636. Bundesgesetz: Änderung des Bergbauförderungsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bergbauförderungsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 137, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Bergbauberechtigten im Sinne des § 1 Z 21
des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der
jeweils geltenden Fassung, die im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung bergfreie oder grundeigene
mineralische Rohstoffe (§ 3 Abs. 1 und § 5 leg.
cit.) im Inland aufsuchen, gewinnen oder aufbereiten,
können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf Antrag Beihilfen gewährt
werden."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur
Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte
vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel sind
für folgende Zwecke zu verwenden
1. zum Aufsuchen im Sinne des § 1 Z 1 des
Berggesetzes 1975 von bergfreien und grundeigenen
mineralischen Rohstoffen im Inland
sowie zur Vorbereitung der Gewinnung dieser
Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen;
2. zur Sicherung des Bestandes von inländischen
Bergbaubetrieben, die Kohle, Buntmetallerze
oder Erze für Stahlveredler gewinnen oder
aufbereiten;
3. zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung
der Tätigkeiten (Stillegung) von
inländischen Bergbaubetrieben, die Kohle,
Buntmetallerze oder Erze für Stahlveredler
gewinnen."
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von
Bergbaubetrieben sollen vor allem einer Verbesserung
der Ertragslage oder Aufrechterhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit dienen und können mit dieser
Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung
von
1. Rationalisierungsvorhaben,
2. Investitionsvorhaben,
3. Aufsuchungstätigkeiten,
4. Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung
umweltschädigender Auswirkungen der Bergbautätigkeit
oder
5. Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen
im technischen Bereich
gewährt werden."
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Eine Beihilfe zum Aufsuchen von bergfreien
oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen,
zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe
in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung
des Bestandes von Bergbaubetrieben kann
auch aus neutralitätspolitischen Erwägungen
gewährt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung
der Produktion oder Erhöhung der Versorgungssicherheit
beiträgt.
(2) Vorhaben, die den im § 2 Z 1 oder 2 genannten
Zwecken dienen, sind nur zu fördern, wenn sie
erfolgversprechend sind und ihre Durchführbarkeit
unter Berücksichtigung der begehrten Beihilfe
finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat
nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung
unmittelbar ergebenden Vorteiles
zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen."
5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum
Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen
Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung
dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen
oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben
sind spätestens am 31. März eines jeden
Jahres für das jeweils laufende Jahr beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
einzubringen."
6. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen
zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen
mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung
der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen
oder zur Sicherung des Bestandes von
Bergbaubetrieben nach § 3 Abs. 1 sind darüber hinaus
die geplanten Vorhaben zu beschreiben und
Angaben über den zeitlichen Ablauf der Durchführung,
die voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierung
des geplanten Vorhabens, ferner über dessen
Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten zu
machen. Wird eine Beihilfe zur Überbrückung von
Notstandsfällen im technischen Bereich begehrt, so
sind außerdem die Auswirkungen des Notstandsfalles
auf den gesamten Bergbaubetrieb darzulegen."
7. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen schriftlich zu erklären, ob eine Beihilfe
nach § 8 Z 2 oder 3 gewährt wird.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser
Beihilfen besteht nicht."
8. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2
oder 3 kann an Bedingungen und Auflagen
geknüpft werden, die zur Gewährleistung einer
zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen
Verwendung der Beihilfe notwendig
sind."
9. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger)
ist zu verpflichten, Organen des Bundes die
Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung
der Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 durch Einsicht in
Bücher und Belege sowie durch örtliche Erhebungen
zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und über die Durchführung des
Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu
berichten. Er ist außerdem zu verpflichten, alle
Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten
Vorhabens verzögern oder unmöglich machen
oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie anzuzeigen und für den Empfang der Beihilfe
ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto)
zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß
eine widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe
sichergestellt ist."
10. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Vor Gewährung einer Beihilfe nach § 8
Z 2 oder 3 ist auszubedingen, daß diese vorbehalt-
lich gesetzlicher Rückforderungsansprüche rückzuerstatten
und vom Tage der Auszahlung an mit 3
vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr zu verzinsen ist, wenn
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist, oder
2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden
des Förderungsempfängers nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder durchgeführt worden ist, oder
3. der Förderungsempfänger die unverzügliche
Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung
des geförderten Vorhabens verzögern
oder unmöglich machen oder dessen
Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder
4. die Beihilfe widmungswidrig verwendet
wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens
sichernde Bedingungen oder Auflagen
aus Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte
nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht
worden sind, sofern in. den beiden
letztgenannten Fällen eine zweimalige, den
ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge
der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung
ohne Erfolg geblieben ist, oder
5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht
wird."
11. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1979 in Kraft und mit 31. Dezember 1988 außer
Kraft."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen betraut.