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636_1977 AT

636. Bundesgesetz: 10. Zolltarifgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Bundesgesetz: 10. Zolltarifgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nrn. 169/1961, 123/1963,

278/1964, 107/1966, 49/1967, 136/1969, 454/1971,

455/1971, 259/1976 und 669/1976 sowie der Verordnung

BGBl. Nr. 684/1976, wird nach Maßgabe

der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Anlage geändert.

Artikel II

Befindet sich eine Ware, die Gegenstand einer

Verbrauchsteuer oder eines Monopols des Bundes

ist und deren verbrauchsteuerliche oder monopolrechtliche

Behandlung von ihrer Tarifierung

abhängt, in einer im Zolltarif erfaßten Zusammenstellung

von Waren, so ist sie hinsichtlich der

Erhebung der Verbrauchsteuer und der Ausübung

des Monopols so zu behandeln, als ob

diese Zusammenstellung nicht bestünde.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit

nicht in der Anlage eine Zuständigkeit des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

oder des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft vorgesehen ist.

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