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636_1982 AT

636. Bundesgesetz: Änderung des Bergbauförderungsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Bundesgesetz: Änderung des Bergbauförderungsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bergbauförderungsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 137, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Bergbauberechtigten im Sinne des § 1 Z 21

des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der

jeweils geltenden Fassung, die im eigenen Namen

und auf eigene Rechnung bergfreie oder grundeigene

mineralische Rohstoffe (§ 3 Abs. 1 und § 5 leg.

cit.) im Inland aufsuchen, gewinnen oder aufbereiten,

können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auf Antrag Beihilfen gewährt

werden."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur

Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte

vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel sind

für folgende Zwecke zu verwenden

1. zum Aufsuchen im Sinne des § 1 Z 1 des

Berggesetzes 1975 von bergfreien und grundeigenen

mineralischen Rohstoffen im Inland

sowie zur Vorbereitung der Gewinnung dieser

Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen;

2. zur Sicherung des Bestandes von inländischen

Bergbaubetrieben, die Kohle, Buntmetallerze

oder Erze für Stahlveredler gewinnen oder

aufbereiten;

3. zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung

der Tätigkeiten (Stillegung) von

inländischen Bergbaubetrieben, die Kohle,

Buntmetallerze oder Erze für Stahlveredler

gewinnen."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von

Bergbaubetrieben sollen vor allem einer Verbesserung

der Ertragslage oder Aufrechterhaltung der

Wettbewerbsfähigkeit dienen und können mit dieser

Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung

von

1. Rationalisierungsvorhaben,

2. Investitionsvorhaben,

3. Aufsuchungstätigkeiten,

4. Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung

umweltschädigender Auswirkungen der Bergbautätigkeit

oder

5. Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen

im technischen Bereich

gewährt werden."

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Eine Beihilfe zum Aufsuchen von bergfreien

oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen,

zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe

in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung

des Bestandes von Bergbaubetrieben kann

auch aus neutralitätspolitischen Erwägungen

gewährt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung

der Produktion oder Erhöhung der Versorgungssicherheit

beiträgt.

(2) Vorhaben, die den im § 2 Z 1 oder 2 genannten

Zwecken dienen, sind nur zu fördern, wenn sie

erfolgversprechend sind und ihre Durchführbarkeit

unter Berücksichtigung der begehrten Beihilfe

finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat

nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung

unmittelbar ergebenden Vorteiles

zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen."

5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum

Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen

Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung

dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen

oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben

sind spätestens am 31. März eines jeden

Jahres für das jeweils laufende Jahr beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

einzubringen."

6. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen

zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen

mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung

der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen

oder zur Sicherung des Bestandes von

Bergbaubetrieben nach § 3 Abs. 1 sind darüber hinaus

die geplanten Vorhaben zu beschreiben und

Angaben über den zeitlichen Ablauf der Durchführung,

die voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierung

des geplanten Vorhabens, ferner über dessen

Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten zu

machen. Wird eine Beihilfe zur Überbrückung von

Notstandsfällen im technischen Bereich begehrt, so

sind außerdem die Auswirkungen des Notstandsfalles

auf den gesamten Bergbaubetrieb darzulegen."

7. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen schriftlich zu erklären, ob eine Beihilfe

nach § 8 Z 2 oder 3 gewährt wird.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser

Beihilfen besteht nicht."

8. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2

oder 3 kann an Bedingungen und Auflagen

geknüpft werden, die zur Gewährleistung einer

zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen

Verwendung der Beihilfe notwendig

sind."

9. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger)

ist zu verpflichten, Organen des Bundes die

Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung

der Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 durch Einsicht in

Bücher und Belege sowie durch örtliche Erhebungen

zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und über die Durchführung des

Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu

berichten. Er ist außerdem zu verpflichten, alle

Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten

Vorhabens verzögern oder unmöglich machen

oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie anzuzeigen und für den Empfang der Beihilfe

ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto)

zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß

eine widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe

sichergestellt ist."

10. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Vor Gewährung einer Beihilfe nach § 8

Z 2 oder 3 ist auszubedingen, daß diese vorbehalt-

lich gesetzlicher Rückforderungsansprüche rückzuerstatten

und vom Tage der Auszahlung an mit 3

vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr zu verzinsen ist, wenn

1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist, oder

2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden

des Förderungsempfängers nicht oder

nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann

oder durchgeführt worden ist, oder

3. der Förderungsempfänger die unverzügliche

Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung

des geförderten Vorhabens verzögern

oder unmöglich machen oder dessen

Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder

4. die Beihilfe widmungswidrig verwendet

wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens

sichernde Bedingungen oder Auflagen

aus Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte

nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht

worden sind, sofern in. den beiden

letztgenannten Fällen eine zweimalige, den

ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge

der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung

ohne Erfolg geblieben ist, oder

5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht

wird."

11. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1979 in Kraft und mit 31. Dezember 1988 außer

Kraft."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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