636. Bundesgesetz: 10. Zolltarifgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nrn. 169/1961, 123/1963,
278/1964, 107/1966, 49/1967, 136/1969, 454/1971,
455/1971, 259/1976 und 669/1976 sowie der Verordnung
BGBl. Nr. 684/1976, wird nach Maßgabe
der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Anlage geändert.
Artikel II
Befindet sich eine Ware, die Gegenstand einer
Verbrauchsteuer oder eines Monopols des Bundes
ist und deren verbrauchsteuerliche oder monopolrechtliche
Behandlung von ihrer Tarifierung
abhängt, in einer im Zolltarif erfaßten Zusammenstellung
von Waren, so ist sie hinsichtlich der
Erhebung der Verbrauchsteuer und der Ausübung
des Monopols so zu behandeln, als ob
diese Zusammenstellung nicht bestünde.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit
nicht in der Anlage eine Zuständigkeit des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
oder des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vorgesehen ist.