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635_1992 AT

635. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übertragen und dieses wird somit zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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