635. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr,
zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager
auf Vormerkrechnung die in der Anlage angeführten
Waren bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde
zurückzubehalten, wenn diese
Waren im Einzelfall im Sinne
1. der Verordnung über den Verkehr mit verpackten
chemischen Konsumgütern, BGBl.
Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Schuhkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden
Fassung,
3. der Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils geltenden
Fassung,
4. der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl.
Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
5. der Textilpflegekennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils geltenden
Fassung,
6. der Verordnung über die Kennzeichnung
pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der
jeweils geltenden Fassung,
7. der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis,
BGBl. Nr. 187/1979, in der jeweils
geltenden Fassung,
8. der Verordnung über die Kennzeichnung
von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 188/1979, in der
jeweils geltenden Fassung,
9. der Verordnung über die Kennzeichnung
von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 189/1979, in der
jeweils geltenden Fassung,
10. der Verordnung über die Kennzeichnung
pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
BGBl. Nr. 190/1979, in
der jeweils geltenden Fassung,
11. der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger händischer Geschirrspülmittel,
BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden
Fassung,
12. der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl.
Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
13. der Verordnung über die Kennzeichnung
flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/
1979, in der jeweils geltenden Fassung,
14. der Verordnung über die Kennzeichnung
verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter
Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/
1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder
15. der Verordnung über die Kennzeichnung
verpackter kosmetischer Mittel, BGBl.
Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung
aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Soweit
in der Anlage Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987) angeführt
sind, unterliegen dem Zurückbehaltungsrecht ausschließlich
jene Waren, die von den Unternummern
der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren
„ex-Positionen" erfaßt sind.
§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht
sind Waren, für die auf Grund zollrechtlicher
Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit
gewährt wird.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung vom 30. Jänner 1980 über
die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter,
BGBl. Nr. 82, wird gleichzeitig aufgehoben.