635. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind Dänemark und die
Bundesrepublik Deutschland dem Übereinkommen
zur Verminderung der Staatenlosigkeit,
BGBl. Nr. 538/1974, am 11. Juli 1977 bzw. am
31. August 1977 beigetreten.
Lesotho hat festgestellt, daß es nicht beabsichtigt,
eine Erklärung über die Weitergeltung des
Übereinkommens nach Erlangung der Unabhängigkeit
abzugeben.
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Bundesrepublik
Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen
vom 30. August 1961 zur Verminderung
der Staatenlosigkeit anwenden wird
a) zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf
Personen, die staatenlos nach Art. 1 Abs. 1
des Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
sind;
b) zur Verhinderung von Staatenlosigkeit
oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland.