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635_1991 AT

635. Verordnung: Festlegung von Regionen, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Festlegung von Regionen, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 277/1991 wird verordnet

§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 A1VG

werden festgelegt

1. im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk

Wolfsberg;

2. im Bereich des Landes Niederösterreich die

Arbeitsamtsbezirke Berndorf, Gmünd, Lihenfeld,

Neunkirchen, Waidhofen an der Thaya

und Wiener Neustadt;

3. im Bereich des Landes Oberösterreich die

Arbeitsamtsbezirke Freistadt, Grieskirchen,

Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und Wels;

4. im Bereich des Landes Steiermark die

Arbeitsamtsbezirke Bruck an der Mur, Judenburg,

Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag,

Voitsberg und Weiz.

§ 2. In den im § 1 festgelegten Regionen können

Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die

Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c A1VG begehrt

wird, bis längstens 31. Dezember 1995 eingebracht

werden.

§ 3. (1) Die Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt

werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen

längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl.

Nr. 279/1988, tritt ab 1. Jänner 1992 außer Kraft.

(2) Ansprüche, die auf Grund von zeitgerechten

Anträgen nach der Verordnung BGBl. Nr. 279/

1988 zuerkannt wurden oder gebühren, bleiben

gewahrt.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in

Kraft.

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