635. Verordnung: Festlegung von Regionen, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 277/1991 wird verordnet
§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 A1VG
werden festgelegt
1. im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk
Wolfsberg;
2. im Bereich des Landes Niederösterreich die
Arbeitsamtsbezirke Berndorf, Gmünd, Lihenfeld,
Neunkirchen, Waidhofen an der Thaya
und Wiener Neustadt;
3. im Bereich des Landes Oberösterreich die
Arbeitsamtsbezirke Freistadt, Grieskirchen,
Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und Wels;
4. im Bereich des Landes Steiermark die
Arbeitsamtsbezirke Bruck an der Mur, Judenburg,
Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag,
Voitsberg und Weiz.
§ 2. In den im § 1 festgelegten Regionen können
Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die
Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c A1VG begehrt
wird, bis längstens 31. Dezember 1995 eingebracht
werden.
§ 3. (1) Die Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt
werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen
längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl.
Nr. 279/1988, tritt ab 1. Jänner 1992 außer Kraft.
(2) Ansprüche, die auf Grund von zeitgerechten
Anträgen nach der Verordnung BGBl. Nr. 279/
1988 zuerkannt wurden oder gebühren, bleiben
gewahrt.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in
Kraft.