636. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist Entschädigung zu gewähren
1. Für den Verlust von Liegenschaften auf
italienischem Gebiet, die auf Grund der
königlich-italienischen Dekrete
a) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom
19. Juni 1939,
b) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom
20. Juni 1939,
c) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom
20. Juni 1939,
d) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom
20. Juni 1939,
e) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom
20. Juni 1939,
f) vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom 6. Juli
1939,
g) vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht
in der Gazzetta Uffiziale vom
8. Juli 1939,
zugunsten des Ente di rinascita agraria per
le Tre Venezie enteignet wurden.
2. Für den Verlust von Anteilsrechten an
Agrargemeinschaften im Kanaltal, die auf
Grund der im Jahre 1939 zwischen dem
Deutschen Reich und dem Königreich Italien
getroffenen Abreden über den Abschluß von
Umsiedlungsverträgen nicht abgelöst worden
sind.
§ 2. Die Entschädigung ist zu gewähren
1. Personen, in deren Vermögen der Verlust
unmittelbar eingetreten ist oder
2. ihren Rechtsnachfolgern,
wenn sie am 17. Juli 1971 als physische Personen
österreichische Staatsbürger waren oder als juristische
Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der
Republik Österreich gehabt haben.
§ 3. (1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt
als am 17. Juli 1971 entstanden.
(2) Solange die Entschädigung dem Grunde
und der Höhe nach nicht feststeht, kann zwar
eine letztwillige Anordnung getroffen werden,
doch ist eine Pfändung unzulässig und eine
rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch
ohne rechtliche Wirkung.
§ 4. (1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung
entsprechend dem Ausmaß ihrer Anteile
in der nachgewiesenen Rechtsnachfolge zu.
(2) Hat bei einer Rechtsnachfolge von Todes
wegen eine Verlassenschaftsabhandlung über das
im § 1 genannte Vermögen nicht stattgefunden,
so ist der Anspruch auf Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz in Österreich abzuhandeln.
In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch
in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen,
als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers
in dessen Vermögen befunden.
(3) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche
Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur
Abhandlung des Entschädigungsanspruches oder
sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese
Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien
zuständig.
§ 5. (1) Ist der Verlust in einem im Eigentum
mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten,
so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer
entsprechend seinem Vermögensanteil im
Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.
(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen
der Gesellschafter einer Personenvereinigung
nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten,
so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter,
der die persönlichen Voraussetzungen
gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt
des Verlustes sich ergebenden Beteiligung
am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.
§ 6. Ist der Verlust im Vermögen einer nach
Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen
Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die
Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen
Person Berechtigten, der die persönlichen
Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend
seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung)
zu gewähren.
II. Verfahren
§ 7. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem
Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis
zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf
wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Anmeldungen sind einzubringen
1. Für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit a
bis f und § 1 Z. 2 bei der Finanzlandesdirektion
für Kärnten in Klagenfurt;
2. für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit. g
bei der Finanzlandesdirektion für Tirol in
Innsbruck.
§ 8. (1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte
Form gebunden; sie haben den Namen
und die Anschrift des Entschädigungswerbers
sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu
enthalten, für deren Verlust Entschädigung begehrt
wird.
(2) Die zum Beweis einer behaupteten Rechtsnachfolge
und der im § 2 genannten Voraussetzungen
dienenden Urkunden sind der Anmeldung
in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht
in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstücken ist
eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
(3) Wurden Vermögensverluste der im § 1
bezeichneten Art bereits bei österreichischen
Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist
dies in der Anmeldung anzuführen.
§ 9. Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950,
BGBl. Nr. 172/1950.
§ 10. (1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige
Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid
über den angemeldeten Anspruch und hat auf
Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu
erkennen.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion
ist die Berufung an das Bundesministerium
für Finanzen zulässig; diese kann auch
von der Finanzprokuratur erhoben werden, die
im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung
ist von der Finanzlandesdirektion binnen
vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu
vollziehen.
III. Ermittlung der Entschädigung
§ 11. (1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten
zu gewährenden Entschädigung ist
von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem
Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten
für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen
Vermögen auszugehen.
(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist
auf volle zehn Schilling aufzurunden.
§ 12. Über die in der Anlage angeführten
Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang
mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten
nicht geltend gemacht werden.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 13. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen
und Rechtsgeschäfte sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an Rechtsnachfolger von Todes wegen
bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes
wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Abgaben mit der
Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung
der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu
laufen beginnen.
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971
zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher
Fragen in Kraft.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz, betraut.