636. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und
290/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.
Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 417/1987, betreffend Richtlinien für die
Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)
wird wie folgt geändert
1. a) § 5 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,
gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung dieser Einkommen notwendigen Aufwand,
ist nach Abzug der Steuern und der sozialen
Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140
Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
b) Dem § 5 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
— ausgenommen einem Einkommen aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — wird
auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das
Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird,
festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, unter
Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 25 EStG 1972), die im Einkommensteuerbescheid
angeführten Freibeträge und
Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 8,
9, 10, 11 und 122 EStG 1972 hinzuzurechnen sind.
Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahr, in dem
Notstandshilfe bezogen wurde, binnen zwei
Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt
vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des
Bescheides ist die Frage der Höhe des Einkommens
insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen
Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines
Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten
Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides
aus einem früheren Jahr vorzunehmen.
Desweiteren hat der Arbeitslose schriftlich
seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften
beim Finanzamt zu erteilen. Für die von
den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche
Geheimhaltepflicht des § 48 a der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der
eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung
ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe.
(6) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden
Geldwert zu veranschlagen."
2. a) § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140
Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
b) § 6 Abs. 8 lautet
„(8) Bei der Ermittlung des Einkommens einer
selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen
einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb — ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Lehnt der selbständig erwerbstätige Angehörige
die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw.
der Zustimmungserklärung zur Einholung von
Auskünften beim Finanzamt ab, so besteht kein
Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."
3. § 7 erster Satz lautet
„Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge sind mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem
Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108 f
ASVG) zu vervielfachen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.