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636. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 27/1974,

wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 1 hat zu lauten

„b) soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben

(Aufwendungen) tätigt, die mit seiner

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

in Zusammenhang stehen und nach § 20 des

Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach

§ 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966

nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für

Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen

oder sonstige Leistungen betreffen, welche

auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz nicht

als für das Unternehmen ausgeführt gelten,

sowie für Geldzuwendungen;"

2. Der Abs. 11 des § 3 hat zu lauten

„(11) Eine sonstige Leistung wird im Inland

ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich

oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird

oder wenn der Unternehmer eine Handlung im

Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder

eine Handlung im Inland unterläßt. Ein Dulden

im Inland ist auch bei der technischen und wirtschaftlichen

Beratung und Planung für Anlagen

einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-,

Kalkulations- und Betriebsunterlagen und

der Überwachung der Ausführung, bei der Überlassung

von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen,

bei der Erstellung von Gutachten und bei

der Datenverarbeitung gegeben, wenn die Auswertung

dieser sonstigen Leistungen durch den

Leistungsempfänger im Inland erfolgt."

3. Der Abs. 9 des § 4 hat zu lauten

„(9) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 treten an

die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen

oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes

oder die auf die Nutzung des Gegenstandes

entfallenden Kosten oder die nichtabzugsfähigen

Ausgaben (Aufwendungen)."

4. Die Z. 4 des § 6 hat zu lauten

„4. die Beförderungen von Gegenständen im

grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr

und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr

sowie die Besorgung dieser Leistungen,

wobei als Besorgung einer Beförderung auch

die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt,

soweit er vom Empfänger des Gegenstandes

oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt

und an einen anderen als Entgelt

für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung

verausgabt;"

5. Die Z. 6 des § 6 hat zu lauten

„6. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung

und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen

im Sinne des § 2 Abs. 1

Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, und

der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens

untereinander und an die Versicherten, die

mitversicherten Familienangehörigen, die

Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger

oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten

Verpflichteten sowie die in der Einhebung

von Umlagen oder Beiträgen für

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder

für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden

sonstigen Leistungen;"

6. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 7 hat zu lauten

„b) wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand

selbst abholt oder abholen läßt

und sodann in das Ausland befördert oder

befördern läßt, ausgenommen jene Fälle, in

welchen der Gesamtbetrag der Rechnung

für die von einem Unternehmer an einen

ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände

2000 S nicht übersteigt. Der ausländische

Abnehmer kann die von ihm

eingekauften Gegenstände beim inländischen

Lieferer oder von dem inländischen

Ort abholen oder abholen lassen, zu dem

der Lieferer die Gegenstände befördert

oder versendet hat oder an dem der Lieferer

sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung

benutzten Fahrzeuge können inländische

oder ausländische sein;"

7. Im § 9 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 7 der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

als Z. 8 anzufügen

„8. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung

oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden

sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht,

wenn sie überwiegend für Leistungen der im

§ 6 Z. 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt

werden."

8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen

Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

(§§ 4 und 5)."

9. Der Abs. 2 Z. 22 des § 10 hat zu lauten

„22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur

Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser

und Abfällen regelmäßig verbundenen

Umsätze."

10. Der Abs. 1 Z. 4 des § 11 hat zu lauten

„4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen

Leistung oder den Zeitraum, über den sich

die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen

oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise

abgerechnet werden (z. B.

Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe

des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser

einen Kalendermonat nicht übersteigt;"

11. Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten

„(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen

gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn

sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens

erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen,

deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben

(Aufwendungen) im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes

1972 oder des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 sind oder die in

Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die

auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse

nicht erwarten läßt (Liebhaberei),

gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang

mit der Errichtung oder Erhaltung

von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen

ausgeführt, als die Entgelte hiefür

nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr

von Gegenständen.

Läßt ein Absender einen Gegenstand durch

einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu

einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung

durch einen Spediteur unfrei besorgen,

so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung

oder deren Besorgung als für das Unternehmen

des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn

diesem die Rechnung über die Beförderung oder

deren Besorgung erteilt wird."

12. Der Abs. 10 des § 12 hat zu lauten

„(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den

der Unternehmer in seinem Unternehmen als

Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den

auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung

folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse,

die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,

so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich

durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges

durchzuführen. Bei Grundstücken im

Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955

tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Ka-

lenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.

Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der

Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken

von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand

entfallenden Vorsteuer auszugehen."

13. Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten

„(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des

Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes

(§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt.

Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine

Steuererklärung abzugeben, in der er die zu

entrichtende Steuer nach § 20 Abs. 1 bis 3 und

§ 16 selbst zu berechnen hat."

14. Der Abs. 7 des § 21 hat zu lauten

„(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine

Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung

eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen

für den Veranlagungszeitraum entrichtet

oder festgesetzt worden sind; in diesen

Fällen ist nur eine nach § 11 Abs. 12 und 14

geschuldete Steuer festzusetzen."

15. Der Abs. 8 des § 21 hat zu lauten

„(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf

des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres

gegenüber dem Finanzamt schriftlich

erklären, daß er auf die Anwendung des

Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den

allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes

versteuern will. Diese Erklärung bindet den

Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines

Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf

ist spätestens bis zum Ablauf des ersten

Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres

zu erklären."

16. Der Abs. 2 des § 22 hat zu lauten

„(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

der in der Anlage nicht angeführten Getränke

und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine

zusätzliche Steuer von 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

zu entrichten; diese zusätzliche

Steuer vermindert sich bei Zutreffen der

im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen

für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von

Wein aus frischen Weintrauben auf 2 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Für diese zusätzliche

Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften

dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß,

daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt."

17. Der § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze

nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum

150.000 S nicht übersteigen, ist die für

den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer

nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen.

(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei

einem Umsatz von

nicht mehr als 50.000 S ... 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht

mehr als. 100.000 S .... 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht

mehr als 150.000 S .... 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum

zu entrichten hat.

(3) Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung

für den Veranlagungszeitraum vorgenommen

werden."

18. Im § 25 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Über Verlangen der Organe der Abgabenbehörde

ist die Besichtigung von in Transportmitteln

oder Transportbehältnissen beförderten,

abgeholten oder verbrachten Gegenständen

sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände

begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe,

Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen

zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen

und Einsichtnahmen ist das Finanzamt

mit allgemeinem Aufgabenbereich, in dessen

Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis

befindet, zuständig. Die mit der

Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe

haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert

über ihre Person und darüber auszuweisen,

daß sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt

sind."

19. Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist

erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der

Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der

Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen

zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges

für die Jahre 1976 und 1977 ist die gesamte

auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die

auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer

für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen."

20. Die Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1972

wird wie folgt geändert

a) Z. 31 hat zu lauten

„31. Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen,

ausgenommen Fruchtsäfte, die durch Zusätze

ihren ursprünglichen Charakter verloren

haben, auch in Pulverform, kein Milchfett

enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett

von weniger als 1,5% des Gewichtes

sowie keine Stärke enthaltend oder mit einem

Gehalt an Stärke von weniger als 5% des

Gewichtes (aus Kapitel 21 des Zolltarifes)."

b) Z. 33 hat zu lauten

„33. Milch, mit Fruchtbestandteilen, Kakao oder

Schokolade versetzt (aus Nummer 22.02 des

Zolltarifes)."

ARTIKEL II

Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über

die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 224, wird wie folgt geändert

1. Die Z. 3 des Artikels XI hat zu lauten

„3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach

diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen

sind bis spätestens 1980 zu

tilgen."

2. Die Z. 4 des Artikels XI hat zu lauten

„4. Die nach Abstattung der Vorrats- und Anlagenentlastung

verbleibenden Erlöse aus

der Selbstverbrauchsteuer sind für die Tilgung

und Zinsen der nach diesem Bundesgesetz

entstandenen Schuldverpflichtungen

bis zum Zeitpunkt der im Rahmen der

Z. 3 und 5 durchgeführten Tilgungs- und

Zinsenzahlung zweckgebunden."

ARTIKEL III

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975 und 391/1975 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 1 des § 20 wird als Z. 3 neu eingefügt

„3. Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere

Aufwendungen anläßlich der Bewirtung

von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige,

die Ausfuhrumsätze tätigen, kann

der Bundesminister für Finanzen abweichend

von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung

Durchschnittssätze für abzugsfähige

Repräsentationsaufwendungen nach den

jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen,

soweit für die Ausfuhrumsätze das

inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet

der Einkommensteuer nicht eingeschränkt

ist. Als Ausfuhrumsätze gelten

Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie Leistungen, die

im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7

Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972)

erbracht werden,".

2. Im § 20 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 3

die Bezeichnung Z. 4 und die bisherige Z. 4 die

Bezeichnung Z. 5.

ARTIKEL IV

Körperschaftsteuer

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972 und 17/1975

wird wie folgt geändert

1. Im § 16 wird als Z. 2 neu eingefügt

„2. Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere

Aufwendungen anläßlich der Bewirtung

von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige,

die Ausfuhrumsätze tätigen, kann

der Bundesminister für Finanzen abweichend

von der vorstehenden Bestimmung mit

Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige

Repräsentationsaufwendungen nach

den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen,

soweit für die Ausfuhrumsätze das

inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet

der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt

ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze

gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie Leistungen, die im Ausland

an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1

Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht

Werden;".

2. Im § 16 erhalten die bisherigen Z. 2 bis 4

die Bezeichnung Z. 3 bis 5.

3. Der § 22 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut

„(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die

dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den

Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der

Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig

ist und die Einkünfte nicht in einem

inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb oder aus der Beteiligung

an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter

angefallen sind."

ARTIKEL V

Tabaksteuer

Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/

1967, 44/1968, 302/1968, 224/1972 und 335/1975

wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis

der Tabakwaren zu berechnen und beträgt

a) für Zigaretten 55%;

b) für Rauchtabak, der auf eine Breite von

weniger als 1,4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt),

und für Rauchtabak, der mehr

als 50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält,

47%;

c) für Zigarren (auch Stumpen und Zigarillos)

13%;

d) für andere Tabakwaren 34%."

2. Der im § 2 Abs. 1 lit. c des Tabaksteuergesetzes

1962 in der Fassung der Z. 1 angeführte

Steuersatz ist auf Zigarren anzuwenden, für

welche die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember

1975 entsteht.

ARTIKEL VI

Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich

der im § 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen

Abgabenvorschriften wie Körperschaften des

öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen

gemäß § 1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/

1975, Rechtspersönlichkeit zukommt.

ARTIKEL VII

Umstellung zivilrechtlicher Verträge

Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember

1975 erbracht wird, auf einem Vertrag,

der vor dem 1. Jänner 1976 geschlossen worden

ist, so hat der Empfänger der Leistung dem

Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes

ergebende Mehrbelastung zu

ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich

oder schlüssig anderes vereinbart oder sie

hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des

Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.

ARTIKEL VIII

Inkrafttreten

(1) Die Bestimmungen des Artikels I dieses

Bundesgesetzes sind, soweit in den Abs. 2 bis 4

nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden

a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt

werden;

b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

bei welchen der für die Anwendung der

Zolltarif arischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975

liegt.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, 5

und 9 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13, 14

und 15 sind ab dem Veranlagungsjahr 1975 anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 18

treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(5) Die Bestimmungen des Artikels II treten

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen der Artikel III und IV

Z. 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung

des Artikels IV Z. 3 ist erstmals bei

der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen der Artikel V, VI und

VII treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

ARTIKEL IX

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet des Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels VII ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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