635. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes.
(ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
(ARG-VO), BGBl. Nr. 149/1984, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 270/1984
und Nr. 545/1985 geändert wie folgt
1. a) In Abschnitt III (Hüttenwerke und Metallverarbeitung)
lautet die Z 13
„13. Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung
Sofern der Vorrat an gebrauchsfähigem
Lagergut wegen des starken Anfalls von verderblichen
Produkten nicht ausreicht
Bedienung der Dosenfertigungsanlage, die
unmittelbar anschließende Verpackung des
fertigen Produktes und der Abtransport ins
Zwischenlager, Auslieferung des Produktes
zum Konservenabfüller: 1. Juni bis 31. Oktober
und an zwei Samstagen im November."
b) In Abschnitt III wird als Z 17 angefügt
„17. Herstellung von Farbbildröhren
Die Bedienung von Glühöfen zur Maskenkonditionierung
und oxydierenden Behandlung
der Metallteile, Pressen der konditionierten
Masken, die Bedienung von synchrongeschalteten
Bearbeitungsmaschinen
zum Aufbringen der Leuchtstoffe, der Aluminiumschicht,
zum Verschmelzen von
Glasschirm und Glaskonus, des Elektronenstrahlsystems
mit dem Glaskörper und zum
Evakuieren und Verschließen des Glaskörpers."
2. In Abschnitt IX (Chemie) wird als Z. 49 angefügt
„49. Herstellung von elastomeren Hochleistungsindustriewalzenbezügen
Fertigung des Walzenunter- und -überbaues
und alle im vollkontinuierlichen Betrieb
damit verbundenen Fertigungsstufen."
3. In Abschnitt XVI (Dienstleistungen) wird als
Z 18 angefügt
„18. Kreditunternehmungen und deren Rechenzentren
Unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten
zur Erstellung des Jahresabschlusses in
den hiefür zuständigen organisatorischen
Einheiten am 1. und 6. Jänner."