635. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind übereingekommen, die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 11. Oktober 1993 Kundgemacht in BGBl. Nr. 766/1993 in der Fassung der Vereinbarung vom 30. November 1994 Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1995 wie folgt zu ändern
Artikel 1
Vor Artikel 30 werden folgende neue Artikel und folgende Abschnittsüberschrift eingefügt
,,Artikel 30
Die Vertragsparteien werden, um eine zügige Grenzabfertigung zu gewährleisten, für die Ausstattung der Grenzabfertigungsstellen an allen Grenzübergängen im Rahmen der personellen Möglichkeiten mit einer ausreichenden Zahl von Bediensteten Sorge tragen, insbesondere auch um die vorhandenen Spuren am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom bei Bedarf voll zu besetzen.
Artikel 31
Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen mit entsprechend großem PKW-Verkehr so rasch wie möglich mit Paßlesegeräten und EDV-Terminals ausstatten.
Artikel 32
(1) Die Ein- und Ausgangsabfertigung wird am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Bedarf und Zweckmäßigkeit getrennt für
a) Staatsangehörige der EU-Staaten,
b) ungarische Staatsangehörige, c) sonstige Drittstaatsangehörige
im Rahmen der in jeder Fahrtrichtung bestehenden 6 Spuren erfolgen.
(2) Die in Abs. (1) lit. a) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen der EWR-Staaten benützt werden. Die in Abs. (1) lit. b) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, benützt werden.
(3) Zu diesem Zweck beabsichtigen die Vertragsparteien, auf der Zufahrtstraße (Autobahn) zum Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten die notwendige Anzahl von Fahrspuren vorzusehen. Die Öffnung der jeweiligen Fahrspuren erfolgt durch die zuständigen Grenzdienststellen nach dem durch das Verkehrsaufkommen bedingten Bedarf, wobei die Fahrspuren entsprechend zu kennzeichnen sind.
(4) Um die Grenzabfertigung zu beschleunigen, sollen notwendige Intensivkontrollen im Einzelfall auf gesonderten Revisionsplätzen durchgeführt werden.
Artikel 33
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, im Falle von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, die zügige Grenzabfertigung zu beeinträchtigen, die Leiter der betroffenen Grenzdienststellen der beiden Vertragsparteien im vorhinein ehestmöglich zu informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der beabsichtigten Maßnahmen möglich ist.
(2) Überdies werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, daß zwischen den betroffenen Grenzdienststellen auf beiden Seiten alle Möglichkeiten der Kooperation wahrgenommen werden, die geeignet sind, längere Staus zu vermeiden.
Abschnitt VIII Artikel 34
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen."
Der bisherige Artikel 30 wird zum Artikel 35.
Artikel 2 Schlußbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde.
Geschehen zu Mörbisch, am 21. August 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung: Caspar Einem
Für die Regierung der Republik Ungarn: Gabor Kuncze
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 mit 1 Oktober 1995 in Kraft.