Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
636_1987 AT

636. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und

290/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.

Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 417/1987, betreffend Richtlinien für die

Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)

wird wie folgt geändert

1. a) § 5 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,

gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung und

Erhaltung dieser Einkommen notwendigen Aufwand,

ist nach Abzug der Steuern und der sozialen

Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140

Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden."

b) Dem § 5 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

— ausgenommen einem Einkommen aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — wird

auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das

Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird,

festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, unter

Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit (§ 25 EStG 1972), die im Einkommensteuerbescheid

angeführten Freibeträge und

Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 8,

9, 10, 11 und 122 EStG 1972 hinzuzurechnen sind.

Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid

für das Kalenderjahr, in dem

Notstandshilfe bezogen wurde, binnen zwei

Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt

vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des

Bescheides ist die Frage der Höhe des Einkommens

insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen

Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines

Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten

Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides

aus einem früheren Jahr vorzunehmen.

Desweiteren hat der Arbeitslose schriftlich

seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften

beim Finanzamt zu erteilen. Für die von

den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche

Geheimhaltepflicht des § 48 a der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der

eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung

ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe.

(6) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden

Geldwert zu veranschlagen."

2. a) § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140

Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden."

b) § 6 Abs. 8 lautet

„(8) Bei der Ermittlung des Einkommens einer

selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen

einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb — ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Lehnt der selbständig erwerbstätige Angehörige

die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw.

der Zustimmungserklärung zur Einholung von

Auskünften beim Finanzamt ab, so besteht kein

Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."

3. § 7 erster Satz lautet

„Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge sind mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem

Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108 f

ASVG) zu vervielfachen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →