636. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn.
2102 (1) des Anhangs A des ADR können
Nitrozellulosepulver der Klasse 1 a, Ziffer 3 a)
und 3 b), Rn. 2101 des ADR, im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr zwischen den
Niederlanden und der Republik Österreich in
Fässern aus Pappe oder Metall befördert werden,
deren Verschluß auch durch herumgelegte
und gespannte Bänder aus geeignetem
Metall gesichert sein können, die unter der
Einwirkung von Stößen oder Reibung keine
Funken von sich geben.
II. Zusätzlich zu den vorgesehenen Angaben hat
der Absender in das Beförderungspapier den
Vermerk „Beförderung gemäß Rn. 2010 des
ADR" einzutragen.
III. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf
durch eine der beiden Vertragsparteien für
Beförderungen zwischen den Niederlanden
und der Republik Österreich.
Sie tritt mit dem Zeitpunkt der zweiten Unterzeichnung
in Kraft.
's-Gravenhage, am 22. 3. 1988
Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande
drs. W. Koemans
Wien, den 28. 10. 1988
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Stolz