635. Verordnung: Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte IV bis VI des
Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85,
und des § 230 a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Buhdesgesetzes
BGBl. Nr. 372/1989, wird verordnet
ABSCHNITT I
Begutachtungskommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission
gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom
Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat
die Mitglieder der Begutachtungskommission unter
Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
(2) Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier
Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission
teilzunehmen, so hat es den
Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In
diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung
eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen,
offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende
Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen.
In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das
Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende
Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(3) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der
Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder
und — bei deren Verhinderung — die erforderlichen
Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu
spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die
Veranlassung einer Vertretung gemäß Abs. 2 letzter
Satz ist ohne Einhaltung dieser Frist zulässig.
(4) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 3
genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich
oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission
gilt als ordnungsgemäß einberufen,
wenn alle Mitglieder der Einberufung
tatsächlich Folge leisten.
Beschlußfähigkeit
§ 2. (1) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2
AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder
anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission
ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt,
wenn für ein verhindertes Mitglied das
entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in
diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen
Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls
Mitglieder,
1. die befangen sind oder
2. auf die ein die Entsendung hindernder
Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oder
3. deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.
(2) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der
Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen
festzustellen.
(3) Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt,
für den sie einberufen wurde, nicht
beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung
zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von
zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die
Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung
nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die
Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf
von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung
einzuberufen. In dieser und in allen folgenden
Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist
die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein
weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.
(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so
rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG
angeführte Frist eingehalten werden kann.
Vorsitz
§ 3. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung
in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise
zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im
§ 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu
überwachen.
Tagesordnung
§ 4. (1) Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung
eine Tagesordnung festzulegen. Jedes
anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung
setzen lassen.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission
hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu
verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses
der Begutachtungskommission. Eine Änderung der
Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die
Tagesordnung beschlossen werden.
§ 5. Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung,
bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren
außerdem nach der Genehmigung
der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der
Begutachtungskommission der seit der letzten
Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu
bringen.
Beratung und Abstimmung
§ 6. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und
Anträge stellen.
(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der
Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu
erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines
Antrages, so steht dem Antragsteller das Schlußwort
zu.
§ 7. Der Vorsitzende hat auf eine rasche,
ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der
Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere
vom Thema abschweifende Ausführungen zu
verhindern.
§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß § '12 Abs. 3 und 4
AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine
geheime Abstimmung ist unzulässig.
(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende
Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden.
Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über
Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem
Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt
der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die
einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand
der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt
werden.
§ 9. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu
verlesen.
(2) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis
festzustellen.
Niederschrift
§ 10. (1) Der Vorsitzende hat über jede
Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll)
zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch
eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission
angehört. Wenn kein Einwand
erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung
einen Schallträger verwenden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder und
Ersatzmitglieder,
3. die Tagesordnung,
4. den seit der letzten Sitzung geführten
Schriftverkehr,
5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
6. die zur Information der Mitglieder gemachten
Mitteilungen,
7. die Anträge in wörtlicher Fassung,
8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
10. das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in
wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger
Meinungen von Mitgliedern, die bei der
Abstimmung in der Minderheit geblieben
sind(§ 12 Abs. 5 AusG),
11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein
Gutachten der bei der Abstimmung in der
Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12
Abs. 6 AusG) vorzulegen.
§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten
Sitzung der Begutachtungskommission vor dem
Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten
Schriftverkehr zu verlesen. Anträge auf Berichtigung
oder Ergänzung der Niederschrift sind
unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu
stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung
durch die Begutachtungskommission und ist von
den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift
über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt
des Gutachtens (§ 10 AusG) Beschluß gefaßt wird,
ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist
dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser
Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die
Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen
zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine
Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt
beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der
erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine
weitere Sitzung der Begutachtungskommission
einzuberufen.
(3) Die Niederschriften samt Anlagen sowie
allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind
nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission
(§ 10 AusG) bei der ausschreibenden
Stelle (§ 5 Abs. 1 AusG) durch mindestens drei Jahre
unter Verschluß aufzubewahren.
Ausfertigungen
§ 12. Schriftstücke, die namens der Begutachtungskommission
ausgefertigt werden, sind vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Minderheitengutachten
§ 13. (1) Hat bei der Abstimmung über das
Gutachen gemäß § 10 AusG die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die
Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in
der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen,
um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner
Beratung und Beschlußfassung zu geben.
(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der
Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser
Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens
(§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie
dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssit-
zung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen
Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung,
haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden
umgehend schriftlich nachzureichen.
(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der
Niederschrift zu vermerken.
(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit
gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten
eigenhändig zu fertigen und möglichst
binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2
der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben
dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte
Frist einzuhalten.
(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens
ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten
Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission
zu übermitteln.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 14. Die in diesem Abschnitt verwendeten
personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Vorsitzender",
umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
ABSCHNITT II
Weiterbestellungskommission
§ 15. Auf die Weiterbestellungskommission ist
Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17
Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende
Gutachten und ein allfälliges Gutachten
im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich
ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.
2. Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die
für die Begutachtungskommission im Einzelfall
(§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.
3. Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen
Beschlußunfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der
Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig
zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2
AusG enthaltene Frist eingehalten werden
kann.
4. Die Niederschriften samt Anlagen sowie
allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13
sind nach Beendigung der Tätigkeit der
Weiterbestellungskommission bei der zuständigen
Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter
Verschluß abzulegen und durch mindestens
drei Jahre aufzubewahren.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung
für die nach dem Ausschreibungsgesetz
einzurichtenden Kommissionen erlassen wird,
BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren,
die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch
weiterhin anzuwenden.