Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
635_1987 AT

635. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr,

zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager

auf Vormerkrechnung die in der Anlage angeführten

Waren bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde

zurückzubehalten, wenn diese

Waren im Einzelfall im Sinne

1. der Verordnung über den Verkehr mit verpackten

chemischen Konsumgütern, BGBl.

Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Schuhkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden

Fassung,

3. der Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils geltenden

Fassung,

4. der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

5. der Textilpflegekennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils geltenden

Fassung,

6. der Verordnung über die Kennzeichnung

pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der

jeweils geltenden Fassung,

7. der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis,

BGBl. Nr. 187/1979, in der jeweils

geltenden Fassung,

8. der Verordnung über die Kennzeichnung

von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 188/1979, in der

jeweils geltenden Fassung,

9. der Verordnung über die Kennzeichnung

von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 189/1979, in der

jeweils geltenden Fassung,

10. der Verordnung über die Kennzeichnung

pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

BGBl. Nr. 190/1979, in

der jeweils geltenden Fassung,

11. der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger händischer Geschirrspülmittel,

BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden

Fassung,

12. der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl.

Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

13. der Verordnung über die Kennzeichnung

flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/

1979, in der jeweils geltenden Fassung,

14. der Verordnung über die Kennzeichnung

verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter

Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/

1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder

15. der Verordnung über die Kennzeichnung

verpackter kosmetischer Mittel, BGBl.

Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung

aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Soweit

in der Anlage Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987) angeführt

sind, unterliegen dem Zurückbehaltungsrecht ausschließlich

jene Waren, die von den Unternummern

der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren

„ex-Positionen" erfaßt sind.

§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht

sind Waren, für die auf Grund zollrechtlicher

Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit

gewährt wird.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 30. Jänner 1980 über

die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter,

BGBl. Nr. 82, wird gleichzeitig aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →