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635_1978 AT

635. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974 wird

verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 640/1977 wird wie folgt

geändert

§ 19 hat zu lauten

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a

und b)

für jede angefangene Stunde 106 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde 84 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a

und b)

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 113 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen 151 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 90 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen 120 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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