden

§ 25. (1) Die Bekämpfung der IBR/IPV obliegt

dem Landeshauptmann, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt,

kann der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörden

ermächtigen, die Evidenz der

Rinderbestände gemäß § 14 zu führen und die

Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 29

auszustellen.

Abschnitt V

Finanzielle Bestimmungen

§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der

Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß

§ 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der

Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund

dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken

(§ 16) zu tragen.

(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die

aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15),

der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung

der Rinder auflaufen.

(3) Der Bundeskanzler hat die Entgelte für die

Vornahme der periodischen Untersuchungen nach

dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen festzusetzen.

§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den

Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

Abschnitt VI

Strafbestimmungen

§ 28. Wer

1. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr

setzt oder

2. entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand

einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13

Abs. 2 ausgestellt sind, oder

3. entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

4. entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung

der behördlichen Erhebungen oder

Untersuchungen verhindert oder behindert

oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt

oder

5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten

des § 20 zuwiderhandelt oder

6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung

nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten

Frist nachkommt oder

7. als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der

Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich

strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 60000 S

zu bestrafen.

Abschnitt VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29. Während der ersten 30 Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch

Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen,

die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr

gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann

veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden,

aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem

Bestand stammen, in dem während der letzten drei

Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen

Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte

Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer

serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem

Ergebnis „negativ" unterzogen wurden. Das Zeugnis

verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen,

gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine

Gültigkeit.

§ 30. (1) Während der ersten 30 Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand

auch dann als anerkannt IBR/IPV-frei,

wenn

1. im Bestand in den letzten drei Jahren IBR/IPV

nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und

2. die Rinder des Bestandes im Alter von zwei

Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten

einmal einer serologischen Untersuchung

unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen

Tieren „negativ" lautete.

(2) Bestände, in denen während der letzten drei

Jahre IBR/IPV zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,

gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des

§ 11 Abs. 3 als anerkannt IBR/IPV-frei.

§ 31. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 sind

nicht anzuwenden auf Gebiete, die durch Verordnung

des Bundeskanzlers gemäß § 12 Abs. 1 für

IBR/IPV-frei erklärt wurden.

§ 32. Für Rinder, die auf Grund der Sonderrichtlinien

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

zur Schaffung IBR-freier Bestände als

IBR/IPV-Reagenten festgestellt wurden und erst

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur

Schlachtung verbracht werden, sind die Ausmerzbeihilfen

vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft nach diesen Sonderrichtlinien zu

leisten.

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen

frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

mit Ausnahme der §§ 27 und 32 der Bundeskanzler,

hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der

Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der Bundesverwaltungsabgaben der Bundeskanzler

betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

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