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635_1982 AT

635. Bundesgesetz: 3. Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Bundesgesetz: 3. Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969,

BGBl. Nr. 453, in der Fassung der Novelle BGBl.

Nr. 669/1978 wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz

ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die

Gründung von Unternehmungen der gewerblichen

Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis

40 des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung

durch die in § 2 angeführten Maßnahmen nach

Maßgabe der in § 10 vorgesehenen Mittel zu fördern."

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der

Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit

(Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen

durch Erleichterung der Finanzierung von

Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen

sowie der Gründung von Unternehmungen zu

dienen."

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Förderung ist zu gewähren durch

a) Kreditkostenzuschüsse, die auf einmal oder

in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden,

b) Kreditkostenzuschüsse mit Haftungsübernahme

bei der Gründung von Unternehmungen,

c) sonstige Zuschüsse."

§ 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Der Bund hat sich zur Durchführung

der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es

sich nicht um eine Förderung gemäß § 1 Abs. 3

handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds

der Kleingewerbekreditaktion des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung",

im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1982 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 des

Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969.

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