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636_1973 AT

636. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 636. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ist Entschädigung zu gewähren

1. Für den Verlust von Liegenschaften auf

italienischem Gebiet, die auf Grund der

königlich-italienischen Dekrete

a) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom

19. Juni 1939,

b) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom

20. Juni 1939,

c) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom

20. Juni 1939,

d) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom

20. Juni 1939,

e) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom

20. Juni 1939,

f) vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom 6. Juli

1939,

g) vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht

in der Gazzetta Uffiziale vom

8. Juli 1939,

zugunsten des Ente di rinascita agraria per

le Tre Venezie enteignet wurden.

2. Für den Verlust von Anteilsrechten an

Agrargemeinschaften im Kanaltal, die auf

Grund der im Jahre 1939 zwischen dem

Deutschen Reich und dem Königreich Italien

getroffenen Abreden über den Abschluß von

Umsiedlungsverträgen nicht abgelöst worden

sind.

§ 2. Die Entschädigung ist zu gewähren

1. Personen, in deren Vermögen der Verlust

unmittelbar eingetreten ist oder

2. ihren Rechtsnachfolgern,

wenn sie am 17. Juli 1971 als physische Personen

österreichische Staatsbürger waren oder als juristische

Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der

Republik Österreich gehabt haben.

§ 3. (1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt

als am 17. Juli 1971 entstanden.

(2) Solange die Entschädigung dem Grunde

und der Höhe nach nicht feststeht, kann zwar

eine letztwillige Anordnung getroffen werden,

doch ist eine Pfändung unzulässig und eine

rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch

ohne rechtliche Wirkung.

§ 4. (1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung

entsprechend dem Ausmaß ihrer Anteile

in der nachgewiesenen Rechtsnachfolge zu.

(2) Hat bei einer Rechtsnachfolge von Todes

wegen eine Verlassenschaftsabhandlung über das

im § 1 genannte Vermögen nicht stattgefunden,

so ist der Anspruch auf Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz in Österreich abzuhandeln.

In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch

in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen,

als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers

in dessen Vermögen befunden.

(3) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche

Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur

Abhandlung des Entschädigungsanspruches oder

sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese

Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien

zuständig.

§ 5. (1) Ist der Verlust in einem im Eigentum

mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten,

so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer

entsprechend seinem Vermögensanteil im

Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.

(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen

der Gesellschafter einer Personenvereinigung

nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten,

so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter,

der die persönlichen Voraussetzungen

gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt

des Verlustes sich ergebenden Beteiligung

am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.

§ 6. Ist der Verlust im Vermögen einer nach

Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen

Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die

Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen

Person Berechtigten, der die persönlichen

Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend

seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung)

zu gewähren.

II. Verfahren

§ 7. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem

Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis

zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf

wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Anmeldungen sind einzubringen

1. Für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit a

bis f und § 1 Z. 2 bei der Finanzlandesdirektion

für Kärnten in Klagenfurt;

2. für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit. g

bei der Finanzlandesdirektion für Tirol in

Innsbruck.

§ 8. (1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte

Form gebunden; sie haben den Namen

und die Anschrift des Entschädigungswerbers

sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu

enthalten, für deren Verlust Entschädigung begehrt

wird.

(2) Die zum Beweis einer behaupteten Rechtsnachfolge

und der im § 2 genannten Voraussetzungen

dienenden Urkunden sind der Anmeldung

in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht

in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstücken ist

eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.

(3) Wurden Vermögensverluste der im § 1

bezeichneten Art bereits bei österreichischen

Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist

dies in der Anmeldung anzuführen.

§ 9. Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950,

BGBl. Nr. 172/1950.

§ 10. (1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige

Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid

über den angemeldeten Anspruch und hat auf

Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu

erkennen.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion

ist die Berufung an das Bundesministerium

für Finanzen zulässig; diese kann auch

von der Finanzprokuratur erhoben werden, die

im Verfahren die Stellung einer Partei hat.

(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung

ist von der Finanzlandesdirektion binnen

vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu

vollziehen.

III. Ermittlung der Entschädigung

§ 11. (1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten

zu gewährenden Entschädigung ist

von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem

Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten

für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen

Vermögen auszugehen.

(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist

auf volle zehn Schilling aufzurunden.

§ 12. Über die in der Anlage angeführten

Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang

mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten

nicht geltend gemacht werden.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 13. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen

und Rechtsgeschäfte sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an Rechtsnachfolger von Todes wegen

bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im

Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes

wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Abgaben mit der

Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung

der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu

laufen beginnen.

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971

zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher

Fragen in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz, betraut.

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