Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
635_1986 AT

635. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes.

(ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie die Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

(ARG-VO), BGBl. Nr. 149/1984, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 270/1984

und Nr. 545/1985 geändert wie folgt

1. a) In Abschnitt III (Hüttenwerke und Metallverarbeitung)

lautet die Z 13

„13. Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung

Sofern der Vorrat an gebrauchsfähigem

Lagergut wegen des starken Anfalls von verderblichen

Produkten nicht ausreicht

Bedienung der Dosenfertigungsanlage, die

unmittelbar anschließende Verpackung des

fertigen Produktes und der Abtransport ins

Zwischenlager, Auslieferung des Produktes

zum Konservenabfüller: 1. Juni bis 31. Oktober

und an zwei Samstagen im November."

b) In Abschnitt III wird als Z 17 angefügt

„17. Herstellung von Farbbildröhren

Die Bedienung von Glühöfen zur Maskenkonditionierung

und oxydierenden Behandlung

der Metallteile, Pressen der konditionierten

Masken, die Bedienung von synchrongeschalteten

Bearbeitungsmaschinen

zum Aufbringen der Leuchtstoffe, der Aluminiumschicht,

zum Verschmelzen von

Glasschirm und Glaskonus, des Elektronenstrahlsystems

mit dem Glaskörper und zum

Evakuieren und Verschließen des Glaskörpers."

2. In Abschnitt IX (Chemie) wird als Z. 49 angefügt

„49. Herstellung von elastomeren Hochleistungsindustriewalzenbezügen

Fertigung des Walzenunter- und -überbaues

und alle im vollkontinuierlichen Betrieb

damit verbundenen Fertigungsstufen."

3. In Abschnitt XVI (Dienstleistungen) wird als

Z 18 angefügt

„18. Kreditunternehmungen und deren Rechenzentren

Unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten

zur Erstellung des Jahresabschlusses in

den hiefür zuständigen organisatorischen

Einheiten am 1. und 6. Jänner."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →