Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
635_1989 AT

635. Verordnung: Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG-GO

Auf Grund der Abschnitte IV bis VI des

Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85,

und des § 230 a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Buhdesgesetzes

BGBl. Nr. 372/1989, wird verordnet

ABSCHNITT I

Begutachtungskommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission

gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom

Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat

die Mitglieder der Begutachtungskommission unter

Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe

der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.

(2) Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier

Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission

teilzunehmen, so hat es den

Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In

diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung

eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen,

offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende

Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen.

In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das

Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende

Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(3) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der

Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder

und — bei deren Verhinderung — die erforderlichen

Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu

spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die

Veranlassung einer Vertretung gemäß Abs. 2 letzter

Satz ist ohne Einhaltung dieser Frist zulässig.

(4) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 3

genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich

oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission

gilt als ordnungsgemäß einberufen,

wenn alle Mitglieder der Einberufung

tatsächlich Folge leisten.

Beschlußfähigkeit

§ 2. (1) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig,

wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2

AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder

anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission

ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt,

wenn für ein verhindertes Mitglied das

entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in

diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen

Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls

Mitglieder,

1. die befangen sind oder

2. auf die ein die Entsendung hindernder

Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oder

3. deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission

gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der

Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen

festzustellen.

(3) Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt,

für den sie einberufen wurde, nicht

beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung

zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von

zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die

Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung

nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die

Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf

von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung

einzuberufen. In dieser und in allen folgenden

Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist

die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein

weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.

(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so

rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG

angeführte Frist eingehalten werden kann.

Vorsitz

§ 3. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung

in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise

zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im

§ 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu

überwachen.

Tagesordnung

§ 4. (1) Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung

eine Tagesordnung festzulegen. Jedes

anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung

setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission

hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu

verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses

der Begutachtungskommission. Eine Änderung der

Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die

Tagesordnung beschlossen werden.

§ 5. Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung,

bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren

außerdem nach der Genehmigung

der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der

Begutachtungskommission der seit der letzten

Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu

bringen.

Beratung und Abstimmung

§ 6. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen

Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und

Anträge stellen.

(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der

Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu

erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines

Antrages, so steht dem Antragsteller das Schlußwort

zu.

§ 7. Der Vorsitzende hat auf eine rasche,

ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der

Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere

vom Thema abschweifende Ausführungen zu

verhindern.

§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß § '12 Abs. 3 und 4

AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine

geheime Abstimmung ist unzulässig.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende

Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden.

Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über

Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem

Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt

der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die

einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand

der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt

werden.

§ 9. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu

verlesen.

(2) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis

festzustellen.

Niederschrift

§ 10. (1) Der Vorsitzende hat über jede

Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll)

zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch

eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission

angehört. Wenn kein Einwand

erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung

einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder und

Ersatzmitglieder,

3. die Tagesordnung,

4. den seit der letzten Sitzung geführten

Schriftverkehr,

5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,

6. die zur Information der Mitglieder gemachten

Mitteilungen,

7. die Anträge in wörtlicher Fassung,

8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,

9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,

10. das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in

wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger

Meinungen von Mitgliedern, die bei der

Abstimmung in der Minderheit geblieben

sind(§ 12 Abs. 5 AusG),

11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein

Gutachten der bei der Abstimmung in der

Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12

Abs. 6 AusG) vorzulegen.

§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten

Sitzung der Begutachtungskommission vor dem

Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten

Schriftverkehr zu verlesen. Anträge auf Berichtigung

oder Ergänzung der Niederschrift sind

unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu

stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung

durch die Begutachtungskommission und ist von

den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift

über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt

des Gutachtens (§ 10 AusG) Beschluß gefaßt wird,

ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist

dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser

Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die

Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen

zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine

Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt

beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der

erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine

weitere Sitzung der Begutachtungskommission

einzuberufen.

(3) Die Niederschriften samt Anlagen sowie

allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind

nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission

(§ 10 AusG) bei der ausschreibenden

Stelle (§ 5 Abs. 1 AusG) durch mindestens drei Jahre

unter Verschluß aufzubewahren.

Ausfertigungen

§ 12. Schriftstücke, die namens der Begutachtungskommission

ausgefertigt werden, sind vom

Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Minderheitengutachten

§ 13. (1) Hat bei der Abstimmung über das

Gutachen gemäß § 10 AusG die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die

Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in

der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen,

um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner

Beratung und Beschlußfassung zu geben.

(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der

Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser

Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens

(§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie

dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssit-

zung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen

Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung,

haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden

umgehend schriftlich nachzureichen.

(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der

Niederschrift zu vermerken.

(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit

gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten

eigenhändig zu fertigen und möglichst

binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2

der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben

dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte

Frist einzuhalten.

(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens

ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten

Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission

zu übermitteln.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 14. Die in diesem Abschnitt verwendeten

personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Vorsitzender",

umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

ABSCHNITT II

Weiterbestellungskommission

§ 15. Auf die Weiterbestellungskommission ist

Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17

Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende

Gutachten und ein allfälliges Gutachten

im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich

ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.

2. Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die

für die Begutachtungskommission im Einzelfall

(§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.

3. Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen

Beschlußunfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der

Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig

zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2

AusG enthaltene Frist eingehalten werden

kann.

4. Die Niederschriften samt Anlagen sowie

allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13

sind nach Beendigung der Tätigkeit der

Weiterbestellungskommission bei der zuständigen

Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter

Verschluß abzulegen und durch mindestens

drei Jahre aufzubewahren.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung

für die nach dem Ausschreibungsgesetz

einzurichtenden Kommissionen erlassen wird,

BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren,

die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen

Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch

weiterhin anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →