635. Bundesgesetz: 3. Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969,
BGBl. Nr. 453, in der Fassung der Novelle BGBl.
Nr. 669/1978 wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz
ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die
Gründung von Unternehmungen der gewerblichen
Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis
40 des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung
durch die in § 2 angeführten Maßnahmen nach
Maßgabe der in § 10 vorgesehenen Mittel zu fördern."
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der
Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit
(Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen
durch Erleichterung der Finanzierung von
Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen
sowie der Gründung von Unternehmungen zu
dienen."
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Förderung ist zu gewähren durch
a) Kreditkostenzuschüsse, die auf einmal oder
in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden,
b) Kreditkostenzuschüsse mit Haftungsübernahme
bei der Gründung von Unternehmungen,
c) sonstige Zuschüsse."
§ 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Der Bund hat sich zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es
sich nicht um eine Förderung gemäß § 1 Abs. 3
handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds
der Kleingewerbekreditaktion des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung",
im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1982 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 des
Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969.