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635_1977 AT

635. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind Dänemark und die

Bundesrepublik Deutschland dem Übereinkommen

zur Verminderung der Staatenlosigkeit,

BGBl. Nr. 538/1974, am 11. Juli 1977 bzw. am

31. August 1977 beigetreten.

Lesotho hat festgestellt, daß es nicht beabsichtigt,

eine Erklärung über die Weitergeltung des

Übereinkommens nach Erlangung der Unabhängigkeit

abzugeben.

Anläßlich ihres Beitrittes hat die Bundesrepublik

Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen

vom 30. August 1961 zur Verminderung

der Staatenlosigkeit anwenden wird

a) zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf

Personen, die staatenlos nach Art. 1 Abs. 1

des Übereinkommens vom 28. September

1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

sind;

b) zur Verhinderung von Staatenlosigkeit

oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für

die Bundesrepublik Deutschland.

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