636. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 27/1974,
wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 1 hat zu lauten
„b) soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben
(Aufwendungen) tätigt, die mit seiner
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
in Zusammenhang stehen und nach § 20 des
Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach
§ 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966
nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für
Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen
oder sonstige Leistungen betreffen, welche
auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz nicht
als für das Unternehmen ausgeführt gelten,
sowie für Geldzuwendungen;"
2. Der Abs. 11 des § 3 hat zu lauten
„(11) Eine sonstige Leistung wird im Inland
ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich
oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird
oder wenn der Unternehmer eine Handlung im
Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder
eine Handlung im Inland unterläßt. Ein Dulden
im Inland ist auch bei der technischen und wirtschaftlichen
Beratung und Planung für Anlagen
einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-,
Kalkulations- und Betriebsunterlagen und
der Überwachung der Ausführung, bei der Überlassung
von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen,
bei der Erstellung von Gutachten und bei
der Datenverarbeitung gegeben, wenn die Auswertung
dieser sonstigen Leistungen durch den
Leistungsempfänger im Inland erfolgt."
3. Der Abs. 9 des § 4 hat zu lauten
„(9) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 treten an
die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen
oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes
oder die auf die Nutzung des Gegenstandes
entfallenden Kosten oder die nichtabzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen)."
4. Die Z. 4 des § 6 hat zu lauten
„4. die Beförderungen von Gegenständen im
grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr
sowie die Besorgung dieser Leistungen,
wobei als Besorgung einer Beförderung auch
die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt,
soweit er vom Empfänger des Gegenstandes
oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt
und an einen anderen als Entgelt
für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung
verausgabt;"
5. Die Z. 6 des § 6 hat zu lauten
„6. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung
und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1
Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, und
der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens
untereinander und an die Versicherten, die
mitversicherten Familienangehörigen, die
Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger
oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten
Verpflichteten sowie die in der Einhebung
von Umlagen oder Beiträgen für
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden
sonstigen Leistungen;"
6. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 7 hat zu lauten
„b) wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand
selbst abholt oder abholen läßt
und sodann in das Ausland befördert oder
befördern läßt, ausgenommen jene Fälle, in
welchen der Gesamtbetrag der Rechnung
für die von einem Unternehmer an einen
ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände
2000 S nicht übersteigt. Der ausländische
Abnehmer kann die von ihm
eingekauften Gegenstände beim inländischen
Lieferer oder von dem inländischen
Ort abholen oder abholen lassen, zu dem
der Lieferer die Gegenstände befördert
oder versendet hat oder an dem der Lieferer
sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung
benutzten Fahrzeuge können inländische
oder ausländische sein;"
7. Im § 9 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 7 der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
als Z. 8 anzufügen
„8. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung
oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden
sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht,
wenn sie überwiegend für Leistungen der im
§ 6 Z. 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt
werden."
8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen
Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
(§§ 4 und 5)."
9. Der Abs. 2 Z. 22 des § 10 hat zu lauten
„22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur
Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser
und Abfällen regelmäßig verbundenen
Umsätze."
10. Der Abs. 1 Z. 4 des § 11 hat zu lauten
„4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen
Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise
abgerechnet werden (z. B.
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe
des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser
einen Kalendermonat nicht übersteigt;"
11. Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten
„(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen
gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn
sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens
erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen,
deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes
1972 oder des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 sind oder die in
Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse
nicht erwarten läßt (Liebhaberei),
gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang
mit der Errichtung oder Erhaltung
von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt, als die Entgelte hiefür
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr
von Gegenständen.
Läßt ein Absender einen Gegenstand durch
einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu
einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung
durch einen Spediteur unfrei besorgen,
so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung
oder deren Besorgung als für das Unternehmen
des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung oder
deren Besorgung erteilt wird."
12. Der Abs. 10 des § 12 hat zu lauten
„(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den
der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den
auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse,
die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,
so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich
durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
durchzuführen. Bei Grundstücken im
Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Ka-
lenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der
Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken
von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand
entfallenden Vorsteuer auszugehen."
13. Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten
„(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des
Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes
(§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt.
Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine
Steuererklärung abzugeben, in der er die zu
entrichtende Steuer nach § 20 Abs. 1 bis 3 und
§ 16 selbst zu berechnen hat."
14. Der Abs. 7 des § 21 hat zu lauten
„(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine
Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung
eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen
für den Veranlagungszeitraum entrichtet
oder festgesetzt worden sind; in diesen
Fällen ist nur eine nach § 11 Abs. 12 und 14
geschuldete Steuer festzusetzen."
15. Der Abs. 8 des § 21 hat zu lauten
„(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf
des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres
gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, daß er auf die Anwendung des
Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den
allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
versteuern will. Diese Erklärung bindet den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf
ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres
zu erklären."
16. Der Abs. 2 des § 22 hat zu lauten
„(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage nicht angeführten Getränke
und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine
zusätzliche Steuer von 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
zu entrichten; diese zusätzliche
Steuer vermindert sich bei Zutreffen der
im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen
für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
Wein aus frischen Weintrauben auf 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Für diese zusätzliche
Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß,
daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt."
17. Der § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
150.000 S nicht übersteigen, ist die für
den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer
nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen.
(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei
einem Umsatz von
nicht mehr als 50.000 S ... 20 vom Hundert,
mehr als 50.000 S, aber nicht
mehr als. 100.000 S .... 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht
mehr als 150.000 S .... 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum
zu entrichten hat.
(3) Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung
für den Veranlagungszeitraum vorgenommen
werden."
18. Im § 25 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Über Verlangen der Organe der Abgabenbehörde
ist die Besichtigung von in Transportmitteln
oder Transportbehältnissen beförderten,
abgeholten oder verbrachten Gegenständen
sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände
begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe,
Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen
zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen
und Einsichtnahmen ist das Finanzamt
mit allgemeinem Aufgabenbereich, in dessen
Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis
befindet, zuständig. Die mit der
Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe
haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert
über ihre Person und darüber auszuweisen,
daß sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt
sind."
19. Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist
erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der
Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der
Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen
zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges
für die Jahre 1976 und 1977 ist die gesamte
auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die
auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer
für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen."
20. Die Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1972
wird wie folgt geändert
a) Z. 31 hat zu lauten
„31. Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen,
ausgenommen Fruchtsäfte, die durch Zusätze
ihren ursprünglichen Charakter verloren
haben, auch in Pulverform, kein Milchfett
enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett
von weniger als 1,5% des Gewichtes
sowie keine Stärke enthaltend oder mit einem
Gehalt an Stärke von weniger als 5% des
Gewichtes (aus Kapitel 21 des Zolltarifes)."
b) Z. 33 hat zu lauten
„33. Milch, mit Fruchtbestandteilen, Kakao oder
Schokolade versetzt (aus Nummer 22.02 des
Zolltarifes)."
ARTIKEL II
Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über
die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 224, wird wie folgt geändert
1. Die Z. 3 des Artikels XI hat zu lauten
„3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach
diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen
sind bis spätestens 1980 zu
tilgen."
2. Die Z. 4 des Artikels XI hat zu lauten
„4. Die nach Abstattung der Vorrats- und Anlagenentlastung
verbleibenden Erlöse aus
der Selbstverbrauchsteuer sind für die Tilgung
und Zinsen der nach diesem Bundesgesetz
entstandenen Schuldverpflichtungen
bis zum Zeitpunkt der im Rahmen der
Z. 3 und 5 durchgeführten Tilgungs- und
Zinsenzahlung zweckgebunden."
ARTIKEL III
Einkommensteuer
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
1975 und 391/1975 wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 1 des § 20 wird als Z. 3 neu eingefügt
„3. Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere
Aufwendungen anläßlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige,
die Ausfuhrumsätze tätigen, kann
der Bundesminister für Finanzen abweichend
von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung
Durchschnittssätze für abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen,
soweit für die Ausfuhrumsätze das
inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet
der Einkommensteuer nicht eingeschränkt
ist. Als Ausfuhrumsätze gelten
Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie Leistungen, die
im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7
Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972)
erbracht werden,".
2. Im § 20 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 3
die Bezeichnung Z. 4 und die bisherige Z. 4 die
Bezeichnung Z. 5.
ARTIKEL IV
Körperschaftsteuer
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972 und 17/1975
wird wie folgt geändert
1. Im § 16 wird als Z. 2 neu eingefügt
„2. Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere
Aufwendungen anläßlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige,
die Ausfuhrumsätze tätigen, kann
der Bundesminister für Finanzen abweichend
von der vorstehenden Bestimmung mit
Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen nach
den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen,
soweit für die Ausfuhrumsätze das
inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet
der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt
ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze
gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie Leistungen, die im Ausland
an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1
Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht
Werden;".
2. Im § 16 erhalten die bisherigen Z. 2 bis 4
die Bezeichnung Z. 3 bis 5.
3. Der § 22 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut
„(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den
Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der
Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
ist und die Einkünfte nicht in einem
inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb oder aus der Beteiligung
an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
angefallen sind."
ARTIKEL V
Tabaksteuer
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/
1967, 44/1968, 302/1968, 224/1972 und 335/1975
wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis
der Tabakwaren zu berechnen und beträgt
a) für Zigaretten 55%;
b) für Rauchtabak, der auf eine Breite von
weniger als 1,4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt),
und für Rauchtabak, der mehr
als 50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält,
47%;
c) für Zigarren (auch Stumpen und Zigarillos)
13%;
d) für andere Tabakwaren 34%."
2. Der im § 2 Abs. 1 lit. c des Tabaksteuergesetzes
1962 in der Fassung der Z. 1 angeführte
Steuersatz ist auf Zigarren anzuwenden, für
welche die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember
1975 entsteht.
ARTIKEL VI
Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich
der im § 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen
Abgabenvorschriften wie Körperschaften des
öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen
gemäß § 1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/
1975, Rechtspersönlichkeit zukommt.
ARTIKEL VII
Umstellung zivilrechtlicher Verträge
Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember
1975 erbracht wird, auf einem Vertrag,
der vor dem 1. Jänner 1976 geschlossen worden
ist, so hat der Empfänger der Leistung dem
Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
ergebende Mehrbelastung zu
ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich
oder schlüssig anderes vereinbart oder sie
hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des
Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.
ARTIKEL VIII
Inkrafttreten
(1) Die Bestimmungen des Artikels I dieses
Bundesgesetzes sind, soweit in den Abs. 2 bis 4
nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden
a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt
werden;
b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
bei welchen der für die Anwendung der
Zolltarif arischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975
liegt.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, 5
und 9 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13, 14
und 15 sind ab dem Veranlagungsjahr 1975 anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 18
treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des Artikels II treten
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen der Artikel III und IV
Z. 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung
des Artikels IV Z. 3 ist erstmals bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen der Artikel V, VI und
VII treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
ARTIKEL IX
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet des Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels VII ist
der Bundesminister für Justiz betraut.