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636_1988 AT

636. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver

(Übersetzung)

I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn.

2102 (1) des Anhangs A des ADR können

Nitrozellulosepulver der Klasse 1 a, Ziffer 3 a)

und 3 b), Rn. 2101 des ADR, im grenzüberschreitenden

Straßenverkehr zwischen den

Niederlanden und der Republik Österreich in

Fässern aus Pappe oder Metall befördert werden,

deren Verschluß auch durch herumgelegte

und gespannte Bänder aus geeignetem

Metall gesichert sein können, die unter der

Einwirkung von Stößen oder Reibung keine

Funken von sich geben.

II. Zusätzlich zu den vorgesehenen Angaben hat

der Absender in das Beförderungspapier den

Vermerk „Beförderung gemäß Rn. 2010 des

ADR" einzutragen.

III. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf

durch eine der beiden Vertragsparteien für

Beförderungen zwischen den Niederlanden

und der Republik Österreich.

Sie tritt mit dem Zeitpunkt der zweiten Unterzeichnung

in Kraft.

's-Gravenhage, am 22. 3. 1988

Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande

drs. W. Koemans

Wien, den 28. 10. 1988

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Stolz

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